17Bs53/26g•OLG Wien 17Bs53/26g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* B* gegen die Antragsgegnerin C* GmbH wegen § 7 Abs 1 MedienG über die Berufung der Antragstellerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2025, GZ **5.2, nach der am 7. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit der Antragstellerin und von organschaftlichen Vertretern der Antragsgegnerin, indes in Gegenwart deren Vertreter Mag. Daniel Bauer und Mag. Laura Panzenböck LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Strafe wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 489 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
1. /Durch die Veröffentlichung auf der Website D* vom 17. März 2025 mit der Überschrift „EheKrise: Reichte A* B* die Scheidung ein?“, in dem eine Abbildung der Antragstellerin veröffentlicht wird und dazu über eine „private Pleite“ berichtet wird, wonach in der Ehe der Antragstellerin eine „EheKrise“ besteht und die Frage gestellt wird „Reichte A* B* die Scheidung ein?“ und weiters über „Nach 15 Jahren Ehe soll A* B* die Scheidung eingereicht haben, berichtet ‚E*‘ unter Berufung auf das Umfeld der Familie B*. Demnach wolle A* B* ‚einen Schlussstrich‘ ziehen“, wurde in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin A* B* in einer Weise erörtert, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 Abs 1 MedienG).
2. /Für die dadurch erlittene persönliche Beeinträchtigung ist die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs 1 MedienG schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 2.000 Euro zu zahlen.
3. /Gemäß § 8a Abs 6 MedienG hat die Antragsgegnerin in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG folgende Urteilsteile auf der Website D* zu veröffentlichen:
„Im Namen der Republik
Durch die Veröffentlichung auf der Website D* vom 17. März 2025 mit der Überschrift „EheKrise: Reichte A* B* die Scheidung ein?“, in dem eine Abbildung der Antragstellerin veröffentlicht wird und dazu über eine „private Pleite“ berichtet wird, wonach in der Ehe der Antragstellerin eine „EheKrise“ besteht und die Frage gestellt wird „Reichte A* B* die Scheidung ein?“ und weiters über „Nach 15 Jahren Ehe soll A* B* die Scheidung eingereicht haben, berichtet ‚E*‘ unter Berufung auf das Umfeld der Familie B*. Demnach wolle A* B* ‚einen Schlussstrich‘ ziehen“, wurde in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin A* B* in einer Weise erörtert, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 Abs 1 MedienG).
Für die dadurch erlittene persönliche Beeinträchtigung wurde die C* GmbH als Medieninhaberin zur Zahlung einer Entschädigung an die Antragstellerin verurteilt.
Oberlandesgericht Wien
Abt. 17, am 7. Mai 2026“
4. /Gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens bildet ein auf der Website D* am 17. März 2025 veröffentlichter Artikel mit der Überschrift „Private Pleite – EheKrise: Reichte A* B* die Scheidung ein“, der sich wie in Beilage ./A zu ON 2 abgebildet darstellt.
Wegen dieser Veröffentlichung begehrte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung an sie, gemäß § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung und gemäß (richtig:) § 389 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die medienrechtlichen Anträge ab und trug der Antragstellerin gemäß „§ 390 Abs 1 StPO iVm 8a Abs 1 MedienG“ die Tragung der Verfahrenskosten auf.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Die Antragstellerin ist in aufrechter Ehe mit F* B* verheiratet. Nach der Insolvenz der G*-Unternehmensgruppe und infolgedessen anhängigen Strafverfahren wurde die bereits vorhandene, mediale Aufmerksamkeit an dessen Gründer und Ehemann der Antragstellerin, F* B*, weiter verstärkt.
Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin der Website D* und hat ihren Sitz in **.
Am 17.03.2025 veröffentlicht die Antragsgegnerin auf der frei zugänglichen Webseite D* einen Artikel mit der Überschrift: „EheKrise: Reicht A* B* die Scheidung ein?“.
Darin war Folgendes wortwörtlich zu lesen:
„GGründer F B* sitzt seit Jänner in UHaft, nun soll es eine private Pleite für ihn geben. Ehefrau A* soll die Scheidung eingereicht haben, so ein Medienbericht.
Nach 15 Jahren Ehe soll A* B* Ehe die Scheidung eingereicht haben, berichtete „E*“ unter Begründung auf das Umfeld der Familie B*. Demnach soll A* B* „einen Schlussstrich“ ziehen. Das Paar hat drei gemeinsame Kinder.
F* B* sitzt seit Ende Jänner in der Justizanstalt Josefstadt in UHaft. Das Gericht sieht weiterhin einen dringenden Tatverdacht, konkret Tatbegehungsgefahr. Deshalb ist auch kein Freikommen auf Kaution möglich.
