19Bs81/26i•OLG Wien 19Bs81/26i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten A* B* und C* B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2025, GZ 46, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M., in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M., der Angeklagten A B und C* B* sowie deren Verteidigerin Mag. Barbara Bach-Kresbach durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen teilweisen Freispruch enthaltenden Urteil wurden A* B* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A. und C.) und C* B* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (C.) schuldig erkannt und hiefür beide zu nach § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar A* B* nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer solchen von 15 Monaten sowie C* B* nach § 147 Abs 2 StGB zu einer solchen von zehn Monaten. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurden beide Angeklagte zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Privatbeteiligten D* 30.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Genannte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* B* und C* B* in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen andere zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei A* B* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) vorging, und zwar
A./ A* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterinnen mit der abgesondert verfolgten E* B* im Zeitraum von 2. Juli 2023 bis Anfang Juli 2024 in wiederholten Tathandlungen F* unter der Vorgabe, sie befinden sich in diversen Notsituationen und A* B* würde dringend Geld für ihre sechs Kinder, ihre Miete und für eine Operation benötigen, zur Übergabe von Bargeld und der Bezahlung von Waren für A* B* in einem nicht mehr feststellbaren, 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert an A* B*;
C./ A* B* und C* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterinnen von 1. bis 4. März 2021 D* unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, dem Vater der C* B* stehe eine schwere Operation bevor, wofür sie einen hohen Geldbetrag benötige, zur Übergabe von 30.000 Euro sowie von Schmuck.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat bei A* B* das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die teilweise Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses beim Faktum A./ sowie die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die „Unbescholtenheit“ sowie die teilweise geständige Verantwortung zum Faktum A./.
Bei C* B* wurde das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation als Erschwerungsgrund herangezogen, während dem bisher ordentlichen Lebenswandel und der „Unbescholtenheit“ mildernde Wirkung zuerkannt wurde.
Nach Zurückweisung der von den Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2026 (ON 53) ist nunmehr über deren in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Berufungen (ON 50) zu entscheiden, die eine Herabsetzung der Strafen sowie die Aufhebung des Privatbeteiligtenzuspruchs anstreben.
Zu den gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen:
Zunächst ist klarzustellen, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht allein schon durch Unbescholtenheit begründet wird, sondern auch voraussetzt, dass die Tat(en) – wie hier - mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht(en) (Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 6).
Weiters sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsparameter dahin zu korrigieren, dass bei A* B* der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Vergehen zu entfallen hat. Aufgrund der nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (vgl dazu RISJustiz RS0090834, RS0114927 [insb T5]) stellen die einzelnen Betrügereien nämlich nur eine strafbare Handlung dar. Erschwerend zu werten ist aber die über die Erfüllung der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation hinausgehende Tatwiederholung (vgl RISJustiz RS0091375 [T6]; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 70 Rz 21).
Zudem wirkt sich bei A* B* die mehrfache Qualifikation aggravierend aus.
Der von den Angeklagten reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Zwar wurde die vierwöchige Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO bei einer Ausfertigungsdauer von rund zwölf Wochen (vgl ON 1.137 – Ausfertigung des Urteils am 28. November 2025) überschritten. Nach ständiger Rechtsprechung führt jedoch nicht jede faktische Fristüberschreitung zu einer Strafminderung. Der Milderungsgrund setzt vielmehr eine objektiv beträchtliche, von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte und somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung voraus (vgl RISJustiz RS0120138).
Eine Überschreitung der gesetzlichen Ausfertigungsfrist um rund acht Wochen stellt bei einem 15seitigen Urteil in einer Strafsache durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrads zwar ein Säumnis dar, erreicht aber für sich allein noch nicht jenes Gewicht, das die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 2 StGB rechtfertigen würde. Da sich aus dem Akteninhalt auch keine sonstigen überlangen, nicht von den Angeklagten zu vertretenden Verfahrensstillstände ergeben und auch der Zeitraum zwischen der ersten Kenntnisnahme der Angeklagten von den gegen sie geführten Ermittlungen und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht unverhältnismäßig lange war, war dieser besondere Milderungsgrund zu verneinen.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungslagen erweisen sich die verhängten Sanktionen, welche den Strafrahmen bei A* B* weniger als die Hälfte und bei C* G* nicht einmal zu einem Drittel ausschöpfen, als tat- und schuldadäquat und tragen auch deren bisher ordentlichem Lebenswandel hinreichend Rechnung. Die begehrte Reduktion der Sanktionen kommt demnach nicht in Frage.
Bleibt anzumerken, dass das Berufungsvorbringen, wonach „bei beiden Angeklagten die Einstiegsstrafe zutreffend mit zwölf Monaten ausgemessen werden“ könne (ON 50.1 S 5), schon in sich unschlüssig ist, weil über C* G* doch lediglich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt wurde.
Zu den Berufungen gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche:
Die Privatbeteiligtenzusprüche finden in den Feststellungen des bekämpften Urteils Deckung. Da die Berufungswerberinnen das Schutzgesetz (vgl RISJustiz RS0027653) des § 146 StGB übertraten, steht D* ein deliktischer Schadenersatzanspruch gegen diese zu. Aufgrund der vorsätzlichen Mittäterschaft hat das Erstgericht zu Recht eine Solidarhaftung der beiden Angeklagten ausgesprochen (RISJustiz RS0109825, RS0026619). Auch der Höhe nach ist der Privatbeteiligtenzuspruch nicht zu beanstanden, wurde doch der von den Rechtsmittelwerberinnen verursachte Schaden im Ersturteil schlüssig dokumentiert (US 7 f).
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