OLG Graz 4R68/26s

4R68/26sTribunal de Recurso28 de mai. de 2026

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OLG Graz 4R68/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00400R00068.26S.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterin Dr.in Jost-Draxl (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Schellnegger und Mag. Obmann, LL.M., in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN A* eingetragenen B* C* GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde D* E*, über den Rekurs des Geschäftsführers F*, geboren am *, G, SVN-2000 Maribor, vertreten durch Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. März 2026, **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit 25. Juni 2015 zu FN A* die B* C* GmbH mit Sitz in D* E* eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Ihre Geschäftsanschrift ist in der H* Straße I*, J* D* E*. F*, der nunmehrige Rekurswerber, ist Gesellschafter und seit 16. November 2022 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Die Änderung seiner ursprünglich im Firmenbuch eingetragenen und bis Juni 2023 genutzten Anschrift K*, SVN-L*, auf G*, SVN-L* wurde am 25. März 2026 über Antrag vom 24. März 2026 () im Firmenbuch eingetragen. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft je zum 31. Dezember 2023, 2024 und 2025 wurden bisher nicht zur Offenlegung beim Firmenbuchgericht eingereicht, bzw lehnte das Erstgericht die am 23. März 2026 eingereichten Jahresabschlüsse zu den zuvor bezeichneten Stichtagen nach fruchtlosem Verbesserungsversuch mit Beschlüssen je vom 7. April 2026 ab (, **, **). Bisher verhängte das Erstgericht – abgesehen von der hier interessierenden Zwangsstrafverfügung – betreffend den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 für die nachfolgend aufgelisteten Säumniszeiträume weitere Zwangsstrafen von je EUR 700,00 gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer:

Aktenzeichen(Säumnis)StichtagStrafzeitraum

M* 30.09.24

**31.01.251.12. bis 31.01.25

**31.03.25 1.02. bis 31.03.25

**31.05.251.04. bis 31.05.25

**31.07.251.06. bis 31.07.25

**30.09.251.08. bis 30.09.25

**30.11.251.10. bis 30.11.25

**31.01.261.12.25 bis 31.01.26

Mit den hier relevanten Zwangsstrafverfügungen je vom 9. Dezember 2024 verhängte das Erstgericht gegen die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer (ON 2) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024 Zwangsstrafen von je EUR 700,00. Die Zustellung dieser beiden Zwangsstrafverfügungen erfolgte an die Gesellschaft und den Geschäftsführer unter der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift durch Hinterlegung; erster Tag der Abholfrist war der 13. Dezember 2024. Auf den Rückscheinen ist der Einwurf der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung angekreuzt. Beide Briefsendungen wurden nicht behoben und an das Erstgericht retourniert.

Am 10. Jänner 2026 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieser Zwangsstrafverfügungen.