Ermittlungen gegen Ehefrau
Allerdings haben die Ermittler auch seine Frau im Visier. Vergangene Woche wurde bekannt, dass die Wirtschafts und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen Geldwäscheverdacht rund um eine geplante Kontoöffnung von A* B* ermittelt.“
Der inkriminierte Veröffentlichung richtete sich an Leser und Leserinnen des gesamten Bundesgebietes, welche ein erhöhtes Interesse an der Person F* B* und dessen Strafverfahren aufweisen.
Die Antragstellerin war für jeden erkennbar.
Dieser angesprochene Leser verstand die inkriminierte Veröffentlichung hinsichtlich der Antragstellerin – soweit in diesem Verfahren von Relevanz - derart, dass die Antragstellerin die Scheidung von F* B* eingereicht habe. Informationen zu den Hintergründen wie Motiv und/oder Scheidungsgründe erhielt der angesprochene Leser jedoch nicht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellerin ergaben sich vorweg aus ihren eigenen Angaben im medienrechtlichen Antrag vom 03.09.2025 (ON 2). Jene zur Antragsgegnerin waren gerichtsbekannt bzw. lagen entsprechende Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 03.10.2025 vor (ON 3.2).
Die inkriminierte Veröffentlichung war in Beilage ./A zu ON 2 dokumentiert.
Die Erkennbarkeit der Antragstellerin ergab sich aus deren bildhafte Darstellung in Beilage ./A zu ON 2.
Der festgestellte Leserkreis ergab sich insbesondere aus dem Artikelinhalt.
Die Feststellungen zum Wortlaut und zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung gründeten sich auf die wörtliche und grammatikalische Interpretation des unmissverständlich in einfachen Worten abgefassten Artikeltextes. Der inkriminierte Artikel ließ bei realistischer Betrachtungsweise keinen anderen Schluss zu, als dass die Medienkonsumenten die Berichterstattung auch im konstatierten Sinn verstanden haben.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass gegenständlich schon der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin nicht erörtert werde, weil „keine Hintergründe bzw Details des Ehelebens und einer Trennung/Scheidung“ berichtet würden und dem Bericht auch die Eignung zur Bloßstellung fehle, weil Scheidungen rechtlich und faktisch Teil des österreichischen Rechtssystems und der Gesellschaft seien, weshalb der Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG nicht erfüllt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 7), in weiterer Folge zu ON 10 ausschließlich wegen Nichtigkeit und Schuld ausgeführte Berufung der Antragstellerin, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend begehrt, dass den medienrechtlichen Anträgen gegen die Antragsgegnerin kostenpflichtig Folge gegeben werde, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Die (angemeldete) Berufung wegen Strafe war, zumal die medienrechtlichen Anträge zur Gänze abgewiesen wurden und das angefochtene Urteil sohin keinen „Strafausspruch“ (vgl hiezu Rami, WK2 MedienG § 8 Rz 10/1) enthält, zurückzuweisen (vgl 11 Os 146/16d).
Demgegenüber kommt der Rechtsrüge (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 489 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG; ON 9, 8 f) Berechtigung zu.
Denn wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.
Diese Bestimmung schützt nicht das gesamte private Leben eines Menschen, der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst vielmehr nur solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu gehören vor allem auch - hier interessierend - das Leben in der Familie (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 7 Rz 6 f und 9). Voraussetzung für einen Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG ist weiters, dass die Erörterung oder Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Entscheidend ist dabei, inwieweit durch die Preisgabe höchstpersönlicher Umstände und Tatsachen die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird. Dabei spielt auch das Erscheinungsbild und der Ton einer Publikation eine Rolle: Während bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre jede Informationsteilhabe durch Außenstehende eine Verletzung der persönlichen Integrität bedeutet, somit die mediale Indiskretion als solche bloßstellend wirkt, ist in den übrigen Fällen bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen (vgl 11 Os 144/07x, 15 Os 175/08m).
Die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander ist aber dem engsten Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen. Die mediale Verbreitung von diesbezüglichen Informationen ist daher in jedem Fall bloßstellend. Wird durch solche Mitteilungen darüber hinaus ein Charakterbild gezeichnet, dem die Gesellschaft mit Geringschätzung und Abwertung begegnet, wird die Bloßstellungseignung noch verstärkt (15 Os 5/09p).
Nach den (insoweit nicht zu beanstandenden erstgerichtlichen Konstatierungen [US 3]) versteht der Leser die inkriminierte Veröffentlichung aber gerade „derart, dass die Antragstellerin die Scheidung von F* B* eingereicht habe.“ Nachdem solche Scheidungsabsichten - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – nicht nur zum höchstpersönlichen Lebensbereich (Rami, WK2 MedienG § 7 Rz 4), sondern mit Blick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur gar zum absoluten Kernbereich zählen, wirkt jede Spekulation über eine mögliche Scheidung bereits per se für die Betroffenen bloßstellend. Nähere Informationen zu den Hintergründen wie Motiv und/oder Scheidungsgründe könnten insoweit bloß aggravierend wirken.
