7Bs138/26s•OLG Innsbruck 7Bs138/26s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.3.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der ** Staatsangehörige A* verbüßt derzeit die über ihn zu ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Am 15.11.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Strafzeit verbüßt haben, der Drittelstichtag ist der 15.8.2027, das urteilsmäßige Ende der 15.2.2029.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG vom 22.3.2026 (ON 2.1) aufgrund verfrühter Antragstellung zurück (ON 6).
Dagegen richtet sich eine unmittelbar nach (erst am 18.5.2026 erfolgter) Zustellung ergriffene Beschwerde des Strafgefangenen, die er schriftlich nicht ausführte, sondern um unverzügliche Vorlage des Aktes an das Rechtsmittelgericht ersuchte (ON 11).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Entscheidung über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG kann wie jene über die bedingte Entlassung frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, an dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, zumal weitere Verurteilungen erfolgen und Vollzugsanordnungen einlangen könnten. In analoger Anwendung des § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG wird eine meritorische Entscheidung bis zu drei Monate vor der Strafhälfte in Betracht kommen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 25 mwN).
Der vom Strafgefangenen im März 2026 gestellte und sohin bei weitem verfrühte Antrag wurde vom Erstgericht demzufolge rechtsrichtig zurückgewiesen.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
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