7Bs77/26m•OLG Linz 7Bs77/26m
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger in der Strafsache gegen Priv.-Doz. Dr. A* B* und andere wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. April 2026, AZ HR*-56 (ON 56 in St* der Staatsanwaltschaft Salzburg), entschieden:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten Dr. B* mit EUR 1.000,00 festgesetzt wird.
Begründung:
Gegen Priv.-Doz. Dr. A* B* wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB geführt (vgl ON 1.4), das die Staatsanwaltschaft Salzburg am 4. November 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.19).
Am 18. Dezember 2025 beantragte der Beschuldigte unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses seines Verteidigers mit einer Gesamtsumme von EUR 6.761,52 (ON 46.3), ihm gemäß § 196a StPO einen angemessenen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung (laut ON 46.2 nicht nachvollziehbar bloß mit EUR 4.910,52 beziffert) zuzusprechen.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 600,00 fest (ON 56).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, die darauf abzielt, den Verteidigungskostenbeitrag mit einem erheblich höheren Betrag festzusetzen (ON 62.1).
Die Beschwerde ist in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigungskostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Auf diese Darstellung wird verwiesen.
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von EUR 6.000,00 (§ 196a Abs 1 StPO) soll grundsätzlich für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind, während für die übrigen Konstellationen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 definiert werden. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht (ErläutRV 2557 BlgNR XXVII. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Dieser Betrag stellt die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar.
Bei – wie vorliegend - in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallenden Verfahren, ist angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne bei gleichem Höchstsatz im Gesetz (EUR 6.000,00) eine Reduktion der Ausgangsbasis angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500,00, angemessen sind (ErläutRV 2557 BlgNR XXVII. GP 5).
Ausgehend von den dargelegten Kriterien ist vorliegend von einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem Ermittlungsverfahren der Stufe 1 auszugehen:
Die Ermittlungsakten umfassen bis zur Einstellung am 4. November 2025 (ON 1.19) zwar 24 Ordnungsnummern. Die Kriminalpolizei ermittelte auch neben dem Beschwerdeführer gegen fünf weitere Beschuldigte.
Die (in diesem Umfang notwendige und zweckmäßige) aktenmäßig dokumentierte Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestand jedoch nur in einer schriftlichen Stellungnahme zum erhobenen Vorwurf (ON 23), welcher eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft per E-Mail unter Anschluss von vier Dokumenten (offensichtlich drei Eingaben des Anzeigers Mag. C* und ein ärztliches Zeugnis – vgl ON 1.11) vorausging. Auszugehen ist zudem tatsächlich (bloß) von einem Studium der erwähnten Dokumente, zumal ein Antrag auf elektronische Akteneinsicht nicht gestellt wurde, und einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer.
Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Schriftstücken (ON 62.2 und 62.3) ergibt sich nunmehr klar, dass der Verteidiger im November 2025 die ihm eingeräumte Möglichkeit, zum Fortführungsantrag des Anzeigelegers Mag. C* Stellung zu nehmen, wahrgenommen hat. Diese Neuerungen sind vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen.
Bei einer Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bemessungskriterien erachtet das Beschwerdegericht daher fallkonkret einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 1.000,00 für angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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