20Ns2/26p•OGH 20Ns2/26p
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ K 455/25 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer * über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
[1]Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. März 2026 wurde die Disziplinarsache gegen *, * und *, Rechtsanwälte in *, AZ KA 0531/25, der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen, weil der Umstand, dass die (mit)angezeigte Rechtsanwältin die Funktion der Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer * ausübt, einen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt darstellt (RISJustiz RS0055477), der – schon mit Blick auf die objektive Konnexität (vgl den Vorwurf eines „Einfluss und Entscheidungskartells“) – auf gemeinsam angezeigte Rechtsanwälte durchschlägt (23 Ns 2/26k).
[2]Mit Delegierungsantrag vom 23. Februar 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer * auch die Durchführung des zu AZ K 455/25 anhängigen, * allein betreffenden Disziplinarverfahrens, dem eine Anzeige des *, Rechtsanwalt in *, zugrunde liegt (vgl auch 22 Ns 2/26b) an eine andere Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
[3]Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[4]Ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Norm ist beispielsweise darin zu erblicken, dass erhebliche prozessökonomische Argumente für die Delegierung sprechen (vgl RISJustiz RS0119215 sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4). Dies ist fallbezogen zu bejahen, weil beim Disziplinarrat der in Rede stehenden Rechtsanwaltskammer – wie dargelegt – bereits ein Disziplinarverfahren unter anderem gegen * anhängig ist.
[5]Da ein Antrag nach § 25 Abs 1 DSt bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden kann (RISJustiz RS0106278 [T5], Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 1; 21 Ns 3/26t, 22 Ns 2/26d, 23 Ns 2/26k), war die Sache schon im gegebenen Verfahrensstadium dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu übertragen.
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