Mit Eingabe vom 6. bzw 9. März 2026 stellte der Geschäftsführer einen Antrag auf Neuzustellung (I.), einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (II.) verbunden mit einem Einspruch gegen die über ihn verhängte Zwangsstrafverfügung. Die Zwangsstrafverfügung, wie auch zahlreiche weitere Zwangsstrafverfügungen, seien ihm nicht zugestellt worden. Er habe von dieser bzw diesen erst am 21. Februar 2026 aufgrund einer Mahnung vom 13. Februar 2026 Kenntnis erlangt. Vermutlich sei die Zustellung an seine frühere Adresse in K*, L* erfolgt, die er bis Juni 2023 genutzt habe. Er habe es übersehen, seinen aktuellen Wohnort dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben und habe nicht davon ausgehen können, dass Zwangsstrafen gegen ihn verhängt und zugestellt werden würden. Ihn treffe kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werde. Die Gesellschaft habe in den Kalenderjahren 2023, 2024 und 2025 keine operativen Geschäftstätigkeiten ausgeübt, sie habe keine Umsätze erzielt, keine Arbeitnehmer beschäftigt und sei inaktiv gewesen. Der Gesellschafter N* habe die technische Verantwortung für die Domains und E-Mail-Server der Gesellschaft. Er selbst habe seit 2024 keinen Zugriff auf die Kommunikationssysteme und wesentliche Teile der Unternehmens-dokumentation, welche sich auf den Servern der B* O* d.o.o. und B* P* d.o.o. befänden. Über das Vermögen dieser Gesellschaften sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und er habe auf die dort gespeicherten Daten nicht zugreifen können. Deshalb sei er faktisch nicht in der Lage gewesen, seiner Offenlegungspflicht nachzukommen. Ihn treffe kein Verschulden an diesem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis. Schließlich handle es sich bei der Gesellschaft um eine Kleinstkapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs 1a UGB. Die Bilanzsumme sei geringer als EUR 350.000,00 gewesen, die Umsatzerlöse seien geringer als [gemeint wohl:] EUR 700.000,00 und es seien weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Somit hätte die verhängte Zwangsstrafe nur EUR 350,00 betragen dürfen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. März 2026 wies das Erstgericht zu I. den Antrag auf Neuzustellung und zu II. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und den damit verbundenen Einspruch bzw Antrag auf Herabsetzung der Zwangsstrafe zurück. Der Beschluss vom 9. Dezember 2024 sei dem Geschäftsführer an der Adresse der Gesellschaft nachweislich zugestellt worden. Die Zustellung an den Geschäftsführer an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift sei deshalb erfolgt, weil im Vorakt (M*) ein Postfehlbericht hinsichtlich der Zustellung an ihn unter der Adresse „K*, L*, " aufgetreten sei und eine neue Anschrift (in Österreich) von ihm nicht habe ausfindig gemacht werden können. Der Antrag auf Neuzustellung gehe ins Leere, weil der Geschäftsführer es – nach seinen eigenen Angaben – seit knapp drei Jahren unterlassen habe, entgegen seiner Verpflichtung nach § 10 FBG seine neue Anschrift mitzuteilen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zwar rechtzeitig, jedoch inhaltlich nicht berechtigt. Entgegen dem Vorbringen in seinem Antrag sei die Zustellung der Zwangsstrafverfügung nicht an die alte, im Firmenbuch eingetragene Anschrift des Geschäftsführers erfolgt, sondern an die Geschäftsadresse. Das Schriftstück sei rechtsgültig hinterlegt, jedoch nicht abgeholt worden. Schon die gültige Hinterlegung und Nichtabholung des Poststücks stelle mehr als einen minderen Grad des Versehens dar. Da die Hinterlegung (§ 17 ZustG) an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (H Straße I, J* D* E*) hinsichtlich des Geschäftsführers gültig vom Zustellorgan – nunmehr mittlerweile über zehn mal in nachfolgenden Zwangsstrafverfügungen – durchgeführt worden sei, gehe das Gericht jedenfalls von einer ordnungsgemäßen Zustellung an ihn aus; diese Zustellung werde auch im Schriftsatz ausdrücklich nicht gerügt. Dass die Zustellung an den Geschäftsführer an die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift erfolgt sei, sei auf das Verschulden des Geschäftsführers zurückzuführen, der nie eine Änderung seiner Anschrift beim Firmenbuchgericht angezeigt habe. