9Bs146/26y•OLG Linz 9Bs146/26y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* B* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung nach § 54 Abs 1 StGB und Widerrufshaft nach § 180 Abs 3 StVG über die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Steyr vom 3. Juni 2026, GZ BE1*-139, und vom 5. Juni 2026, GZ BE1*-147, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. September 2010 (AZ Hv*) wegen der Anlasstaten des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB (aF) eingewiesen, weil er jeweils in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer anhaltend wahnhaften Störung in Verbindung mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und antisozialen Anteilen sowie einer Anpassungsstörung, am 7. Februar 2010 Mag. C* unter Vorhalt einer Gaspistole zur Herausgabe des PKW-Schlüssels aufforderte, um dem Genannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz einen PKW und weitere Gegenstände im Gesamtwert von rund 100.000 Euro abzunötigen, sowie am 28. Februar 2010 einen Justizwachebeamten durch Gewalt in Form des Losreißens aus dessen Haltegriff an einer Amtshandlung, nämlich einer Anhaltung nach § 102 Abs 1 StVG zu hindern versuchte.
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 1. Juli 2020, AZ BE2* (ON 10), wurde der Betroffene – bei persistierender, unter laufender Therapie „praktisch“ remittierter Grunderkrankung (vgl GA ON 7, 22) – am 8. Juli 2020 gemäß § 47 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer zehnjährigen Probezeit aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen, und zwar – unter anderem (ON 10, 2 f; zu späteren Änderungen ON 139, 2) – mit der Weisung (§§ 50, 51 StGB), die verordnete Medikation einzunehmen (samt nachweislichen Blutspiegelkontrollen durch FORAM).
Als Konsequenz von Mitteilungen des ehemaligen Bewährungshelfers, wonach der Betroffene laut Verdacht seiner Gattin die Depotmedikation eigenmächtig abgesetzt habe (ON 111), sowie des Vereins D* („E*“), wonach sich B* in einem hochmanischen Zustand bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht präsentiere (ON 115), und nach erfolgloser Aufforderung zur Vorlage einer Blutspiegelkontrolle hinsichtlich der verordneten Medikation (ON 112 und 114), erfolgte mit 4. Mai 2026 eine förmliche Mahnung (§ 53 Abs 2 StGB) durch das Vollzugsgericht in Bezug auf diese Behandlungsweisung (ON 116), welche dem Betroffenen wegen zwischenzeitiger Einlieferung nach UbG wegen aggressiven Verhaltens (ON 126) im F* zugestellt wurde (ON 117 bis ON 120).
Nach Einlangen eines psychiatrischen Gutachtens der (mit Beschluss vom 11. Mai 2026 bestellten) Sachverständigen Dr. G* mit 30. Mai 2026 (ON 134) widerrief das Erstgericht nach Durchführung einer Anhörung am 2. Juni 2026 (ON 138) mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 3. Juni 2026 (ON 139) nach § 54 Abs 1 StGB (iVm § 53 Abs 2 StGB) die bedingte Entlassung des Betroffenen aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum iSd § 21 Abs 1 StGB.
Mit dem – ebenfalls bekämpften – Beschluss vom 5. Juni 2026 (ON 147) verhängte das Erstgericht – nach Festnahme des Betroffenen aufgrund Anordnung gemäß § 180 Abs 3 zweiter Fall StVG (ON 144) und Pflichtverhör (ON 146) – über Antrag der Anklagebehörde (ON 142) die Widerrufshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 3 StVG ohne Begrenzung durch eine Haftfrist.
Dagegen wenden sich die Beschwerden des Betroffenen mit dem Ziel, gegen gelindere Mittel (§ 54 Abs 2 StGB) vom Widerruf abzusehen (ON 157) und damit einhergehend die Widerrufshaft aufzuheben (ON 158).
Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
Zum Widerruf der bedingten Entlassung (ON 139):
Die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten ist unter den im § 53 StGB genannten Voraussetzungen – hier konkret nach dessen Abs 2, also dass der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt – zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht (Haslwanter in WK² StGB § 54 Rz 3). Liegt eine der im § 53 StGB genannten Widerrufsvoraussetzungen vor, ist demnach (hier) die bedingte Entlassung zu widerrufen, wenn die (die Unterbringungsanordnung tragende) Gefährlichkeit fortbesteht und die Annahme nicht zu rechtfertigen ist, dass diese außerhalb des Maßnahmenvollzugs „hintangehalten“ (dh der Vollzug substituiert) werden kann (Haslwanter in WK² StGB § 54 Rz 4 und 4/1). Die noch bestehende Gefährlichkeit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt (§ 53 Abs 2 erster Fall StGB), wobei dieser Umstand symptomatisch für den Fortbestand der Gefährlichkeit zu sein hat (Haslwanter in WK² StGB § 54 Rz 6 f mwN; Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 54 Rz 28 mwN). Ein Rechtsbrecher mit einer psychischen Störung iSd § 21 StGB, dem aus Gründen, die mit der zu behandelnden Störung zusammenhängen, die Therapiebereitschaft fehlt, handelt „mutwillig“ iSd § 53 Abs 2 StGB, weil mutwillig nichts anderes als vorsätzlich (§ 5 Abs 1 StGB) bedeutet (vgl zum ausschlaggebenden Faktum der Non-Compliance Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 54 Rz 25), wobei der Widerruf zur Erlangung von Compliance durch erneute medikamentöse oder therapeutische Behandlung in einem Zentrum iSd § 21 StGB auch dann in Betracht kommt, wenn Grund zur Hoffnung auf abermalige bedingte Entlassung in absehbarer Zeit besteht (Haslwanter in WK² StGB § 54 Rz 10). Gerade die Nichtbeachtung einer Behandlungsweisung spricht für ein stetes Fortbestehen der Gefährlichkeit (Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 54 Rz 29 mwN).
Vor diesen rechtlichen Prämissen besteht jedoch angesichts der auf aktenkonformer Beweisgrundlage erfolgten Konstatierungen des Erstgerichts, auf welche vollumfänglich verwiesen wird (ON 139, 3 bis 5), kein Anlass zu einer Korrektur des Widerrufskalküls.
Nach Zustellung der förmlichen Mahnung (vgl ON 119 und 120) verweigerte der bedingt Entlassene (während der Anhaltung nach UbG im F*) weiterhin die Medikation (ON 122). In weiterer Folge bekundete der Betroffene sowohl bei der nicht-öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2026 zu AZ Ub* des Bezirksgerichts Linz (ON 136, 2 f) als auch im Rahmen der Anhörung vom 2. Juni 2026 vor dem Vollzugsgericht (ON 138, 2), dass er ohne Therapie auskomme und freiwillig keine Medikamente nehmen werde, wobei der Umstand, dass B* am 29. Mai 2026 angekündigt habe, mit Hilfe von weiteren Personen aus der „Unterbringung zu fliehen“ (ON 137.2, 5; ON 153.2, 2), die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht zusätzlich unterstreicht, zumal er im Zuge eines effektiven Fluchtversuches auch eine Scheibe eingeschlagen habe (ON 138, 2). Mit Blick auf die weiteren Ausführungen in den vorliegenden Sachverständigengutachten (ON 134.1, 18; ON 153.4, 7 f), wonach die Einnahme der Medikation nur unter Zwangsandrohung erfolge, ist der – in der Beschwerde im Übrigen nicht bestrittene (ON 157, 3) – vorsätzliche Weisungsungehorsam evident.
Auf Gutachtensbasis ist weiters in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass die beim Betroffenen aus seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung resultierende Gefährlichkeit, woraus mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen weniger Tage bis Wochen schwere Körperverletzungen zu befürchten sind, weiterhin fortbesteht, und diese außerhalb des Maßnahmenvollzugs – angesichts der unzureichenden Krankheitseinsicht und medikamentösen Compliance – auch nicht effektiv hintangehalten werden kann (vgl ON 134.1, 20; ON 153.4, 8).
