OLG Innsbruck 4R66/26a

4R66/26aTribunal de Recurso2 de jun. de 2026

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OLG Innsbruck 4R66/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00066.26A.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A* B*, und 2.) C* B*, beide vertreten durch Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) D*.E* OEG, und 2.) DI D* G*, , beide vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 22.995,46 sA, über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 19.366,79) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.03.2026, **-36, und den Rekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse EUR 1.939,42) gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung abgeändert, sodass sie unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 2.751,81 samt 4 % Zinsen aus EUR 408,48 seit 29.7.2024 und aus EUR 2.343,33 seit 29.8.2025 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien weitere EUR 20.243,65 samt Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 13.667,53 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagenden Parteien werden mit ihrem Kostenrekurs und die beklagten Parteien mit ihrer Berufung im Kostenpunkt, deren Kosten sie jeweils endgültig selbst zu tragen haben, auf die abändernde Entscheidung verwiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 4.278,01 (darin enthalten EUR 1.725 an Barauslagen und EUR 425,50 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Vor ca 30 Jahren wurde auf der Liegenschaft der Kläger ein Einfamilienhaus errichtet. Vom nördlichen Hang verursachten Oberflächenwässer wiederholt Wassereintritte ins Haus, was mit Errichtung einer Stützmauer und einer Drainage mit Abflussrinne verhindert wurde. Die Kläger entschlossen sich, am selben Ort ein neues Einfamilienhaus errichten zu lassen. Die Erstbeklagte, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, wurde von den Klägern als Verbraucher mit Planungs- und Bauleitungsleistungen für dessen Errichtung beauftragt. Die Übergabe fand am 01.08.2023 statt. Im Herbst 2023 informierte der Erstkläger den Zweitbeklagten über Probleme bei der Entwässerung. Daraufhin wurde auf Kosten des Erstklägers vom Sickerschacht ausgehend ein Überlauf in die Straßenkanalisation errichtet. Der Erstkläger hatte bereits vor Baubeginn auf die nördlich gelegene Stützmauer und die Entwässerungsrinne aufmerksam gemacht. Beim Einfamilienhaus hätte die Entwässerungsanlage für 11 l/m² dimensioniert werden müssen, um sach- und fachgerecht zu sein bzw für 19,9 l/m² in zehn Minuten. Ein Niederschlag am 27.06.2024 mit 8,4 l/m² führte zu Schäden am Neubau der Kläger. Eine richtig bemessene Entwässerungsanlage hätte die Regenmenge schadenfrei abgeleitet. Das überschießende Wasser gelangt direkt zum in der Privatstraße liegenden Einlaufschacht. Eine Berechnung, wieviel Oberflächenwässer der Einlaufschacht aufnehmen und wieviel versickern kann, wurde von der Erstbeklagten nicht durchgeführt. Die Entwässerung des Vorplatzes wurde nicht gemäß den Angaben im Ausführungsplan ausgeführt. Der Vorplatz entwässert im Wesentlichen Richtung Westen zur dort befindlichen Versickerungsfläche. Die Erstbeklagte bezog die Entwässerung der im Umfeld anfallenden Niederschlagswässer nicht ausreichend in die Planung mit ein. Sie unterließ eine gebotene Berechnung der anfallenden Niederschlagswässer und eine entsprechende Auslegung der Entwässerung, was einen Mangel darstellt. Das Mindestgefälle für Asphaltflächen von 2,5 % wurde nicht eingehalten, sodass die Gefahr von stehendem Wasser bei Starkregen bestand, was einen Mangel darstellt. Die Entwässerung wurde teilweise zum Gebäude hin ausgeführt, was einen Ausführungsmangel darstellt, der dem Zweitbeklagten als ÖBA nicht auffiel. Vor dem Garagentor hätte fachlich korrekt eine Entwässerungsrinne geplant und ausgeführt werden müssen. Die fehlende Entwässerungsrinne ist ein Planungs- (Erstbeklagte) und Bauleitungsfehler (ÖBA, Zweitbeklagter). Durch ein Anheben des Kellerbodenniveaus um etwa 15 cm hätte der Wassereintritt in das Gebäude mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. Wäre das Fußbodenniveau ohne Reduktion der Raumhöhe angehoben worden, hätte das Gebäude um ca 10 cm ostwärts verschoben werden müssen, um den Bauabstand nach Westen einhalten zu können. Durch das eindringende Wasser wurde der Personenaufzug beschädigt und am Eingang zur Garderobe mussten Reparaturen durchgeführt werden. Nach Dämmschichttrocknung mussten die Bohrlöcher verschlossen und die Kellerräume neu beschichtet werden. Dafür entstanden Kosten von EUR 7.751,81. Ob ein ** beschädigt wurde, ist nicht feststellbar. Die Kläger erhielten von ihrer Versicherung einen Pauschalbetrag von EUR 5.000 für Mangelfolgeschäden.

Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.

Die Kläger begehrten zuletzt EUR 22.995,46 sA und brachten vor, bei Starkregen dringe wegen einer Fehlplanung der Erstbeklagten, die das Wohnhaus 15 cm zu tief geplant habe, Oberflächenwasser in das Untergeschoss ein. Der Zweitbeklagte habe es an der notwendigen örtlichen Bauaufsicht mangeln lassen. Die Sanierung habe EUR 19.366,79 gekostet zuzüglich Reparaturkosten für den Personenaufzug.

Die Beklagten wandten ein, die Leistungen seien sach- und fachgerecht erbracht worden. Die Tieferlegung des Hauses sei nicht fehlerhaft. Der Wassereintritt sei auf ein Extremwetterereignis zurückzuführen. Die nicht von den Beklagten geplante Privatstraße habe die Wassermengen nicht abführen können. Kosten für die ordnungsgemäße Wasserableitung außerhalb des Planungsgebiets seien Sowiesokosten. Von Problemen mit Niederschlagswasser hätten die Kläger vorab nicht berichtet, insbesondere nicht, dass es zu einem Rückstau in der Entwässerungsrinne kommen könne. Die Probleme seien nicht erkennbar gewesen. Die in der Zufahrt geplante Grünfläche sei als Versickerungsfläche weggefallen. Allfällige Mängel seien auf Geländeveränderungen der Kläger zurückzuführen.

Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von EUR 22.118,60 sA statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 876,86 sA ab, wobei es vom eingangs gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt und von folgender weiterer, bekämpfter Feststellung ausging:

„Für eine Mängelbehebung veranschlagt die [Drittfirma] EUR 19.366,79. Ob durch die von ihr vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen das künftige Eindringen von Niederschlagswasser in das Gebäude verhindert wird, ist infolge fehlender Berechnungen über das anfallende Niederschlagswasser bei einem 100jährigen Regenereignis nicht feststellbar.“

Rechtlich urteilte das Erstgericht, der Verbesserungsvorschlag des Zweitbeklagten durch Anbringung des Überlaufs habe keine Verbesserung gebracht und sei nicht geeignet gewesen, den Wassereintritt vom 27.04.2024 zu verhindern. Die Beklagten seien gewährleistungspflichtig und hätten die Kosten für die Mängelbehebung abzüglich der Versicherungsleistung zu ersetzen. Gleichzeitig verpflichtete es die Beklagten zur Zahlung von EUR 21.329,73 an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 43 Abs 2 ZPO.

Im Umfang der Klagsabweisung und eines Zuspruchs von EUR 2.751,81 sA ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.

Gegen den darüber hinausgehenden Zuspruch richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung eines weiteren Mehrbegehrens von EUR 19.366,79. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag und eine Berufung im Kostenpunkt mit dem Antrag auf Reduzierung des Kostenersatzes auf EUR 14.507,72 erhoben. Die Kläger begehren mit rechtzeitigem Kostenrekurs einen Gesamtkostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren von EUR 23.269,15 aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Streitteile beantragen, den jeweils gegenseitigen Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist berechtigt.