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen sei, sei der – auch inhaltlich nicht berechtigte – Einspruch samt dem Antrag auf Herabsetzung der Zwangsstrafe wegen Verspätung zurückzuweisen. Der Einspruch sei aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Die Rechnungslegung habe auch im Liquidationsstadium und für solche Gesellschaften zu erfolgen, die „ruhend gemeldet“, „stillgelegt“, „deaktiviert“ oder „ohne Geschäftstätigkeit“ seien. Die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses ende erst mit der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch. Das Fehlen von Unterlagen bewirke alleine nicht die Unmöglichkeit der Erstellung des Jahresabschlusses. Es könne auch ein vorläufiger Jahresabschluss zur Wahrung der Frist eingereicht werden. Sämtliche vom Geschäftsführer ins Treffen geführten Gründe würden ins Leere gehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Geschäftsführers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die verhängten Zwangsstrafen (gemeint wohl sämtliche, auch die in weiteren anhängigen Zwangsstrafenverfahren verhängten Zwangsstrafen von insgesamt EUR 7.000,00) in einem verhältnismäßigen Ausmaß, jedenfalls aber auf einen Betrag von höchstens EUR 1.000,00 herabgesetzt werden; in eventu, den Beschluss aufzuheben und die Firmenbuchsache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; dem Rekurswerber die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Die Gesellschaft habe seit ihrer Gründung keine operative Geschäftstätigkeit entfaltet, es seien keine Umsätze erzielt und keine Arbeitnehmer beschäftigt worden. Die Gesellschaft sei vermögenslos und vom Rekurswerber bereits ein Antrag auf Löschung gemäß § 40 FBG gestellt worden. Der Rekurswerber habe nach Erlassung der Zwangsstrafverfügungen sämtliche offenen Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 vollständig nachgereicht. Er sei aus außerhalb seiner Sphäre gelegenen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Offenlegungspflichten gehindert gewesen. Er habe keinen Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen gehabt. Die verhängten Zwangsstrafen (in sämtlichen Zwangsstrafenverfahren) von EUR 7.000,00 seien unverhältnismäßig und stünden in einem Missverhältnis zu den Umständen der Gesellschaft. Die Gesellschaft sei an ihrer Geschäftsanschrift in D* nicht greifbar gewesen. Dort habe keine geschäftliche Präsenz (kein Personal, keine Betriebseinrichtung) existiert. Somit seien die Voraussetzungen für eine wirksame Hinterlegung gemäß § 17 ZustG dort nicht vorgelegen. Der Zusteller habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Der Zusteller hätte sich davon überzeugen müssen, dass an der Geschäftsadresse keine tatsächliche Geschäftspräsenz gegeben gewesen sei. Die Zustellfiktion greife nicht, wenn der Empfänger glaubhaft mache, dass er an der Abgabestelle nicht habe angetroffen werden können und keine regelmäßige Anwesenheit bestanden habe. Die Hinterlegungen seien daher in einer Situation erfolgt, in der eine tatsächliche Kenntnisnahme unmöglich gewesen sei. Die Hinterlegung sei nicht als wirksame Zustellung zu qualifizieren. Selbst wenn man von einer formal wirksamen Zustellung ausgehe, liege keine grobe Fahrlässigkeit seinerseits vor. Er sei nicht nur durch die faktische Unzulänglichkeit der Geschäftsadresse, sondern durch den unvorhergesehenen und unabwendbaren Umstand, dass die für die Erstellung der Jahresabschlüsse erforderlichen Unterlagen, infolge Insolvenz des verbundenen Unternehmens in Slowenien, nicht mehr verfügbar gewesen seien, gehindert gewesen. Keinesfalls habe er auffallend sorglos gehandelt. Dass er es unterlassen habe, seine neue Wohnadresse unverzüglich bekannt zu geben, sei zwar formal pflichtwidrig, stelle jedoch keinen solchen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß dar, der eine Wiedereinsetzung von vornherein ausschließe. Er habe mittlerweile einen Antrag auf Löschung des Unternehmens wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gestellt.

