OLG Graz 10Bs127/26s

10Bs127/26sTribunal de Recurso21 de mai. de 2026

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OLG Graz 10Bs127/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00127.26S.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Maga. Tröster in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. April 2025, GZ B*7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt GrazJakomini die über ihn in den Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz zum AZ C* und des BG Voitsberg zum AZ D* jeweils wegen Aggressionsdelinquenz verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 16 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 1. August 2026. Eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum ZweiDrittelStichtag am 21. Februar2026 wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Dezember2025, AZ **, rechtskräftig abgelehnt (Siehe Beilagen).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen vom 1. April 2026 auf seine bedingte Entlassung (ON 2 [des Akts AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz]) in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des Anstaltsleiters der Justizanstalt (ON 6.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) ab.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8).

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Anlassverurteilungen, der Stellungnahmen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft sowie der bezughabenden Gesetzesbestimmung (§ 46 StGB) auf deren zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 f) verwiesen.

Das Beschwerdegericht teilt auch das negative Prognosekalkül des Erstgerichts.

Maßgebend ist hier vor allem, dass der unter Berücksichtigung des Verhältnisses des § 31 Abs 1 StGB bereits zehnfach strafgerichtlich abgeurteilte Beschwerdeführer bereits zum vierten Mal in Strafhaft angehalten wird. Die der Anlassverurteilung durch das Bezirksgericht Voitsberg zum AZ D* zugrundeliegende strafbare Handlung (Faustschlag gegen das Gesicht des Opfers und Zufügung einer Platzwunde) beging er während des ihm zur weiteren Anlassverurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ C* wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB gewährten Strafaufschubs und damit in Ansehung des Vollzugs einer achtmonatigen Freiheitsstrafe. Auch das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist durch mehrere Ordnungsstrafen getrübt (ON 6.3).

Die von ihm für sich ins Treffen geführte Wohnversorgung in seiner eigenen Wohnung und die finanzielle Absicherung durch eine unbefristete Invaliditätspension und seine Beteuerung, sich nach der Entlassung freiwillig einer Therapie bei E* in ** unterziehen zu wollen - obwohl er in der Haft keine Notwendigkeit für die Teilnahme an einer Drogentherapie sah (ON 6.2, 1) - und Weisungen sowie eine Betreuung durch die Bewährungshilfe - die ihn trotz wiederholter Beigebung nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten konnte (Strafregisterauskunft 3., und 7.) - zu akzeptieren, sind in Anbetracht der vom Beschwerdeführer demonstrierten ausgeprägten Sanktions und Vollzugsresistenz nicht dazu angetan, die dargestellten Negativfaktoren auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB auszugleichen.

Bei einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Aspekte ist es daher derzeit immer noch wahrscheinlicher, dass der Strafgefangene im Fall einer bedingten Entlassung - selbst bei Unterstützung durch begleitende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, die bislang nicht ausreichend tatabhaltend zu wirken vermochten - sein bisher gezeigtes Delinquenzverhalten insbesondere seine Aggressionsdelinquenz wieder aufnimmt, weshalb der weitere Strafvollzug besser geeignet ist, ihn nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als eine bedingte Entlassung.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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