OGH 7Ob92/26v

7Ob92/26vTribunal Superior24 de jun. de 2026

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OGH 7Ob92/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00092.26V.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen P*, geboren am * 2022, vertreten durch die Mutter C*, diese vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns; Vater: Mag. B*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revsionsrekurs“ der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 21. April 2026, GZ 2 R 115/26s18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1]Die Minderjährige begehrte – ausgehend von einer seit 1. 10. 2025 bestehenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Vaters von 700 EUR – für den Zeitraum Oktober 2025 bis Februar 2026 Unterhaltsrückstand von insgesamt 2.050 EUR sowie die Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 2. 2026 auf 900 EUR. Daneben machte sie Sonderbedarf für die Rechtsanwaltskosten in diesem Unterhaltsverfahren und für einen Fahrradanhänger geltend.

[2]Das Erstgericht verpflichtete den Vater für Jänner 2026 zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 20 EUR und erhöhte ab 1. 2. 2026 den laufenden Unterhalt auf 720 EUR. Die Mehrbegehren auf Zahlung von Unterhaltsrückstand und Erhöhung des laufenden Unterhalts sowie den Antrag auf Sonderbedarf wies es dagegen ab.

[3]Das Rekursgericht wies den Unterhaltserhöhungsantrag sowie den Antrag auf Zahlung von Unterhaltsrückstand zur Gänze ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[4]Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Minderjährigen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

[5]1. Wenn das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl RS0007110 [T32]) nicht zugelassen hat, ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 62 Abs 5 AußStrG nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt. Gemäß § 58 Abs 1 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem 36-fachen des – im Rekursverfahren noch strittigen – monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten (RS0122735 [T1, T2]; RS0103147 [T23]), wobei regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (RS0103147 [T26, T29]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RS0046543 [T6]).

[6]2. Im Rekursverfahren war insbesondere die von der Minderjährigen begehrte Erhöhung ihres laufenden Unterhalts ab 1. 2. 2026 um 200 EUR strittig, sodass der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR liegt. Die von ihr zusätzlich begehrten, bereits fälligen Ansprüche sind nicht zusätzlich neben der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RS0122735 [T5]). Die Minderjährige kann daher nach § 63 AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist.

[7]3. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

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