OGH 10ObS13/26y

10ObS13/26yTribunal Superior11 de mai. de 2026

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OGH 10ObS13/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00013.26Y.0511.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch PrutschLang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension (hier wegen Akteneinsicht), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei vom 17. April 2026, ihr Akteneinsicht zu gewähren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Mit Beschluss vom 14. 3. 2026 hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO zurückgewiesen.

[2]Nunmehr beantragt die Klägerin (unvertreten) zu 10 ObS 13/26y „Einsicht zum angegebenen Verfahren, um einen vollständigen Überblick der Rechtssache zu erhalten“.

[3]Dieser Antrag ist abzuweisen.

[4]Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 6 Ob 232/24x Rz 4 mwN) hat sich selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Akteneinsicht im Sinn der zivilverfahrensgerichtlichen Bestimmungen (§ 219 ZPO, §§ 22, 141 AußStrG) diese Gewährung (auch) nach § 170 Abs 2 Geo zu richten. Damit wären aber sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen (RS0071142 [T1]; 6 Ob 83/21f Rz 11). Dem Akteneinsichtsbegehren könnte nur mit diesen Einschränkungen stattgegeben werden, sodass – in tatsächlicher Hinsicht – lediglich ein insoweit „inhaltsleerer“ Rechtsmittelakt verbliebe, weil der Akteneinsichtnehmende nur jene „Entscheidung“ sehen würde, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wurde. Eine Berechtigung (auch) einer Partei auf Einsichtnahme (Akteneinsicht) in einen ObSAkt des Obersten Gerichtshofs findet somit im vorliegenden Fall, in dem die Einsichtnahme sinnlos erscheint (vgl Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 219 ZPO) keine gesetzliche Grundlage (6 Ob 232/24x Rz 4).

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