Begründung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Gegen eine Zwangsstrafverfügung nach § 283 Abs 2 UGB steht der binnen 14 Tagen ab deren Zustellung zu erhebende Einspruch offen. Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist dann im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden (§ 283 Abs 3 UGB). Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen, somit hat die Zustellung gemäß § 106 Abs 1 ZPO mit Zustellnachweis zu erfolgen.

2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung

2.1. Gemäß § 21 AußStrG sind im Verfahren außer Streitsachen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sinngemäß anzuwenden.

2.2. Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung – hier der Erhebung des Einspruchs gegen die Zwangsstrafverfügung – verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl § 146 Abs 1 ZPO).

2.3. Unvorhersehbarkeit orientiert sich an einem subjektiven Maßstab. Unvorhergesehen ist daher ein Ereignis, wenn sein Eintritt auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht für die Partei bzw ihren Vertreter nicht zu erwarten ist (RS0036738; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ § 146 ZPO Rz 6; Lutschounig in Schneider/Verweijen, AußStrG § 21 Rz 9, 7 Ob 30/24y).

2.4. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft, als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert. Stets ist aber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob das sorgfaltswidrige Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht (3 Ob 175/03m; 3 Ob 60/13i; 7 Ob 30/24y; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 21 Rz 34). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer Acht gelassen haben (RS0036800). An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der an die Partei oder an deren Vertreter zu stellenden Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RS0036696). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft Unternehmen, jedenfalls soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht (4 Ob 121/20b mwN; RS0116536).

2.5. Im Wiedereinsetzungsverfahren gilt nach herrschender Meinung die Eventualmaxime. Der Wiedereinsetzungsantrag hat alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände und die Mittel zu ihrer Bescheinigung zu enthalten (§ 149 Abs 1 ZPO; Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO6 § 149 Rz 2; 1 Ob 157/14s).

2.6. Im vorliegenden Fall stützt der Rekurswerber seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Nichtzustellung der Zwangsstrafverfügung, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, gegen diese Einspruch zu erheben. Er habe es übersehen, seinen aktuellen Wohnsitz dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben. Er habe nicht davon ausgehen können, dass gegen ihn Zwangsstrafen verhängt und ihm zugestellt werden würden, weshalb ihn kein Verschulden treffe.

2.7. Gemäß § 3 Abs 1 und 2 FBG sind bei allen Rechtsträgern im Sinne des § 2 FBG, somit auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 2 Z 5 FBG), bei der Eintragung natürlicher Personen auch deren Anschrift ersichtlich zu machen. Die Eintragung ist mit Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG erzwingbar (Jennewein, FBG § 3 Rz 118 mwN). Nach § 10 Abs 1 FBG sind Änderungen eingetragener Tatsachen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden. Demnach besteht nach dieser Gesetzesstelle auch die Pflicht, jede Änderung der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift natürlicher Personen anzumelden. Dieser Verpflichtung entspricht bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Bestimmung des § 26 GmbHG. Der Geschäftsführer hat jede Änderung des Namens oder der Zustellanschrift eines Gesellschafters im Firmenbuch anzumelden (vgl Torggler, GmbHG § 26 Rz 5).

Der Rekurswerber erkennt selbst, dass er gegen seine Verpflichtung nach § 10 FBG verstoßen und seine neue, für Zustellungen relevante Anschrift nicht nur nicht unverzüglich, sondern vielmehr zunächst überhaupt nicht dem Firmenbuchgericht bekanntgegeben hat. Seinen eigenen Angaben zufolge nutzte er die im Firmenbuch eingetragene Anschrift nur bis Juni 2023, sodass er seine neue Anschrift über einen Zeitraum von über zwei Jahren nicht bekanntgab. Schon allein darin liegt ein schwerer Organisationsmangel, der ein grobes Verschulden darstellt und eine Wiedereinsetzung ausschließt (RS0116536). Entgegen seinen Darlegungen musste der Rekurswerber aufgrund der wiederholten Nichtlegung von Jahresabschlüssen auch mit der Zustellung behördlicher Schriftstücke – insbesondere von Zwangsstrafverfügungen – rechnen. Damit war die Versäumung aber auch voraussehbar und sie hätte durch ein zumutbares Verhalten – nämlich die Bekanntgabe der neuen Anschrift – abgewendet werden können, sodass die Wiedereinsetzung auch deshalb zu verweigern ist (vgl RS0036778). Das Unterlassen der Bekanntgabe seiner neuen Adresse – trotz der nach dem FBG dazu bestehenden Verpflichtung – über einen derart langen Zeitraum in Kombination damit, dass der Rekurswerber sehr wohl mit der Zustellung von behördlichen Schriftstücken hat rechnen müssen, stellt eine grobe Vernachlässigung seiner Geschäftsführerpflichten dar und ist auffallend sorglos; Umstände, die einen bloß minderen Grad des Versehens begründen würden, wurden im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht behauptet.

