OLG Innsbruck 4R76/26x

4R76/26xTribunal de Recurso2 de jun. de 2026

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OLG Innsbruck 4R76/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00076.26X.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei SIA „B* C*“, vertreten durch CHG Chernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen EUR 138.527,75 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6.3.2026, D*46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Nachdem zwei Versuche, die Klage im Rechtshilfeweg zuzustellen, fehlschlugen, fragte das Erstgericht per EMail direkt bei der Beklagten an, ob sie der Online-Kommunikation mit dem Erstgericht zustimme (ON 30). Die Beklagte antwortete per EMail (ON 32): „We hereby confirm that SIA „B* C*“ agrees to communicate with the Landesgericht Innsbruck exclusively online regarding the legal case „E* GmbH against SIA F* C*, D*“. Das Erstgericht übersandte daraufhin die übersetzte Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung per Mail an die Beklagte (ON 33), worauf die Beklagte den Erhalt der EMail vom 28.11.2025 bestätigte (EMail vom 3.12.2025, ON 34). Die Beklagte schrieb weitere EMails an das Erstgericht und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 36), welcher auch per Post (Aufgabe am 25.12.2025, ON 37.3) eingebracht wurde. Mit nur per E-mail zugestelltem Beschluss vom 19.1.2026 (ON 40) erteilte das Erstgericht einen – auch auf Englisch übersetzten – Verbesserungsauftrag zum Verfahrenshilfeantrag unter anderem mit der Vorgabe, Angaben zu den wirtschaftlich Beteiligen an der Beklagten zu machen und die Urkunden sowie den Antrag in deutscher Sprache vorzulegen, mit dem Hinweis, dass eine Einbringung per EMail nicht zulässig sei. Aus einer Antwort-EMail der Beklagten (ON 42) ergibt sich, dass der Verbesserungsauftrag mit EMail vom 21.1.2026 an die Beklagte gesendet wurde. In weiterer Folge brachte die Beklagte ein neues Vermögensbekenntnis und weitere Urkunden in Vorlage, wobei nicht feststellbar ist, wann diese Urkunden zur Post gegeben wurden (ON 45).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang mit der Begründung ab, die Beklagte habe kein Vermögensbekenntnis eines wirtschaftlich Beteiligten vorgelegt, weshalb nicht feststellbar sei, ob allenfalls wirtschaftlich Beteiligte die Mittel zur Prozessführung aufbringen könnten. Da die Beklagte den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt habe, sei der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung wurde per EMail vom 9.3.2026 (vgl ON 48.1) ohne Übersetzung an die noch unvertretene Beklagte gesandt, welche den Erhalt des E-mails nicht bestätigte. Die Beklagte antwortete per EMail (ON 48), dass sich die geforderten Unterlagen derzeit in der offiziellen Übersetzung ins Deutsche befänden. Nach Übersetzung würden die Unterlagen per Post an das Erstgericht gesandt. Der Verfasser dieses Schreibens führte aus, der alleinige wirtschaftliche Eigentümer der Beklagten zu sein und nicht über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen. Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 2.4.2026 (wieder per EMail ohne Übersetzung an die Beklagte gesandt) die mit diesem Schreiben weiters vorgelegten Urkunden zurückwies (ON 50), übermittelte die Beklagte ergänzende Angaben zur persönlichen finanziellen Situation des allein wirtschaftlich Beteiligten und ersuchte um erneute Prüfung des Antrags (ON 52).

Am 27.4.2026 langte ein mit 20.4.2026 datierter Rekurs der Beklagten beim Erstgericht ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und der Beklagten Verfahrenshilfe zu gewähren, in eventu ihr eine angemessene Frist zur Ergänzung der erforderlichen Unterlagen einzuräumen. Das Erstgericht habe nicht ausreichend konkretisiert, welche weiteren Angaben zu wirtschaftlich Beteiligten verlangt würden. Der Verbesserungsauftrag sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten erlaube es nicht, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ihr Rechtsschutz sei gefährdet. Die Klägerin begehrt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

1. Für österreichische Gerichte kommt eine grenzüberschreitende unmittelbare elektronische Zustellung per EMail mangels Grundlage im österreichischen innerstaatlichen Zustellrecht nicht in Frage. Eine grenzüberschreitende elektronische Direktzustellung ist nur dann möglich, wenn das Recht des Forummitgliedstaats eine innerstaatliche elektronische Zustellung kennt. Österreich hat von der Möglichkeit, zusätzliche Bedingungen für die Zustellung per EMail im Sinn des Art 19 Abs 1 lit b EuZVO 2020 festzulegen, keinen Gebrauch gemacht.

Darüber hinaus wäre – für den Fall der Zulässigkeit einer Zustellung per EMail – eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Empfängers auf Zustellung von Schriftstücken in gerichtlichen Verfahren notwendig. Zusätzlich zur Zustimmungserklärung des Empfängers setzt die Wirksamkeit der Zustellung voraus, dass der Empfänger die Zustellung des Schriftstücks per EMail bestätigt, wobei die Empfangsbestätigung das jeweilige Empfangsdatum zu enthalten hat (Bajon/Fleissner in Fasching/Konecny3 V/4 Art 19 EuZVO 2020, Rz 9 ff). Die Zustimmung der Beklagten bezog sich auf eine direkte (selbst bei Zulässigkeit der Zustellung per E-mail nicht mögliche, wechselseitige) Kommunikation mit dem Gericht, nicht aber explizit auf den Erhalt fristauslösender Zustellungen der Erstgerichts, worüber die Beklagte in der Anfrage auch nicht aufgeklärt wurde. Weiters bestätigte die Beklagte den Erhalt des Beschlusses nicht. Wie ausgeführt ist eine Zustellung per E-mail für österreichische Gerichte aber von vornherein ausgeschlossen.

Eine Heilung der mangelhaften Zustellung, weil die Beklagte die EMails tatsächlich erhalten hat, tritt nicht ein (Stummvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG Rz 16/1). Es sind daher in diesem Verfahren noch keine gesetzmäßigen Zustellungen an die Beklagte erfolgt.

2. Von der Problematik grundsätzlich zu trennen ist die Anfechtungsbefugnis, die auch vor Zustellung einer Entscheidung gegeben sein kann (siehe § 22 ZustG Rz 19, RS0041679).

3. § 66 Abs 2 ZPO sieht vor, dass bei Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und zur Beibringung weiterer Belege aufzufordern ist (vgl. dazu auch Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 66 ZPO Rz 9 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Das Erstgericht hat zwar ein Verbesserungsverfahren eingeleitet, der Verbesserungsauftrag wurde aber noch nicht (wirksam) zugestellt. Die Rekurswerberin macht geltend, sie könne weitere Unterlagen zu den wirtschaftlich Beteiligten nachreichen. Die Unwirksamkeit des Verbesserungsverfahrens war daher abstrakt geeignet, eine erschöpfende Erörterung der Verfahrenshilfevoraussetzungen zu behindern. Die Unterlassung eines (rechtswirksamen) Verbesserungsverfahrens stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (EFSlg 98.136, 169.214).

4. Im fortgesetzten Verfahren sind vor der neuerlichen Entscheidung zunächst die noch nicht rechtswirksam erfolgten Zustellungen der Klage, des Auftrags zur Klagebeantwortung und eines (allenfalls zu modifizierenden) Verbesserungsauftrags an die nun namhaft gemachte Beklagtenvertretung (ON 55, 60) zu bewirken.

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