5R37/26v•OLG Innsbruck 5R37/26v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen die beklagte Partei C* N.V., vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, wegen (eingeschränkt) Rückabwicklung (Streitinteresse EUR 60.000,-- s.A.), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 60.000,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.3.2026, **, und den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 601,26 s.A.) gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag der beklagten Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beklagten Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit wird verworfen.
IV. Im Übrigen wird der Berufung der beklagten Partei keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.751,32 (darin EUR 625,22 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig; der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung in Beschlussform ist jedenfalls unzulässig.
V. Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 8.536,98 (darin EUR 1.103,83 an USt und EUR 1.914,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 203,95 (darin EUR 33,99 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine in Curacao ansässige Unternehmerin, die über ihre deutschsprachige Website ** Online-Glücksspiel anbietet. Dafür verfügt sie über eine gültige Lizenz der Behörden von D*, nicht jedoch über eine österreichische Glücksspielkonzession. Der Kläger ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Er legte auf der Website der Beklagten zu privaten Zwecken ein Spielerkonto an, um am Online-Glücksspiel teilzunehmen. Im Zuge der Registrierung ließ sich als Land „Österreich“ auswählen; zur Betreuung österreichischer Kunden wurde zudem ein deutschsprachiger Support angeboten. Der Kläger spielte im Zeitraum von 15.3.2021 bis 6.9.2024 ausschließlich von Österreich aus und erlitt dabei Spielverluste von 724,77700000 Einheiten der Kryptowährung **, 35,85568639 Einheiten der Kryptowährung **, 20,90325965 Einheiten der Kryptowährung ** und 0,37246989 Einheiten der Kryptowährung **.
Dieser zusammengefasste Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt die auf Bereicherungsrecht und Schadenersatz gestützte Rückabwicklung der Glücksspielverträge in Form der Rückerstattung der verspielten Kryptowährungseinheiten mit der wesentlichen Begründung, infolge fehlender Konzession der Beklagten handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Die Glücksspielverträge seien somit nichtig und die Beklagte habe die verspielten Kryptowerte zurückzuerstatten. Als Verbraucher könne er die Klage an seinem Wohnsitz erheben. Die Beklagte, die ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausrichte, verstoße gegen das – unionsrechtskonforme – österreichische Glücksspielmonopol. Der Rückforderungsanspruch der Kryptowährungen werde mit EUR 60.000,-- bewertet, was den Marktwerten bei Einzahlung entspreche.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts, bestritt in der Sache und beantragte sowohl die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH wie auch die Unterbrechung des Verfahrens u.a. im Hinblick auf bei diesem sowie beim Obersten Gerichtshof anhängige Rechtssachen. Sie brachte – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vor, ihre Dienstleistungen zulässigerweise aufgrund der Gesetze von Curacao erbracht zu haben. Die EuGVVO sei auf Curacao nicht anwendbar. Sie habe keine Zweigniederlassung oder Agentur in Österreich und richte ihre Tätigkeit auch nicht auf Österreich aus. Der Kläger habe ihre AGB und die darin vereinbarte Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit des Rechts von Curacao akzeptiert. Die Anwendung österreichischer Vorschriften wäre darüber hinaus gemäß dem ordre public unzulässig, weil die Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern einen wesentlichen Grundsatz der Rechtsordnung von Curacao darstelle. Das österreichische Glücksspielmonopol sei im Übrigen inkohärent und damit unionsrechtswidrig.
Mit den in das bekämpfte Urteil aufgenommenem Beschlüssen verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede und wies die Unterbrechungsanträge ab. In der Sache gab es dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 7.935,72 (darin EUR 1.003,62 an USt und EUR 1.914,-- an Barauslagen). Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und bejahte seine Zuständigkeit, weil der Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO zur Anwendung gelange. Da der Kläger als Verbraucher seinen Wohnort in Österreich habe und die Beklagte ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausrichte, komme es auf den Ort ihres Sitzes nicht an. Im Weiteren vertrat das Erstgericht – nach Darstellung der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte und des EuGH – die Rechtsansicht, das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtskonform und bejahte davon ausgehend im Hinblick auf die fehlende Konzession der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückforderbarkeit der erlittenen Spielverluste des Klägers. Die Rückabwicklung habe auf Grundlage der transferierten Kryptowährungseinheiten, somit durch Rückübertragung der Kryptowerte, zu erfolgen.
Die Beklagte bekämpft diese Entscheidung zur Gänze mit rechtzeitiger Berufung. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt sie eine Abänderung der Entscheidung im Sinn einer Zurück- oder Abweisung der Klage. Weiters beantragt sie die Durchführung einer Berufungsverhandlung sowie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen. Er erhebt seinerseits einen rechtzeitigen, von der Beklagten unbeantwortet gebliebenen Kostenrekurs, mit dem er einen weiteren Kostenzuspruch in Höhe von EUR 601,26 (darin EUR 100,21 an USt) anstrebt.