Mit dem erstmals im Rekurs erstatteten Vorbringen, dass eine Hinterlegung an der Geschäftsanschrift nicht hätte erfolgen dürfen, weshalb sie nicht als wirksame Zustellung zu qualifizieren sei, verstößt der Rekurswerber gegen die im Wiedereinsetzungsverfahren geltende Eventualmaxime. Auf einen ungesetzlichen Zustellvorgang hat er sich in seinem Antrag gar nicht berufen. Abgesehen davon würde eine nicht (wirksam) erfolgte Zustellung keine Säumnisfolgen nach sich ziehen, weshalb sie keine Wiedereinsetzung rechtfertigt (RS0107394 [T4]).

2.8. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch das Erstgericht begegnet daher keinen Bedenken.

3. Zum Antrag auf Neuzustellung

3.1. Die Frage, ob der bei der Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstücks eingehaltene Vorgang als rechtswirksame Zustellung angesehen werden kann, ist gemäß §§ 15 FBG, 24 Abs 1 AußStrG nach den Bestimmungen der §§ 87 bis 121 ZPO und dem Zustellgesetz zu beurteilen.

3.2. Die Erfüllung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses trifft die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die daher auch die Adressaten der Zwangsstrafverfügung sind (vgl Schuster in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 283 Rz 18 [Stand 1.12.2018, rdb.at]). Gemäß § 283 Abs 2 UGB sind Zwangsstrafverfügungen wie Klagen zuzustellen (siehe § 106 ZPO); eine Ersatzzustellung ist demnach zulässig (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 70) und im Übrigen auch unbedenklich (6 Ob 8/12 p; Schuster aaO Rz 33). Adressat der Zwangsstrafverfügung ist hier der Rekurswerber als Geschäftsführer der Gesellschaft, dem die Zwangsstrafverfügung an der Adresse der Gesellschaft durch Hinterlegung zugestellt wurde.

3.3. Nach § 13 Abs 1 ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Als "Abgabestelle" definiert § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers. Diese Abgabestellen sind untereinander gleichrangig (RS0122390). Voraussetzung für das Vorliegen einer Abgabestelle ist, dass sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhält (10 Ob 69/15t; 3 Ob 229/23g). Die Eintragung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch bedeutet für sich genommen noch nicht, dass an dieser Adresse wirksam zugestellt werden könnte (RS0110249). Voraussetzung für eine betriebliche Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG ist eine wirtschaftliche Organisationseinheit, an der sich der Empfänger (bzw bei juristischen Personen ein iSd § 13 Abs 3 ZustG befugter Vertreter) regelmäßig aufhält (4 Ob 217/23z).

3.4. Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die, wenn sie die gehörige Form aufweisen, den vollen Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (RS0040471 [T8]; RS0006957; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 87 [§ 22 ZustG] Rz 2). Selbst bei einem – wie hier – unbedenklichen Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis“ nach § 292 ZPO offen (vgl RS0040471). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen (Behauptungen) über den Zustellmangel und (zumindest des Anbots) eines entsprechenden Bescheinigungsmittels. Zustellmängel müssen vom Adressaten zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl RS0040471 [T9, T10, T13]). Eine nicht näher substanziierte Behauptung, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, reicht etwa nicht aus und löst noch keine Verpflichtung zur Prüfung des Zustellvorgangs aus (RS0036440).