1. In der Rechtsrüge akzeptieren die Beklagten nun grundsätzlich die Mangelhaftigkeit ihrer Leistung, wenden sich aber berechtigt gegen den Zuspruch der Regierechnung der Drittfirma über EUR 19.366,79 unter anderem mit der Begründung, dass nicht feststehe, dass aufgrund dieser Arbeiten das zukünftige Eindringen von Niederschlagswasser in das Gebäude verhindert werde. Zwar kann ein Übernehmer – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – insbesondere nach bereits erfolglosem Verbesserungsversuch des Werkunternehmers bei einem Dritten verbessern lassen und die Verbesserungskosten der Berechnung des Geldersatzes nach § 933a ABGB zugrunde legen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verbesserung tatsächlich erfolgt, wofür der Werkbesteller beweispflichtig ist, der die Ersatzvornahme veranlasst (vgl dazu Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGBON1.03 § 933a Rz 18 ff). Wird der Mangel nicht behoben, so hätte der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung (vgl 6 Ob 105/20i). Die Klagsforderung wurde hier nicht auf Wertminderung gestützt. Konkret steht gerade nicht fest, dass durch die Arbeiten der Drittfirma das künftige Eindringen von Niederschlagswasser in das Gebäude verhindert wird, der Mangel also verbessert wurde.

Dass das Erstgericht dabei offensichtlich irrtümlich feststellte, dass die Drittfirma die Arbeiten noch nicht ausgeführt habe, schadet nicht, wobei es in der rechtlichen Beurteilung ohnehin von einer Ersatzvornahme und einer Regierechnung und nicht von einem Kostenvoranschlag ausging. Das Erstgericht hat den Zuspruch der Regierechnung nicht begründet, es hatte aber mit den Parteien in der Tagsatzung vom 2.3.2026 (ON 33) erörtert, dass zur Klärung der Frage, ob die Nachbesserungsarbeiten der Drittfirma für ein 100jähriges Hochwasserereignis ausreichen, ein weiteres Gutachten erforderlich wäre, worauf auch der bautechnische Sachverständige zuvor hingewiesen hatte (S 6 und 7 ON 33). Die Kläger haben das Gutachten nicht angeboten, weshalb das Erstgericht zu diesen Umständen folgerichtig eine Negativfeststellung traf. Daher ist nicht erwiesen, dass durch die Arbeiten der Mangel behoben wurde, weshalb kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht. Es muss daher nicht mehr weiter auf die Beweisrüge und auf die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel eingegangen werden, da sich bereits aus diesem Grund die Berufung als berechtigt erweist.

2. Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz neu zu fassen. Das Verfahren ist wegen der Klagsausdehnungen und einschränkungen in Phasen zu unterteilen, wobei die Beklagte bis zur Klagseinschränkung um das Feststellungsbegehren in der letzten Verhandlungsstunde am 2.3.2026 jeweils nur geringfügig unterlegen ist, sodass § 43 Abs 2 ZPO anwendbar ist. Die Beklagten haben in dieser Phase Anspruch auf vollen Kostenersatz ausgehend vom jeweils fiktiven Streitwert, wobei die Beklagten die Kosten für den Schriftsatz vom 22.9.2025 ohnehin nach einer geringeren Bemessungsgrundlage verzeichnet haben. Die Einwendungen der Kläger gegen die Kostennote sind hinsichtlich der Urkundenvorlage vom 13.1.2025 berechtigt, welche bereits vorher oder in einer Tagsatzung hätte vorgenommen werden können. Demgegenüber ist der Schriftsatz vom 9.1.2025 zu honorieren, da er vom Erstgericht ausdrücklich aufgetragen wurde (ON 11 S 2). Die Mitteilung vom 9.5.2025 ist zu honorieren, da sie wegen der Ausführungen des Sachverständigen zur Befangenheit freigestellt wurden.

In der zweiten Phase, die lediglich aus der zweiten Stunde der Tagsatzung vom 2.3.2026 besteht, sind die Kläger mit rund 10 % durchgedrungen, die Kostenentscheidung gründet daher auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben Anspruch auf 80 % der Vertretungskosten, die mit 10 % der in diesem Verfahrensabschnitt angefallenen Sachverständigengebühren der Kläger (RI0100074) gegenzurechnen sind.

3. Die Parteien werden mit ihrem Kostenrekurs bzw ihrer Kostenrüge (vgl Fucik in Rechberger/Klicka6 § 50 ZPO Rz 2 mwN, wobei eine Entlohnung für die Berufung im Kostenpunkt ohnehin nicht zusteht - RS0119892, RS0087844) auf dieses Ergebnis verwiesen.

4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zulässig, da sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Rechtssache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

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