OLG Graz 1Bs126/26b

1Bs126/26bTribunal de Recurso18 de jun. de 2026

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OLG Graz 1Bs126/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00126.26B.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Mai 2026, GZ C*-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die Fortsetzung des Strafverfahrens aufgetragen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafantrag vom 11. März 2026 legte die Staatsanwaltschaft Graz A* B* das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 2 StGB zur Last (ON 3).

Demnach habe A* B* am 20. Jänner 2025 in ** (allenfalls im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten E*) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Österreichische Gesundheitskasse durch Täuschung über Tatsachen und Verwendung falscher Daten (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB), nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, gegenüber Bediensteten des Krankenhauses ** beim zu behandelnden D* handle es sich um ihren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse versicherten Ehemann E* B* mit der Versicherungsnummer *, zu einer Handlung, nämlich zur Übernahme der Kosten für die Behandlung von D im Gesamtausmaß von EUR 19.941,46 verleitet, wodurch die Österreichische Gesundheitskasse in diesem, EUR 5.000,00 nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz unterbreitete A* B* in der Hauptverhandlung am 13. April 2026 das Anbot, das gegen sie zum AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz anhängige Strafverfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages von EUR 600,00 (davon EUR 120,00 an Pauschalkosten) einzustellen. Die Angeklagte erklärte sich hiezu bereit. Die Staatsanwältin sprach sich dagegen aus (ON 11, 2 f).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2026 stellte das Erstgericht das Verfahren gegen A* B* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 2 StGB gemäß § 200 Abs 1 und Abs 5 iVm §§ 198, 199 StPO nach Entrichtung des Betrags von EUR 600,00 ein (ON 13).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz, welche auf Aufhebung des Beschlusses und Fortsetzung des Verfahrens abzielt (ON 14).

Der Beschwerde kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.

Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück setzt voraus, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend geklärt ist und eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht mehr möglich ist. Der geforderte komprimierte Tatverdacht muss nicht nur ausreichen, um eine Anklage erheben zu können. Vielmehr ist eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit gefordert (Leitner in StPO Strafprozessordnung – Kommentar I Ermittlungsverfahren §§ 198-199 StPO Rz 15; Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 3 mwN).

Die erstgerichtliche Annahme hinreichender Klärung eines einer strafbaren Handlung subsumierbaren historischen Sachverhalts (somit einer gesteigerten Verurteilungswahrscheinlichkeit) erweist sich als unzutreffend.

Der Tatbestand des Betrugs setzt nicht nur den Vorsatz des Täters, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sondern auch die objektive Möglichkeit einer solchen unrechtmäßigen Bereicherung voraus. An dieser fehlt es, wenn der Täter auf die – obschon durch Täuschung erstrebte – geldwerte Leistung einen Rechtsanspruch hat, etwa als unabweisbarer Kranker (RIS-Justiz RS0094268; 12 Os 126/95; 12 Os 150/81).

Beim Krankenhaus ** handelt es sich (allen Anschein nach – vgl. hierzu ON 2.8.12, 1 und 2.8.13, 2) um eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 StKAG. Gemäß § 67 Abs 2 letzter Satz StKAG müssen unabweisbare Personen in Anstaltspflege genommen werden. Gemäß § 67 Abs 4 StKAG gelten als unabweisbar im Sinne des Abs 2 Personen, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert […]. Zudem darf gemäß § 69 StKAG unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

Liegt danach ein Anspruch auf Anstaltspflege und Behandlung vor, scheidet eine als strafbarer Betrug fassbare unrechtmäßige Bereicherung auch dann aus, wenn Organen der Krankenanstalt die Voraussetzungen für den Ersatz der anfallenden Betreuungskosten dolos vorgetäuscht werden (RIS-Justiz RS0094316; 12 Os 126/95).

Konkret erlitt der Bruder der Angeklagten am 20. Jänner 2025 einen akuten subendokardialen Myokardinfarkt (ON 2.8.12 und 2.8.13). Dies deutet auf einen – bislang ungeklärt gebliebenen – Rechtsanspruch gemäß §§ 67 Abs 2 und 4, 69 StKAG hin.

Solcherart mangelt es an der für diversionelles Vorgehen erforderlichen Voraussetzung hinreichender Sachverhaltsklärung, woraus die Kassation des angefochtenen Beschlusses und der Auftrag zur Fortsetzung des Verfahrens zu folgen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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