8Ob63/26m•OGH 8Ob63/26m
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*, geboren * 2018, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter R*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 21. April 2026, GZ 20 R 86/26a121.3, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Neuerungsverbot des § 66 Abs 2 AußStrG im Obsorgeverfahren insofern durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, aus Gründen des Kindeswohls auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer Vorinstanz eingetreten sind (RS0006893; RS0122192). Für eine Durchbrechung des Neuerungsverbots im Interesse des Kindeswohls müssen aber ganz besondere Umstände vorliegen (RS0119918 [T6]). Einmalige Vorfälle können keine Änderung der Gesamtbeurteilung rechtfertigen, wenn die maßgebliche Tatsachengrundlage dadurch nicht wesentlich verändert wird (RS0119918 [T16]). Darüber hinaus können im Rechtsmittelverfahren nur unstrittige oder aktenkundige Umstände berücksichtigt werden, nicht aber solche, die erst durch ein Beweisverfahren zu klären wären (RS0122192 [T4]). Das bloße Vorbringen einer Partei macht die darin enthaltene Behauptung noch nicht zur aktenkundigen Tatsache, die zu berücksichtigen wäre (RS0006893 [T7, T19, T22]).
[2]Die Vorinstanzen haben den Antrag der Mutter, dem Vater die (gemeinsame) Obsorge zu entziehen und auf sie alleine zu übertragen, abgewiesen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts leidet der Minderjährige, der wochenweise abwechselnd im Haushalt der Mutter und des Vaters betreut wird, an Wutausbrüchen, bei denen er Schimpfwörter verwendet und mit Sachen um sich wirft. Wenngleich er seinen Mitschülern schon angedroht hat, ihnen die Köpfe einzuschlagen, sind seine Aggressionen vorwiegend gegen sich selbst gerichtet, etwa indem er äußert, dass er sterben wolle, und sich dabei gegen eine Wand wirft. Dass dieses Verhalten vorrangig während der Betreuung durch den Vater auftreten würde, konnte nicht festgestellt werden. Der Vater ist weniger besorgt als die Mutter, anerkennt mittlerweile aber den Behandlungsbedarf des Kindes und hat sich auch darum bemüht, dass eine geeignete Psychologin gefunden wird. Der Minderjährige absolviert derzeit eine Psychotherapie.
[3]Aus den von der Mutter nachträglich vorgelegten Schulberichten ergibt sich, dass der Minderjährige nunmehr in der Schule androhte, sich mit einem Küchenmesser umzubringen. Wenngleich dieser überaus ernstzunehmende Vorfall den dringenden Behandlungsbedarf des Kindes belegt, wurde die für die Obsorgeentscheidung maßgebliche Tatsachengrundlage dadurch schon deshalb nicht wesentlich verändert, weil nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht davon auszugehen ist, dass eine Änderung der Obsorge die Verhaltensproblematik verbessern würde. Die Behauptungen der Mutter, dass dieser Vorfall auf die Betreuung durch den Vater zurückzuführen wäre, weil er dem Kommunikationsbedürfnis des Kindes nicht nachkomme, dem Konsum von Fernsehen und Videospielen keine Grenzen setze und die nötigen Therapien behindere, sind im Akt nicht belegt und können im Rechtsmittelverfahren schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden (siehe RS0122192 [T5]).
[4]Im Übrigen bekämpft die Revisionsrekurswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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