6Bs134/26w•OLG Innsbruck 6Bs134/26w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.04.2026, GZ **9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und A* n i c h t gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB am 25.6.2026 nach dem vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu B* des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu C* des Landesgerichtes Feldkirch und des Strafrests von 6 Monaten zu D* des Landesgerichtes Feldkirch bedingt entlassen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am , verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu B des Landesgerichtes Feldkirch eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu C des Landesgerichtes Feldkirch. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von 6 Monaten aus seiner bedingten Entlassung zu D* des Landegerichtes Feldkirch (Widerruf zu C* des Landesgerichtes Feldkirch) vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25.10.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.7.2025 zu ** abgelehnt. Am 25.06.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er könne nach seiner Haftentlassung bei seiner Tante wohnen und habe zwar keine Arbeitsplatzzusage, aber gute Ideen für seine Zukunft. Er befinde sich noch in der OpiodSubstitutionstherapie und sei noch nie so gut auf Medikamente eingestellt gewesen. Zuletzt habe er sich in einer ungesunden Beziehung befunden, in der sie sich gegenseitig negativ beeinflusst hätten (ON 2.3 und ON 8).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen trotz mehrerer Ordnungswidrigkeiten ein gutes Anstalts und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe (ON 2.2). Der Psychologische Dienst der Justizanstalt Innsbruck führte in seiner Stellungnahme vom 18.03.2026 (ON 2.5) samt Ergänzung vom 10.04.2026 (ON 7.2) zusammengefasst aus, der Strafgefangene befinde sich mit einer Unterbrechung vom 07.01.2026 bis 08.04.2026 aufgrund einer Ordnungswidrigkeit (positiver Harntest auf synthetische Cannabinoide) seit 15.05.2025 auf der Maßnahmenabteilung zur freiwilligen Entwöhnungsbehandlung. Er habe sich in den Wohngruppenvollzug sehr gut integrieren lassen, habe aktiv und motiviert am psychologischtherapeutischen Betreuungsprogramm teilgenommen und zeige sich über weite Strecken abstinent von illegalen Suchtmitteln. Eine bedingte Entlassung ab 25.06.2026 sei vertretbar, sofern eine strukturierte Weiterführung der suchttherapeutischen Behandlung gewährleistet sei.
Der Bewährungshelfer bescheinigte dem Strafgefangenen in seiner Stellungnahme gemäß § 15 BewHG vom 25.03.2026 sowie in der Anhörung ein kooperatives, offenes und reflektiertes Verhalten im bisherigen Betreuungsverlauf. Es bestehe die ausdrückliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und zur Einhaltung gerichtlicher Weisungen (ON 5.2 und ON 8).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 1.2 und ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied ein gemäß § 18c Abs 1 StVG gebildeter Senat beim Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen, A* nach Verbüßung von zwei Drittel der oben angeführten Freiheitsstrafen am 25.06.2026 bedingt zu entlassen. Dabei wurde die Probezeit mit drei Jahren bestimmt und Bewährungshilfe angeordnet. Dem Strafgefangenen wurden die Weisungen erteilt, sich einer weiterführenden suchtspezifischen Betreuung in dem seitens der betreuenden Einrichtung für erforderlich erachteten Umfang zu unterziehen, beispielsweise bei der Drogenberatung „E*“ in **, sich regelmäßig, derzeit in 14tägigen Abständen, Drogenharnkontrollen zu unterziehen und die Einhaltung dieser Weisungen dem Vollzugsgericht unaufgefordert alle drei Monate nachzuweisen. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dem rückfallslabilen Vorleben des Strafgefangenen stehe gegenüber, dass er sich während der Haft einer suchttherapeutischen Behandlung unterzogen habe, bei welcher ihm nicht nur ein ausreichender Therapieerfolg attestiert werde, sondern welche er auch in Freiheit fortzusetzen bereit sei. Angesichts der unbedenklichen Ausführungen des Psychologischen Dienstes, der sich für eine Entlassung zum zwei-Drittel-Stichtag ausspreche, könne daher fallbezogen die erhöhte Neigung des Strafgefangenen zur Delinquenz nach Suchtgiftmissbrauch gerade noch durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene, in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem Antrag, diesen aufzuheben und auszusprechen, dass der Strafgefangene nicht gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen am 25.06.2026 bedingt entlassen werde.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde Abstand. Der Strafgefangene ersuchte in seiner ausführlichen Gegenäußerung vom 23.5.2026, ihm diese allerletzte Chance einzuräumen und der Entscheidung des Senats für bedingte Entlassungen zu folgen.
Die Beschwerde erweist sich als berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Die Inanspruchnahme der therapeutischen Angebote der Justizanstalt ist ebenso positiv zu vermerken wie die Bereitschaft des Strafgefangenen, die Entwöhnungsbehandlung in Freiheit fortzusetzen.
Der Beschwerde ist jedoch darin beizupflichten, dass das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zulässt. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist zehn Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Bei der derzeitigen Hafterfahrung handelt es sich bereits um die vierte des Strafgefangenen. Er wurde im Jahr 2011 aus dem teilweisen Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe in eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 39 SMG entlassen und hat diese erfolgreich absolviert. In der Folge wurde er zweimal jeweils unter Anordnung der Bewährungshilfe aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen, und zwar am 27.03.2017 und am 22.01.2019. Während die erste bedingte Entlassung nach Verlängerung der Probezeit noch für endgültig erklärt werden konnte, musste die zweite bedingte Entlassung ebenfalls nach Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre schließlich wegen der zu C* des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilten Taten widerrufen werden. Diese Taten beging er überdies während gegen ihn behängender Strafverfahren und teilweise nur drei Tage nach seiner Verurteilung zu B* des Landesgerichtes Feldkirch zu der im derzeitigen Strafenblock bereits verbüßten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Beiden Verurteilungen liegt jeweils unter anderem das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB zugrunde. In dieser Hinsicht liegen beim Strafgefangenen bereits die Voraussetzungen zur Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vor (siehe OLG Innsbruck zu 7 Bs 108/24a). Schließlich sind auch die vom Strafgefangenen während des Vollzugs begangenen Ordnungswidrigkeiten (zuletzt am 07.01.2026 in Form eines positiven Harntests auf synthetische Cannabinoide) nicht geeignet, die Prognose zu verbessern.
Aus den angeführten spezialpräventiven Erwägungen war daher in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck der angefochtene Beschluss aufzuheben und die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen abzulehnen.
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