OLG Graz 8Bs63/26i

8Bs63/26iTribunal de Recurso11 de mai. de 2026

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OLG Graz 8Bs63/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00063.26I.0511.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. August 2025, GZ B*281, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Über A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. März 2022, GZ B*206, eine zwölfmonatige (Zusatz)Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollzug mit dem Beschluss ON 273 bis 1. August 2025 aufgeschoben wurde.

Mit einem am 23. Juli 2025 beim Erstgericht eingelangten Schreiben beantragte der Verurteilte die nachträgliche Milderung der Strafe in Form der Gewährung bedingter Strafnachsicht mit der Begründung, er habe im Juni 2025 die Handelsschule abgeschlossen, sei Profisportler im Kickboxen, betreue Kinder und Jugendliche im Kampfsport, lebe in einem stabilen familiären Umfeld und sei seit mehr als fünf Jahren nicht mehr straffällig geworden (ON 280).

Mit Beschluss vom 20. August 2025, der dem Verurteilten am 22. August 2025 zugestellt wurde, wies das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 281). Mit Eingabe vom 28. August 2025 –sohin innerhalb der 14tägigen Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 StPO – beantragte der unvertretene Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Beschluss (ON 282), wodurch die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs 1 StPO unterbrochen wurde.

Ein danach vom Verurteilten neuerlich gestellter Antrag auf Gewährung nachträglicher Strafmilderung (ON 285) wurde vom Beschwerdegericht aus Anlass einer Beschwerde gegen den diesen Antrag abweisenden Beschluss vom 25. September 2025 (ON 286) mit Beschluss vom 22. Jänner 2026 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen (ON 292).

Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 (ON 294) wies das Erstgericht schließlich den seinerzeitigen Verfahrenshilfeantrag ab. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung zur Abholung ab 19. Februar 2026 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 294). Mit diesem Zeitpunkt begann auch die Beschwerdefrist gegen den Beschluss vom 20. August 2025 (ON 281) von neuem zu laufen (§ 63 Abs 1 StPO).

Am 16. März 2026 langte die am 13. März 2026 zur Post gegebene Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss beim Beschwerdegericht ein (ON 298), die verspätet und damit unzulässig ist.

Nach § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei Gericht einzubringen. Für die Zustellung von Beschlüssen gilt, soweit in der Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt wird, das Zustellgesetz (§ 82 Abs 1 StPO). § 17 Abs 1 ZustG normiert, dass Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, zu hinterlegen sind, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der (mindestens) zweiwöchigen Frist, innerhalb der das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereit zu halten ist, als zugestellt (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG). Die auf gesetzmäßigem Weg eingeräumte Möglichkeit des Behebens der Sendung allein bewirkt die wirksame Zustellung, auf die tatsächliche Kenntnis des Empfängers oder die Behebung (hier: am 2. März 2026) selbst kommt es hingegen nicht an (Stumvoll in Fasching/Konecny³ II/2 § 17 ZustG Rz 15 mwN).

Hier wurde der Beschluss, mit dem der Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss ON 281 abgewiesen wurde, mit 19. Februar 2026 zur Abholung durch den Verurteilen bereit gehalten. Die (bereits) mit diesem Tag (von neuem) in Lauf gesetzte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss ON 281 endete somit mit Ablauf des 5. März 2026. Die erst am 13. März 2026 zur Post gegebene Beschwerde des Verurteilten ist deshalb verspätet. Sie war daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RISJustiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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