OLG Innsbruck 7Bs81/26h

7Bs81/26hTribunal de Recurso7 de mai. de 2026

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OLG Innsbruck 7Bs81/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00081.26H.0507.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. Preßlaber als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. und die Richterin Dr. Klammer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 „vierter und fünfter“ Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12.11.2025, GZ *38, nach der am 7.5.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. Zijerveld, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OstA Mag. Draschl, des Angeklagten A sowie seines Verteidigers RA Dr. Erik Kroker öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Strafe gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Schwaz vom 18.12.2025, rechtskräftig seit 23.12.2025, zu AZ B* als Zusatzstrafe verhängt wird.

beschlossen:

Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der Beschluss nach § 494a StPO a u f g e h o b e n und nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO die zu C* des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten von einem weiteren real konkurrierenden Vorwurf und ein Verfallserkenntnis nach § 20 Abs 1 StGB enthält, wurde der am ** geborene A* mit Blick auf die erfolgten Klarstellungen des Obersten Gerichtshofs (RISJustiz RS0118870 [T24]) zu A/1 des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 und Abs 5 SMG (OGH 14 Os 8/26x4 [Rz 14], zu A/2 des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (OGH 14 Os 8/26x4 [Rz 12]) und zu B/ des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.

Demnach hat er in **

(A/1) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend Cocain), von 6. Juni 2025 bis zum 19. August 2025 in unbekannter Menge von Unbekannten „zum Weiterverkauf erworben und besessen und gewerbsmäßig einer unbestimmten Anzahl von Personen inklusive eines Beamten des Bundeskriminalamts angeboten, indem er auf seinen Snapchat Accounts 'D*' und 'E*' Kokain zu gestaffelten Preisen, nämlich unter anderem einen Kilogramm um 28.000 Euro zum Kauf anpries, nach Kontaktaufnahme entsprechende Verkaufsangebote erstellte und an zumindest drei Personen, darunter auch dem Beamten des Bundeskriminalamts insgesamt 5 Gramm Kokain zum Grammpreis von 60 Euro überlassen ..., wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

(A/2) von Juli 2025 bis zu seiner Festnahme am 19.8.2025 eine unbekannte Menge Kokain (Cocain) zum Eigengebrauch erworben und besessen;

(B) am 8.9.2024, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG) und einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker [richtig: § 17 Abs 1 Z 1 WaffG], mithin verbotene Waffen (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG) unbefugt besessen.

Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB nach § 27 Abs 5 SMG eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten, rechnete aktenkonform die erlittene Vorhaft vom 8.9.2024, 15.45 Uhr bis 8.9.2024, 21.55 Uhr, von 19.8.2025, 17.28 Uhr bis 26.8.2025, 10.40 Uhr und vom 3.9.2025, 15.01 Uhr bis zum 12.11.2025, Schluss der Verhandlung auf die ausgesprochene Strafe an und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. In einem beschloss das Erstgericht, die dem Angeklagten zu C* des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Strafnachsicht (Geldstrafe von 160 Tagessätzen a EUR 4,--) nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen. Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss des Erstgerichts vom 12.11.2025 (RISJustiz RS0126528; RS0101841) wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten eine Weisung zur Sucht und Gewaltberatung samt Berichtspflichten erteilt (ON 39).

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wies der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 17.3.2026, GZ 14 Os 8/26x4 (ON 44) zurück und leitete den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung der Anklagebehörde wegen des Ausspruchs über die Strafe zu. Das Rechtsmittel mündet mit dem Vorbringen einer unzureichenden Gewichtung der an sich zutreffend herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe in den Antrag, die vom Erstgericht verhängte Strafe auf ein schuld und tatangemessenes Ausmaß zu erhöhen (ON 40, 7).

In seinen Gegenausführungen beantragt der Angeklagte, der Berufung keine Folge zu geben (ON 41).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung mit der Maßgabe, dass mit Blick auf die weitere Verurteilung des Angeklagten zu AZ B* des Bezirksgerichts Schwaz vom 18.12.2025, rechtskräftig seit 23.12.2025, mit der Maßgabe, dass eine Zusatzstrafe zu verhängen sein werde, Berechtigung zukomme.

Die Berufung dringt nicht durch.

Der Angeklagte wurde während anhängigen Rechtsmittelverfahrens mit Urteil des Bezirksgerichts Schwaz vom 18.12.2025, rechtskräftig seit 23.12.2025 zu AZ B* der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Bestimmung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem beschloss die Bezirksrichterin, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu C* des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Nachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abzusehen.

Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Vor-Urteil hat der Angeklagte am 9.8.2025 in , , ** und andernorts als Lenker des PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** dadurch, dass er sich ohne gültige Lenkerberechtigung und unter Drogeneinfluss einer polizeilichen Anhaltung zu entziehen versuchte, indem er sich mit den beiden Zivilstreifen „“ und „“ der Landesverkehrsabteilung ** eine Verfolgungsjagd lieferte, im Zuge derer er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (mit bis zu 180 km/h auf der Autobahn) zum Teil mittig auf der Straße fuhr, dabei mehrere gefährliche Bereiche (Schutzwege, unübersichtliche Kreuzungen) passierte, Sperrlinien überfuhr, unangekündigte Fahrstreifenwechsel und abrupte Abbremsmanöver unternahm, andere Fahrzeuge auf der Autobahn rechts über den Pannenstreifen überholte und einmal aufgrund der zu hohen Geschwindigkeit ins Schleudern kam und fast mit einem anderen PKW kollidierte, grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Polizeibeamten CI F*, GI G*, RI H* und AI I* sowie weiterer namentlich nicht bekannter Verkehrsteilnehmer herbeigeführt.

Weil diese Tat (9.8.2025) vor dem nunmehr angefochtenen Urteil verübt wurde, war vom Oberlandesgericht auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil im Verfahren B* des Bezirksgerichts Schwaz gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB Bedacht zu nehmen (RISJustiz RS0090926, RS0090964).

Damit ist insgesamt mildernd die zu allen Taten reumütige geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), die Tatbegehungen unter 21 Jahren, die Sicherstellung des Suchtgifts (RISJustiz RS0088797) und der Waffen, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe (§ 33 Abs Z 2 StGB), das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), zu Schuldspruch B/ der überaus rasche Rückfall nach der Verurteilung des Landesgerichts Innsbruck zu C*, die am 13.7.2024 in Rechtskraft erwachsen ist (RISJustiz RS0091041, RS0091749), die Tatbegehungen während aufrechter Probezeit zu C* des Landesgerichts Innsbruck (RISJustiz RS0090954), der Umstand, dass zu Schuldspruch B/ zwei verbotene Waffen tatverfangen waren (RISJustiz R0130142), die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen zu A/1 und A/2 in Bezug auf den Erwerb und Besitz von Suchtgiften (RISJustiz RS0114037 [T10]) und die Tatbegehungen zu A/ und laut VorUrteil [Tat vom 9.8.2025] während bereits anhängigen Verfahrens, da der Angeklagte wegen der dem Schuldspruch zu B/. zugrunde liegenden Tat bereits am 8.9.2024 als Beschuldigter einvernommen worden ist (vgl ON 26.2.2; RISJustiz RS0091096 [T5]).

Entgegen dem Vorbringen in der Gegenausführung ist die bloße „Suchtgiftgewöhnung“ des Angeklagten nicht mildernd. Zum Teil kommen dem Angeklagten hinsichtlich der dem SMG unterliegenden Taten ohnedies zu A/1 die Privilegierungen nach § 27 Abs 5 SMG und zu A/2 nach § 27 Abs 2 SMG zu Gute. Im Übrigen ist eine durch den Konsum von Suchtgiften bewirkte schon krankheitswertige Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinn des § 34 Abs 1 Z 1 StGB aus dem Akteninhalt nicht ableitbar (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 35 Rz 4).

Ausgehend von diesen besonderen und allgemeinen Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als schuld und tatangemessen zu verhängen gewesen. Nach Abzug der über den Angeklagten im VorUrteil verhängten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) war damit der Berufung mit der Maßgabe nicht Folge zu geben, dass die schon vom Erstgericht verhängte Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB, die einer Freiheitsstrafe von acht Monaten entspricht, nunmehr als Zusatzstrafe verhängt wird (Ratz in WK2 StGB § 31 Rz 4).

Weil die auf eine Strafverschärfung zielende Berufung der Staatsanwaltschaft somit ganz erfolglos blieb, hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben (§ 390a Abs 1 StPO).

Da der rechtliche Bestand von Beschlüssen gemäß § 494a StPO von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht – unabhängig davon, ob sie angefochten wurden – deren Aufhebung (RISJustiz RS0101886, RS0100194, OGH 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper WKStPO § 498 Rz 8).

Demgemäß ist neuerlich originär über den Widerruf der dem Angeklagten zu C* des Landesgerichts Innsbruck gewährten Strafnachsicht zu entscheiden. Mit Blick auf den raschen Rückfall und die Tatbegehungen während aufrechter Probezeit erachtet auch das Berufungsgericht zusätzlich zur verhängten Strafe den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (160 Tagessätze á EUR 4,--) als notwendig, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Bleibt im Übrigen anzumerken, dass der aus Anlass der Verurteilung des Bezirksgerichts Schwaz zu B* vom 18.12.2025 unter einem gefasste Beschluss, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.7.2024 zu C* gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abzusehen (vgl die in der Berufungsverhandlung verlesene aktuelle Strafregisterauskunft) infolge Sperrwirkung des hier gegenständlichen Beschlusses auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, weshalb das Bezirksgericht Schwaz im Verfahren B* aktenkundig die Wirkungslosigkeit seines nachfolgenden Beschlusses festzustellen und das Strafregisteramt zu verständigen haben wird (vgl Jerabek/Ropper in Nordmeyer, WK2 StGB § 53 Rz 29 mwN).

Davon unberührt blieb der nicht bekämpfte Beschluss nach § 494 StPO.

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