3.5. Das Zustellwesen ist nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu überwachen (§ 87 Abs 1 ZPO). Das Gericht hat daher in diesem Rahmen die gesetzmäßige Zustellung, damit auch die tatsächlichen Zustelldaten selbständig zu überprüfen (RS0111270; Stumvoll in Fasching/Konecny3 § 87 ZPO Rz 3 bis 5, 9; Gitschthaler in Klicka/Koller6 § 87 ZPO Rz 6). Infolge dieser Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amts wegen zu erheben und zu beachten (RS0036440), wobei allerdings zunächst einmal – bei Fehlen aktenkundiger Bedenken – die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung vermutet wird, dies insbesondere bei vollständigem und mängelfreiem Rückschein (RS0006957; Gitschthaler aaO). Aus dem Gebot der amtswegigen Überprüfung ist auch abzuleiten, dass das strenge Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) bei der Prüfung eines Zustellvorgangs nicht gilt (4 Ob 19/21w = SZ 2021/56 = RZ 2021/19, 200; vgl auch RS0006957 [T3, T8]; 2 Ob 96/07t mwN; 7 Ob 27/21b). Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nämlich nicht auf von Amts wegen zu beachtende Umstände (RS0108589), wie etwa Fragen der Zustellung.

3.6. Der Rekurswerber behauptet hier erstmals in seinem Rekurs, dass die Hinterlegung an der Geschäftsanschrift nicht zulässig gewesen wäre, weil sich dort weder Personal noch eine Betriebseinrichtung befunden habe, die eine regelmäßige Anwesenheit von Vertretungsorganen oder Empfangsberechtigten erwarten ließen. Dort sei keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet worden. Der Zusteller hätte sich davon überzeugen müssen, dass an dieser Adresse eine tatsächliche Geschäftspräsenz nicht gegeben gewesen sei.

Diese erstmaligen im Rekurs enthaltenen Ausführungen sind nach den Darlegungen zu Punkt 3.5. zwar zulässig und das Neuerungsverbot steht ihnen nicht entgegen; sie sind jedoch nicht geeignet, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen und einen Zustellmangel glaubhaft zu machen. Die Behauptung, dass der Zusteller keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass sich an der Geschäftsanschrift Personal oder ein Vertretungsorgan oder eine empfangsberechtigte Person aufgehalten habe, kann nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führen. Freilich darf eine Hinterlegung nach § 17 Abs 1 ZustG nur erfolgen, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger bzw der Vertreter iSd § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dadurch sollen unwirksame Zustellungen vermieden und der Empfänger vor allfälligen sich daraus ergebenden Nachteilen geschützt werden. Nach dem Gesetzeszweck hat der subjektive Eindruck des Zustellers aber keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zustellung, wenn sich der Empfänger bzw ein Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und damit die objektiven Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung erfüllt sind (9 ObA 13/89; Wiederin, Zustellung bei Abwesenheit des Empfängers, ZfV 1988, 222 und 375, 378; Stumvoll in Fasching/Konecny3 § 17 ZustG Rz 6). Für seine erstmals im Rekursverfahren aufgestellte Behauptung, die objektiven Voraussetzungen für eine Hinterlegung wären nicht vorgelegen, hat der Rekurswerber keinerlei Bescheinigungsangebot erstattet, um diese zumindest glaubhaft zu machen und Zweifel an der ordnungsgemäß erfolgten Hinterlegung durch den Zusteller hervorzurufen. Der Rekurswerber behauptet auch nicht, selbst nicht regelmäßig an der Geschäftsanschrift anwesend gewesen zu sein. Der Umstand, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet, schließt seine Anwesenheit an der Geschäftsanschrift nicht aus.

3.6. Zusammengefasst gelingt es dem Rekurswerber nicht, einen Zustellmangel glaubhaft zu machen.

4. Abgesehen davon, käme dem Rekurs aber auch inhaltlich keine Berechtigung zu

4.1. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 Abs 1 UGB) und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen (§ 277 Abs 1 UGB).

Der Bilanzstichtag der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 wäre daher spätestens bis 30. September 2024 beim Erstgericht einzureichen gewesen. Trotz wiederholt verhängter Zwangsstrafen wegen nicht erfolgter Offenlegung betreffend den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 wurde dieser nach wie vor nicht (ordnungsgemäß) beim Firmenbuchgericht eingereicht.

