14Ns30/26m•OGH 14Ns30/26m
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 312 Hv 9/26p des Landesgerichts Korneuburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1]Eine Verlängerung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und durch die Anreise entstehender organisatorischer und finanzieller Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RISJustiz RS0053539 [T4, T7]).
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