OLG Innsbruck 6Bs113/26g

6Bs113/26gTribunal de Recurso6 de mai. de 2026

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OLG Innsbruck 6Bs113/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00113.26G.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 7.4.2026, GZ **1.3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Verfahrenshilfeantrag des Angeklagten abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafantrag vom 13.3.2026 legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem am ** geborenen A* das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zur Last.

Demnach habe er am 28.1.2026 in ** eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, nämlich den auf seinen Namen lautenden ** Führerschein mit der Nummer **, der nicht von der zuständigen ** Behörde ausgestellt worden ist (Totalfälschung), durch Vorweisen im Rahmen einer Lenker und Fahrzeugkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Identität sowie der Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges, gebraucht.

Am 7.4.2026 beantragte der Angeklagte mittels Formblatt „ZPForm1“ die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und brachte darin vor, zwar über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen, jedoch nicht über die finanziellen Mittel um einen Verteidiger bezahlen zu können, da er Saisonarbeiter und derzeit arbeitslos sei und lediglich EUR 950,-- monatlich an Arbeitslosengeld in Italien beziehe (ON 5.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss verfügte das Erstgericht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit der Begründung, dass sich der Angeklagte bei schwieriger Sach oder Rechtslage die Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers nicht leisten könne.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 7) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen, da im gegenständlichen Fall weder eine schwierige Sach- noch Rechtslage vorliege.

Die von der Rechtsanwaltskammer ** beigegebene Verfahrenshilfeverteidigerin beantragte in ihrer Äußerung vom 4.5.2026, der Beschwerde nicht Folge zu geben und verwies darauf, dass es dem Angeklagten aufgrund einer kürzlich angetretenen neuen Arbeitsstelle unmöglich sei, vor September an einer Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen und daher die Vertretung durch einen Verteidiger bereits aus diesem Grund zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung zwingend erforderlich sei. Überdies stelle das laufende Strafverfahren für den Angeklagten eine erhebliche psychische Belastung dar. Ein Zuwarten mit der Hauptverhandlung bis zu einem Termin nach September sei ihm aus psychischer Sicht nicht zumutbar.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt durch.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs 2 StPO (vgl dazu Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WKStPO § 61 Rz 50 ff) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

Da kein Fall einer notwendigen Verteidigung (§ 61 Abs 1 Z 1 bis 7 StPO) – die Strafdrohung des § 224 StGB reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren – und auch kein Fall des § 61 Abs 2 Z 2 vorliegt, zumal sich nach der Aktenlage keine die Verteidigungsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen des Angeklagten ergeben, verbleibt allein die beschwerderelevante Prüfung, ob die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Durchführung der Hauptverhandlung im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, weil eine schwierige Sach oder Rechtslage anzunehmen ist, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO).

Was als schwierige Sach oder Rechtslage anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert, vielmehr dem Gericht einen Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung eröffnet (Soyer/Schumann aaO Rz 66).

Eine solche ist etwa gegeben bei einer Fülle von angeklagten Taten oder einer Vielzahl Mitangeklagter, bei komplexen Beweisaufnahmen (ärztliche Kunstfehler), wenn Vorgänge der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung zu überprüfen sind, bei schwierigen Beweisen zur inneren Tatseite, wenn die Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen mit sachverständiger Hilfe zu führen ist oder bei sonstiger unterschiedlicher Beurteilung der Sach oder Rechtslage (Nimmervoll, Das Strafverfahren2, Seite165).

Bei dem vom Strafantrag umfassten historischen Sachverhalt handelt es sich um einen leicht überschaubaren Tatsachenkomplex, wobei in erster Linie die Frage zu klären sein wird, ob der Angeklagte mit dem vom Gesetz geforderten Vorsatz gehandelt hat. Der Angeklagte gab bei seiner polizeilichen Vernehmung (ON 2.5) an, den Führerschein bei einer Fahrschule in ** in ** gemacht zu haben und „eigentlich von der Polizei“ erhalten zu haben. Er habe nicht gewusst, dass der Führerschein gefälscht ist.

Die sich aus dieser Verantwortung ergebende Notwendigkeit der Beurteilung des Sachverhaltes, insbesonders in Bezug auf die subjektive Tatseite begründet weder eine besondere Komplexität noch besondere rechtliche Schwierigkeiten.

Die in der Äußerung der Verfahrenshilfeverteidigerin genannten Argumente, insbesonders der Wunsch des Angeklagten nach einer Verhandlung in Abwesenheit oder auch die psychische Belastung des Angeklagten aufgrund des Strafverfahrens stellen keine Gründe für die Bewilligung der Verfahrenshilfe dar.

Unter Berücksichtigung der vom Angeklagten selbst behaupteten ausreichenden Deutschkenntnisse (ON 5.1, Seite 2) sowie der dem Angeklagten gegenüber bestehenden Manuduktionspflicht und der Verpflichtung des Erstrichters zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) kann nicht von einer Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung im Sinn des § 61 Abs 2 StPO ausgegangen werden.

In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.

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