4.2. Nach § 283 Abs 2 erster Satz UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist (hier bis 30. September 2024) und auch nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung (hier 8. Dezember 2024) erfolgte, eine Zwangsstrafverfügung von EUR 700,00 - bei Kleinst(kapital)gesellschaften von EUR 350,00 - über den Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft (§ 283 Abs 7 UGB) zu verhängen. § 283 Abs 1 UGB setzt für die zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungsfrist voraus (RS0127330; 6 Ob 235/11v). Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind (§ 283 Abs 1 UGB). Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tags der Offenlegungsfrist (hier bis 30. November 2024 = zwei Monate nach dem 30. September 2024) noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen.

Zwischen dem Tag der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung nach § 283 Abs 4 UGB (hier jene vom 9. Dezember 2024) und dem Tag der Erlassung einer vorangegangenen Zwangsstrafverfügung (hier jene vom 7. Oktober 2024 zu M*), die denselben Adressaten und denselben Bilanzstichtag betrifft, müssen mindestens sechs Wochen liegen (§ 283 Abs 4 UGB). Das ist hier der Fall.

4.3. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Geschäftsführer ihrer Offenlegungsverpflichtung zwar nicht persönlich nachkommen, sondern dürfen sie auch an Hilfspersonen übertragen. Es ist dann aber ihre Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer Offenlegungsverpflichtungen zu sorgen (RS0127065; auch RS0123571 [T1]). Darüber hinaus treffen sie Kontrollpflichten dahin, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgte, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden können; andernfalls haben sie die Rechtsfolgen des § 283 UGB zu tragen. Die Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern (6 Ob 200/11x) als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern (6 Ob 455/14b). Die Frage, ob die Organe ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen sind, insbesondere eingeschaltete Hilfspersonen auch ausreichend kontrolliert haben, lässt sich regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (6 Ob 200/11x).

4.4. Die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren erfordert Verschulden der Geschäftsführer selbst (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 34), wobei ihnen bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (RS0123571; zuletzt 6 Ob 66/17z, 6 Ob 198/17m). Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, haben die Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren - und zwar (gemäß § 283 Abs 2 fünfter Satz UGB) bereits im Einspruch (6 Ob 133/11v) - also die Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Einreichung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (RS0123571 [T7]) bzw ihr mangelndes Verschulden darzutun (6 Ob 133/11v). Die Geschäftsführer müssen in allen Fällen nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0123571 [T10, T13]). Eine gegenteilige Auslegung würde letztlich zu einem „Freibrief” für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften führen (6 Ob 30/21m). Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Beschlüsse erster Instanz schon vorhanden waren (sogenannte „nova reperta“), sind gemäß § 49 Abs 2 AußStrG im Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien schon vor der Erlassung der Beschlüsse erster Instanz (hier also in den Einsprüchen gegen die Zwangsstrafverfügungen) hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.

4.5. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneint „Unmöglichkeit“ bzw fehlendes Verschulden regelmäßig: Weder eine chronische Erkrankung und das Alter des Geschäftsführers (6 Ob 8/12p) noch Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern (6 Ob 214/15m) oder eine Betriebsprüfung (RS0127070), oder das Fehlen von Steuerformularen (6 Ob 66/12t) oder die Beschlagnahme von Unterlagen in einem Strafverfahren (OLG Wien 28 R 27/01y) wurden als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse anerkannt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen sich die Organe oder ein für die Gesellschaft bestellter Insolvenzverwalter auf die Unauffindbarkeit von Buchhaltungsunterlagen berufen. In solchen Fällen ist darzulegen, dass die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Unterlagen auch nicht (mehr) erlangt werden können; es sind (jedenfalls) jene konkreten Schritte darzutun, die unternommen wurden, sich die Unterlagen zu beschaffen beziehungsweise die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen (RS0127098). Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht nämlich darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren (6 Ob 20/08x; 6 Ob 214/15m). Dieser Zweck könnte leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich allein unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen. Damit rechtfertigt der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte (6 Ob 214/15m).

