OGH 5Ob143/25b

5Ob143/25bTribunal Superior19 de mai. de 2026

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OGH 5Ob143/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00143.25B.0519.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M* L*, 2. P* W*, beide vertreten durch Dr. Martin Gratzl, Notar in Ravelsbach, wegen Eintragungen ob der EZ * KG , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin J GmbH, *, vertreten durch die Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. Juli 2025, AZ 17 R 52/25f, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Gegenstand des Verfahrens ist die grundbücherliche Durchführung eines Kaufvertrags über den Baurechtsanteil des Zweitantragstellers.

[2]Das Erstgericht bewilligte ob dieses Baurechtsanteils (BLNR 2) – im Rang der bei diesem angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung – die Eintragung des Baurechts für die Erstantragstellerin und die Zusammenziehung mit dem ihr schon bisher gehörenden Baurechtsanteil (BLNR 3), sowie gemäß dem auf § 57 GBG gestützten Antrag die Löschung des (nur) auf dem Baurechtsanteil des Zweitantragstellers (BLNR 2) zugunsten der Einschreiterin haftenden, gegenüber der ausgenutzten Ranganmerkung nachrangigen exekutiven Pfandrechts.

[3]Das Rekursgericht gab dem gegen die Bewilligung der Löschung ihres Pfandrechts gerichteten Rekurs der Einschreiterin nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[4]Der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher zurückzuweisen.

[5]1. Nach § 57 Abs 1 GBG ist auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung (hier: des Baurechts) im Rang einer Anmerkung der Rangordnung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die nach Überreichung des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind. Um die Löschung dieser Eintragungen muss binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung angesucht werden.

[6]Die diese Frist des § 57 Abs 1 GBG auslösende Rechtskraft ist jene gegenüber dem Erwerber des Rechts, nicht aber jene gegenüber anderen Personen, wie etwa Pfandgläubigern (RS0061017). Der Antrag auf Löschung kann aber – gemäß dem Zweck der zeitlichen Befristung – nicht nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft gestellt werden, dieser kann vielmehr sowohl gleichzeitig mit dem Einverleibungsgesuch als auch nach dem Eintragungsbeschluss und vor Eintritt seiner Rechtskraft, spätestens aber 14 Tage nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung gestellt werden (5 Ob 197/19k; vgl auch 5 Ob 118/72; RS0060998).

[7]Entgegen dem Verständnis der Revisionsrekurswerberin macht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeit des Antrags auf Löschung nach § 57 Abs 1 GBG also nicht davon abhängig, dass bereits ein Beschluss des Grundbuchsgerichts über die Bewilligung der Einverleibung in der angemerkten Rangordnung vorliegt. Die Löschung kann vielmehr zugleich mit dem Eintragungsgesuch beantragt werden (vgl K. Binder in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 57 GBG Rz 1/1).

[8]2. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass es durch die – im Grundbuchsgesuch zu Punkt 2. – beantragte Zusammenziehung der Anteile zumindest für eine juristische Sekunde zu einer Erweiterung ihres Pfandrechts auf den bis dahin nicht belasteten Hälfteanteil der Erstantragstellerin gekommen sei, sodass die – im Grundbuchsgesuch zu Punkt 4. – beantragte Löschung des Pfandrechts insoweit nicht auf § 57 GBG gestützt werden könne, weil die ausgenützte Rangordnung nur hinsichtlich des Hälfteanteils des Zweitantragstellers angemerkt gewesen sei.

[9]Diese Argumentation der Revisionsrekurswerberin geht schon zufolge Gleichrangigkeit der von den Antragstellern begehrten Eintragungen ins Leere, sodass sich auch eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der in § 582 Geo geregelten Zusammenziehung bei unterschiedlicher Belastung und deren Rechtsfolgen (vgl 5 Ob 13/98t; 5 Ob 282/08v = RS0097192 [T2]; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 10 GBG Rz 12) erübrigt.

[10]Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für den Rang und (auch) den Rechtserwerb auf den Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuchs abzustellen (RS0011256; zu exekutiven Pfandrechten: 3 Ob 165/98f; 5 Ob 35/06t).

[11]Miteinander vereinbarte Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§§ 29 Abs 2, 103 GBG). Enthält ein Gesuch – wie hier – mehrere Anträge, gilt Entsprechendes (5 Ob 87/18g; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht² § 29 GBG Rz 24).

[12]Mehrere Anträge eines einzigen Gesuchs können zwar gereiht werden. Allerdings muss ein Abgehen von § 29 Abs 2 GBG ausreichend bestimmt und unzweifelhaft verlangt werden. Die Antragstellerinnen haben die begehrten Eintragungen zwar mit fortlaufenden Ziffern nummeriert, die laufende Nummerierung allein ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber in der Regel nur in Verbindung mit entsprechenden Zusätzen, wie etwa die Wortfolge „im Rang danach“, ausreichend (5 Ob 87/18g mwN; vgl RS0109489; RS0123184; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht² § 29 GBG Rz 25). Ein solcher Zusatz findet sich im Grundbuchsgesuch der Antragsteller nicht. Mangels einer (unzweifelhaften) Reihung sind die damit begehrten miteinander vereinbaren Eintragungen daher als gleichrangig zu werten.

[13]3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG).

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