Die Berufung der Beklagten ist nicht berechtigt. Der Kostenrekurs des Klägers ist hingegen berechtigt.
I. Zur Zurückweisung des Antrags auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung:
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO sind mündliche Berufungsverhandlungen nicht zwingend vorgesehen. Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung erforderlich ist, steht im Ermessen des Berufungsgerichts. Ein diesbezügliches Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RS0127242; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 480 Rz 2). Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht begründet, weshalb sie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung für erforderlich erachtet, liegen auch keine Gründe vor, die eine amtswegige Anberaumung einer Berufungsverhandlung geboten hätten. Daher war über die Rechtsmittel insgesamt in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO).
II. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
1. Die Berufungswerberin sieht den Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO verwirklicht, weil das Erstgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht habe. Sie wiederholt dazu ihren im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkt, aufgrund ihres Sitzstaats eine Sonderstellung zu genießen, weil D* weder Mitgliedstaat der EU noch Drittstaat sei und die EuGVVO daher nicht zur Anwendung gelange. Im Zweifelsfall müsse die Frage des rechtlichen Status von Curacao an den EuGH herangetragen werden, was im Rechtsmittel ausdrücklich beantragt wird.
2. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen (und örtlichen) Unzuständigkeit in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnahm. Die Beklagte bekämpft diesen Ausspruch zutreffend mittels des in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO; vgl RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber hat in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (1 Ob 118/22t; RS0123463).
3.1. Curacao ist Teil des Königreichs der Niederlande, gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert.
Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hat ein Beklagter keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, gelten grundsätzlich die nationalen Zuständigkeitsregeln jenes Mitgliedstaats, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. So verweist Art 6 Abs 1 EuGVVO (unter anderem) auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO. Diese Bestimmung eröffnet dem Verbraucher die Möglichkeit, seinen (ausländischen) Vertragspartner auch dann bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat seinen (Wohn-)Sitz hat (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr4, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art 17 Rz 6 und Art 18 Rz 3).
3.2. Art 17 Abs 1 EuGVVO regelt die Voraussetzungen für den Verbrauchergerichtsstand. Dass der Kläger als Verbraucher in diesem Sinn zu qualifizieren ist, wird von der Berufungswerberin nicht in Frage gestellt. Dasselbe gilt für den (im erstinstanzlichen Verfahren noch strittigen) Umstand, dass die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet. Der hier primär auf Bereicherungsrecht fußende Rückforderungsanspruch ist ferner zweifelsfrei von Art 17 EuGVVO erfasst (vgl 9 Ob 75/22b mwN).
Strittig ist somit einzig die grundsätzliche Anwendbarkeit der EuGVVO im Hinblick auf den Unternehmenssitz der Beklagten in Curacao.
3.3. Auf Curacao als niederländisches Überseegebiet ist die EuGVVO nach Art 355 Abs 2 AEUV mangels Erstreckungserklärung nicht anzuwenden (Kodek in Fasching/Konecny³ V/1 Art 1 EuGVVO Rz 23). Dies ändert aber nichts daran, dass die in Art 6 Abs 1 EuGVVO genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO auch dann gelten, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Damit macht es auch keinen Unterschied, ob der Vertragspartner seinen Sitz nicht im Unionsgebiet, sondern in einem Drittstaat hat, oder aber in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaats, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre mit dem Passus „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ nicht vereinbar. Art 18 EuGVVO unterscheidet nicht zwischen Drittstaaten, Mitgliedstaaten oder nimmt sonst irgendeine Differenzierung dahingehend vor. Der Sitz der Beklagten in Curacao schließt die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO daher nicht aus (vgl OLG Innsbruck 4 R 190/25k; OLG Graz 4 R 136/25i; OLG Linz 2 R 55/25h).
3.4. Da somit alle von Art 17 EuGVVO geforderten Tatbestandsmerkmale für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands erfüllt sind, hat das Erstgericht zutreffend seine (internationale) Zuständigkeit bejaht und die Prozesseinrede der Beklagten verworfen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen ist.
4. Parteien haben kein Antragsrecht auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV vor dem EuGH, weshalb auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag zurückzuweisen war (RS0058452). Der Antrag war auch nicht als Anregung aufzugreifen, weil von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Soweit die Berufungswerberin eingangs der Rechtsrüge ihre bereits in der Nichtigkeitsberufung vorgetragene Argumentation wiederholt, kann auf die Ausführungen oben unter Punkt II. verwiesen werden.
2. Die Berufungswerberin argumentiert weiters, die seit langem bestehende öffentliche Politik und (Verfassungs-)Gesetzgebung von Curacao zur Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern, die ihre Dienstleistungen lokal und grenzüberschreitend in einer Weise anbieten würden, die mit der lokalen Gesetzgebung vereinbar sei, stelle einen wesentlichen Grundsatz des Rechts von Curacao dar. Die Anwendung ausländischer – hier: österreichischer – Vorschriften, die mit diesen wesentlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbar seien, sei daher gemäß dem ordre public unzulässig. In diesem Zusammenhang macht die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass sie ihre Dienstleistungen stets den Anforderungen der Gesetze von Curacao entsprechend erbracht habe und auf Basis einer nationalen Lizenz berechtigt sei, ihre Dienstleistungen auch außerhalb des Staatsgebiets anzubieten.