Überlegungen dazu, dass Scheidungen genauso wie Scheidungsabsichten Teil des gesellschaftlichen Lebens und des österreichischen Rechtssystems sind, spielen insoweit keine Rolle, können eben auch Veröffentlichungen privater Angelegenheiten, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich ziehen, desavouierend sein. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0124514 [T1]).
Die aufgezeigte Nichtigkeit zwang daher zur Aufhebung des Urteils sowie mit Blick auf die einen Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG begründenden Feststellungen gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO, 471, 489 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zur Entscheidung in der Sache selbst, sohin zur Bemessung eines Entschädigungsbetrages.
Dessen Höhe ist gemäß § 8 Abs 1 MedienG – unter Bedachtnahme auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers - nach (hier relevant:) § 7 leg cit insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist.
Bei der Bestimmung der Entschädigung nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung sind nach der Rechtsprechung in erster Linie die nachteiligen Auswirkungen nach dem objektiven Gewicht der anspruchsbegründenden Straftat und deren sozialer Störwert zu berücksichtigen, wobei die Intensität des medialen Angriffs in formaler (Veröffentlichungwert) und in inhaltlicher Hinsicht (zB Wortwahl) eine wichtige Rolle spielt. Unter dem Ausmaß der Verbreitung ist im Wesentlichen die Reichweite des Mediums zu verstehen, während die Art der Verbreitung die Zielgruppe des Mediums unter Bedachtnahme auf die Stellung des Betroffenen meint (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal MedienG Praxiskommentar4, Vor §§ 68a Rz 44).
Gegenständlich wurde bereits zuvor von „E*“ über die Scheidungsabsichten der Antragstellerin berichtet und wurde der (mittlerweile gelöschte [Punkt 6. in ON 3.2]) Artikel auch nur von insgesamt 1.866 Nutzern (vgl PS 2) aufgerufen.
Zu berücksichtigen war jedoch auch, wenngleich in der Berichterstattung Scheidungsgründe zwar nicht direkt angesprochen werden, dass der Leser aufgrund der Verquickung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Ehemann der Antragstellerin mit deren Scheidungsabsichten in einem Artikel und der zusätzlichen Information, wonach die Antragstellerin nunmehr nach 15 Ehejahren „einen Schlussstrich“ ziehen wolle, zweifellos eine solche Verbindung herstellt. Dass eine Beziehung unter strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Ehepartner und einer daraus resultierenden Inhaftierung leiden kann, ist für einen Leser aber jedenfalls nachvollziehbar und beinhaltet solcherart zumindest keinen ansehensmindernden Verhaltensvorwurf.
Zudem war auch die reißerische Form der Berichterstattung ins Kalkül miteinzubeziehen, die sich aus der gewählten Diktion („Private Pleite“), dem Bericht über drei gemeinsame Kinder und nicht zuletzt dem publizierten Lichtbild „aus besseren Tagen“, das das Ehepaar B* offenbar beim Besuch einer Veranstaltung im Zusammenhang mit dem ** in ** glücklich vereint in Abendgarderobe zeigt, ableiten lässt.
Unter Abwägung all dieser Umstände erweist sich fallaktuell ein Entschädigungsbetrag von 2.000 Euro als Ersatz für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen angemessen.
Bleibt abschließend anzumerken, dass die Mängelrüge (§§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter bzw fünfter Fall, 489 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) ebenso wie die Berufung wegen Schuld, fehlende Feststellungen zur Aufmachung und Illustration des Artikels monieren, insoweit aber einer solchen Anfechtung entzogen sind (vgl RISJustiz RS0128974 zur Mängelrüge sowie RS0122980 zur Schuldberufung). Soweit sich die Berufung wegen Schuld zudem gegen die Feststellung richtet, der angesprochene Leser erhalte zu den Hintergründen wie Motiv und/oder Scheidungsgründe keine Informationen, spricht sie – wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge bereits aufgezeigt – keine entscheidenden Tatsachen an, die die (hier:) Zu- oder Aberkennung eines medienrechtlichen Entschädigunsanspruches nach § 7 Abs 1 MedienG tragen (vgl aber Ratz, WK StPO § 464 Rz 2, 6 und 8 zu diesem Erfordernis; vgl auch 11 Os 82/18w).
Die Kostenentscheidung und jene zur Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung gründen auf den bezogenen Gesetzesstellen.
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