6Bs142/26x•OLG Innsbruck 6Bs142/26x
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.04.2026, GZ **6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an zwei Freiheitsstrafen von drei Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck und zwei Wochen zu ** des Bezirksgerichtes Innsbruck (Widerruf zu ** des Landesgerichtes Innsbruck) eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25.11.2027. Am 02.07.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen samt mehreren Beiblättern und anlässlich seiner Anhörung aus, er sei eigentlich unschuldig, aber dankbar für die Haft, weil sie ihm das Leben gerettet habe. Nun sei er zu 100 % resozialisiert, wolle eine Aggressionstherapie machen und wöchentlich oder täglich Harn abgeben. Er schäme sich für seine Fehler. Wenn er länger in Haft bleiben müsse, werde er noch mehr kriminalisiert (ON 2.2 und ON 5).
Die Leitung der Justizanstalt wertet das Anstalts- und Sozialverhalten des Strafgefangenen als durchschnittlich und äußerte im Hinblick darauf Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4 und 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert habe bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Positiv zu vermerken ist die Teilnahme an psychotherapeutischen Angeboten der Justizanstalt (ON 2.3).
Das Vorleben des Strafgefangenen lässt jedoch die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen nicht zu. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist bereits 12 Eintragungen auf, wobei die letzte Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur vorangegangenen steht. Er wurde bereits zweimal aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen, und zwar am 25.09.2013 nach Verbüßung von zwei Drittel zweier Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt viereinhalb Jahren und am 22.01.2019 aus einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die bedingten Entlassungen konnten in der Folge für endgültig erklärt werden. Von der Begehung der dem derzeitigen Vollzug zugrunde liegenden strafbaren Handlungen vermochte den Strafgefangenen der zum Teil mehrjährige Freiheitsentzug jedoch nicht abzuhalten.
Auch die bereits viermalige Anordnung von Bewährungshilfe (Punkte 1, 8, 9 und 10 der Strafregisterauskunft) erwies sich insoweit als wirkungslos.
Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug bloß der Hälfte der Freiheitsstrafen ausreicht, um den Strafgefangenen in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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