1Bs112/25t•OLG Graz 1Bs112/25t
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Jänner 2025, GZ **-159, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. November 2023, GZ **-54, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Aus diesem Anlass wurde die bedingte Entlassung im Verfahren des Landesgerichts Leoben zum AZ ** widerrufen (ON 54).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Jänner 2024 wurde dem Verurteilten gemäß § 39 Abs 1 SMG der Vollzug der zum AZ ** verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Jahren bis 1. August 2025 aufgeschoben und dem Verurteilten die Weisung erteilt, sich einer stationären Suchtbehandlung in der Dauer von sechs Monaten einschließlich einer ambulanten Nachbetreuung über einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten zu unterziehen (ON 75). Zudem wurde dem Verurteilten aufgetragen, dem Gericht alle drei Monate bis zum 5. des Monats, beginnend mit 5. Februar 2024, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen. Außerdem wurde der Verurteilte angewiesen, bis spätestens 1. August 2025 eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass die gesundheitsbezogene Maßnahme erfolgreich war.
Mit weiterem Beschluss vom 30. Jänner 2024 wurde auch der Vollzug der zum AZ ** widerrufenen Restfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten und 20 Tagen gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 1. August 2025 aufgeschoben (ON 78).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Jänner 2025 widerrief das Erstgericht diese Strafaufschübe (ON 159). Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Verurteilten, mit der unter Vorlage medizinischer Unterlagen körperliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Absolvierung der gesundheitsbezogenen Maßnahmen bei gleichzeitig aufrechter Therapiebereitschaft behauptet werden (ON 175).
Das Rechtsmittel ist in seinem implizierten Kassationsbegehren berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gilt (vgl Tipold in WK StPO § 89 Rz 8), weshalb das Beschwerdegericht auch in der Zwischenzeit erfolgte Neuerungen zu beachten hat.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen. Gemäß § 39 Abs 4 letzter Satz SMG muss der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss. Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie, ein Wechsel der Therapieeinrichtung oder typische Rückfälle in Form neuerlichen Suchtmittelgebrauchs rechtfertigen den Widerruf hingegen nicht (Schwaighofer in WK² § 39 SMG Rz 40 ff).
Fallkonkret legte der Verurteilte im Beschwerdeverfahren Unterlagen vor, aus denen sich in Zusammenschau mit dem bisherigen Akteninhalt ergibt, dass er sich zuletzt von 21. bis 27. Mai 2024 in einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme befand, aus der er aus medizinischen Gründen entlassen wurde (ON 116.1 und ON 159, 2). In weiterer Folge befand er sich von 4. bis 21. Juli 2025 stationär im Zuge einer Dickdarmteilresektion in der ** in ** und wurde am 11. Juli 2025 zur Legung eines künstlichen Darmausgangs notoperiert. In weiterer Folge sollte er am 7. November 2025 rückoperiert werden, wozu bislang noch keine Unterlagen vorliegen.
Mit Blick auf diese Neuerungen erweisen sich die Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Therapiewilligkeit des Verurteilten als nicht (mehr) ausreichend, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Hinzugefügt sei, dass vom Erstgericht in weiterer Folge angesichts des mittlerweile eingetretenen Ablaufs der Aufschubsfrist zu klären sein wird, ob allenfalls die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 40 SMG vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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