Dazu genügt der Hinweis, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curacao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in D* dienen soll, nicht dazu führen kann, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curacao“ unzulässig wäre (6 Ob 33/25h [Rz 6]; 3 Ob 147/24z [Rz 6]; 5 Ob 177/24a [Rz 6]; 7 Ob 166/25z [Rz 8]; 8 Ob 100/25a [Rz 4]). Die Berufungswerberin vermag in diesem Punkt somit weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen aufzuzeigen.
3. Schließlich vertritt die Berufungswerberin den Standpunkt, österreichisches Sachrecht sei nicht anwendbar. Die Bestimmungen der Rom I-VO seien nicht einschlägig. Vielmehr käme kraft Rechtswahl in den AGB, hilfsweise gemäß Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO, das Recht von Curacao zur Anwendung, nach dem das Glücksspielangebot der Beklagten zulässig sei. Ein sekundärer Feststellungsmangel bestehe darin, dass das Erstgericht den Inhalt der AGB („Die Vereinbarung und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten unterliegen den Gesetzen von Curacao und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. Sie erklären sich unwiderruflich damit einverstanden, dass, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, die Gerichte von D* die ausschließliche Zuständigkeit für alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Differenzen in Bezug auf die Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Angelegenheiten haben, und verzichten unwiderruflich auf jedes Recht, Einspruch gegen eine Klage vor diesen Gerichten zu erheben oder zu behaupten, dass die Klage an einem ungünstigen Ort erhoben wurde oder dass diese Gerichte nicht zuständig sind.“) und den Umstand, dass der Kläger diese akzeptiert habe, nicht festgestellt habe.
3.1. Die Rom I-VO ist in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse in Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der von der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB7 Vor Artikel 1 Rom I-VO Rz 2; Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 1, 3).
3.2. Auf einen – wie hier – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Mitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH C-585/08 und C-144/09), was insbesondere bei – wie hier – auf Österreich ausgerichtete Online-Aktivitäten der Fall ist (u.a. 7 Ob 155/23d; 7 Ob 213/21f). Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO ausschließlich außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl 7 Ob 155/23d; 7 Ob 213/21f).
3.3. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass im Verbrauchergeschäft eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich im Sinn des Art 3 Abs 1 der Klauselrichtlinie ist (EuGH C-191/15; 7 Ob 213/21f mwN). Die AGB der Beklagten, deren Inhalt die Rechtsrüge ergänzend festgestellt wissen will, enthalten vor diesem Hintergrund keine wirksame Wahl des Rechts von Curacao. Die Argumentation im Rechtsmittel, die sich gegen die vom Erstgericht bejahte Anwendung österreichischen materiellen Rechts wendet, geht somit ins Leere.
4. Sohin dringt auch die Rechtsrüge, die sonstige Aspekte nicht anspricht, nicht durch.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte mit ihrer Berufung nicht durchdrang, hat sie dem Kläger die tarifkonform verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Grund, von der vom Kläger selbst vorgenommenen Bewertung des Rückabwicklungsanspruchs abzugehen.
7. Das Berufungsgericht konnte sich an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren. Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren damit nicht zu lösen, weshalb auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Der weitere Rechtszug gegen die in Beschlussform ergangene Entscheidung ist gemäß § 519 ZPO (siehe oben Pkt II.2.) nicht zulässig.
IV. Zum Kostenrekurs des Klägers:
1. Mit dem Kostenrekurs wird ausschließlich die Zuerkennung des doppelten (anstelle des einfachen) Einheitssatzes für die (einzige) Tagsatzung am 5.3.2026 angestrebt. Der Kläger sei nicht am Ort des ** (E*), sondern in B* wohnhaft, weshalb es ihm frei stehe, einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsorts zu beauftragen.
2. Mit dieser Argumentation ist der Rekurswerber im Recht:
Mehrkosten durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts sind unter anderem dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt (RS0036203). Nach dieser Judikatur hat der nicht am Gerichtsort in E* wohnende Kläger somit Anspruch auf den doppelten Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG, zumal sich der Kanzleisitz des Klagsvertreters auch nicht am Gerichtsort in E* befindet. Der Kläger war sohin berechtigt, einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts zu beauftragen (2 Ob 185/21a mwN).
Für die (einzige) Tagsatzung am 5.3.2026 steht dem Kläger daher der doppelte Einheitssatz zu.
3. Dem Kostenrekurs ist somit Folge zu geben und der Beklagten ein weiterer Kostenersatz an den Kläger in Höhe von EUR 601,26 (darin EUR 100,21 an USt) aufzuerlegen.
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der tarifkonform verzeichneten Kosten seines zur Gänze erfolgreichen Kostenrekurses (§§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO).
5. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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