4.6. Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus (RS0127129). Bei allfälligen späteren Änderungen (vgl auch § 277 Abs 1 letzter Satz UGB) ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen (RS0127129 [T1a] = 6 Ob 225/11y mwN). Die in §§ 277 ff UGB statuierte Offenlegungspflicht sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzpositionen mit Unsicherheit behaftet sind (RS0127129 [T6]).

4.7. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann den Argumenten des Rekurswerbers gegen die Verhängung der Zwangsstrafe kein Erfolg beschieden sein:

Der Rekurswerber beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er keinen Zugang zum Server und damit den erforderlichen Buchhaltungsunterlagen gehabt habe. Er hat aber nicht dargelegt, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um sich Zugang zu den erforderlichen Unterlagen zu verschaffen. Um einer Bestrafung zu entgehen, wäre von ihm aber nachweislich alles zu unternehmen gewesen, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. Seit Verhängung der ersten Zwangsstrafe betreffend den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 bis zu der nunmehr hier bekämpften sind zumindest zwei Monate vergangen. In diesem Zeitraum wären den Rekurswerber diverse Möglichkeiten offen gestanden, die Herausgabe fehlender Unterlagen bzw die Verschaffung des erforderlichen Zugangs zum Server – allenfalls durch Klagsführung – zu bewirken. Abgesehen davon wäre zumindest die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses möglich gewesen.

Betreffend die im Rekurs herangezogene Unverhältnismäßigkeit der Bestrafung ist auszuführen, dass keine gesetzliche Möglichkeit besteht, von der Verhängung der Mindeststrafe gemäß § 283 UGB abzusehen. Mag im vorliegenden Fall die Situation des Geschäftsführers im Hinblick auf den fehlenden Zugriff auf Buchhaltungsunterlagen auch schwierig gewesen sein, so entfällt die Zwangsstrafe gemäß § 283 UGB nicht schon bei einer schwierigen Situation, sondern nur durch ein Hindernis der Einreichung in Folge eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses. Der Gesetzgeber hat durch das Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. 111/2010 das Zwangsstrafverfahren rigoros verschärft, weil bis dahin nicht einmal die Hälfte aller offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre nicht nur im innerstaatlichen Recht, sondern auch im Europarecht grundgelegte Offenlegungspflicht rechtzeitig erfüllt hatte (Gesetzesmaterialien 233/ME XXIV. GP – Ministerialentwurf – Materialien – Vorblatt und Erläuterungen Seite 26). Der Gesetzgeber hat auch keine Möglichkeit eingeräumt, aus Billigkeitserwägungen oder aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit von der Bestrafung abzusehen oder die gesetzliche Mindeststrafe – von EUR 700,00 für Kleinkapitalgesellschaften – zu unterschreiten bzw § 283 Abs 7 UGB nicht anzuwenden. In seinem Rekurs kommt der Rekurswerber nicht mehr darauf zurück, dass die Gesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 221 Abs 1a UGB) einzustufen gewesen wäre. Auch aus sämtlichen bisher im Firmenbuch eingetragenen Jahresabschlüssen der Jahre 2017 bis 2022 ergibt sich, dass der Geschäftsführer selbst die Gesellschaft stets als Kleinkapitalgesellschaft und zu keinem Zeitpunkt als Kleinstkapitalgesellschaft eingestuft hat.

5. Aus diesen Erwägungen wäre dem Rekurs gegen die Verhängung der Zwangsstrafe auch inhaltlich ein Erfolg zu versagen.

6. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 FBG) bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).

7. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen sind. Für die Wiedereinsetzung im Außerstreitverfahren gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0121841).

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 4

Graz, am 28. Mai 2026

Dr.in Eva Maria Jost-Draxl, Richterin

Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG

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