9Bs145/26f•OLG Graz 9Bs145/26f
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. April 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Die am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini im elektronisch überwachten Hausarrest die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. September 2024, AZ **, wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB verhängte 15-monatige Freiheitsstrafe mit dem Strafende 9. Dezember 2026. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 9. Juli 2026 verbüßt sein.
Die Strafgefangene beantragte ihre bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag und brachte vor, sie habe ihr Leben geändert, wolle sich beruflich weiterbilden und ihre Tochter unterstützen (ON 2.4).
Die Anstaltsleitung verwies auf die ordnungsgemäße Führung im elektronisch überwachten Hausarrest und sprach sich für die bedingte Entlassung aus (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft trat dieser unter Hinweis auf das belastete Vorleben der Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen entgegen (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Strafgefangenen, in der sie auf ihr regelkonformes Verhalten im Vollzug, ihre stabilen Lebensverhältnisse und eine bevorstehende Operation verweist (ON 7.1).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 und 4 StGB) wurden in der erstinstanzlichen Entscheidung korrekt dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird.
Unter Anlegung dieser gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – die Strafgefangene weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden.
Die Strafgefangene weist – bereinigt um ein Zusatzstrafenverhältnis – zehn Verurteilungen auf, denen vorwiegend Vermögensdelikte zugrunde lagen. Sie wurde in der Vergangenheit bereits zu Geldstrafen, bedingten, teilbedingten und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und befand sich schon mehrmals in Haft, wobei sie zuletzt weder der vorangegangene Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe noch ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis von erneuter einschlägiger Rückfälligkeit abhielten. Auch die in der Vergangenheit angeordnete Bewährungshilfe blieb ohne erkennbare positive Auswirkungen. Es ergibt sich aus den Akten ferner kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Verhältnisse, die in der Vergangenheit bei der Strafgefangenen wiederholt zur Delinquenz führten, seit der letzten Tatbegehung maßgeblich verändert hätten. Aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung hätte wie der weitere Strafvollzug, sodass die erstinstanzliche Entscheidung keiner Korrektur bedarf.
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