Indem die Beschwerde eine unrichtige rechtliche Beurteilung argumentativ – ohne entsprechenden Niederschlag im Verfahrensakt – damit begründet, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitig „vollständig stabilisiert“ hätte, und die Kooperationsbereitschaft in Bezug auf Therapie und (Depot-)Medikation ins Treffen führt, wird mit Blick auf die vorliegenden Expertisen keine relevante Neuerung aufgezeigt. Insbesondere erweist sich die (handschriftliche) Zusage des Beschwerdeführers, die empfohlene Medikation nunmehr einnehmen zu wollen (ON 157, 6), vor dem Hintergrund der zuvor über Wochen zum Ausdruck gebrachten fehlenden Krankheitseinsicht (ON 115; ON 122 f; ON 136, 2; ON 138, 2; ON 146, 4; ON 153.2, 1), einhergehend mit Drohäußerungen gegen die zuständige Vollzugsrichterin (ON 137.2, 4) sowie Cannabis-Konsum als selbstgewähltem Therapieersatz (ON 134.1, 17; ON 138, 3) als nicht ausreichend belastbar, zumal der Betroffene zurückliegend auch mehrfach angedeutet hat, Medikamente – offenkundig entgegen eigener innerer Überzeugung – bloß „offiziell“ einzunehmen (ON 123, 1; ON 134.1, 18). Mit Blick auf die Verfahrensergebnisse aus dem UbG-Verfahren ist auch mangels entsprechender Paktfähigkeit des Betroffenen (ON 153.2, 2) von einem Zeitraum von bis zu acht Wochen (hineinreichend bis Mitte Juli 2026; vgl ON 136, 6 und ON 153.2, 2) ohne Behandlungsalternative zu einem intramuralen Setting auszugehen (ON 153.3, 2 f). Insofern erweisen sich die Gutachten vom 28. Mai 2026 (ON 134.1) und vom 17. Mai 2026 (ON 153.4; vgl auch ON 136, 5 f) als ausreichend aktuell, zumal sich bislang auch keine raschen Therapieerfolge gezeigt haben (vgl ON 153.2, 2). Aus welchen Gründen die Fortführung der nun wieder etablierten zwangsweisen Behandlung (auch im Rahmen des Maßnahmenvollzugs) der psychischen Erkrankung des Betroffenen abträglich sein sollte (ON 157, 3), bleibt – abseits der bloßen Behauptung – ohne Begründung. Auch die Beschwerdeargumentation mit fehlender Gefährlichkeit vermag angesichts der schlüssigen Sachverständigengutachten nichts Entscheidendes zu ändern, wobei diese Expertisen gerade auch der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 54 Abs 2 StGB entgegen stehen.
Die weiteren Beschwerdeausführungen zu den Vorwürfen neuerlicher Straffälligkeit (vgl Abschlussbericht ON 137; Verfahren AZ St* der Staatsanwaltschaft Linz) gehen ins Leere, weil der Widerrufsgrund des § 53 Abs 1 StGB nicht herangezogen wurde.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch Art 6 Abs 2 erster Satz MVAG 2022 fallkonkret dem Widerruf (der nach altem Recht gewährten bedingten Entlassung) nicht entgegensteht (vgl hiezu Haslwanter in WK² StGB § 54 Rz 3/3), da der Betroffene auch nach der derzeitigen aktuellen Rechtslage untergebracht hätte werden dürfen.
Zur Verhängung der Widerrufshaft (ON 147):
Aufgrund der nunmehrigen Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses vom 3. Juni 2026 hat sich – bei Berücksichtigung dieses nachträglich eingetretenen Umstands – die Entscheidung in der Sache selbst auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Widerrufshaft durch das Erstgericht zu beschränken (RIS-Justiz RS0131252; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8/1 und Rz 15); ein Ausspruch über die Fortsetzung der Widerrufshaft gemäß § 180 Abs 3 StVG hat zu entfallen.
Angesichts dieses Prüfungskalküls ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 3 zweiter Fall StVG iVm § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO) – vor allem mit Blick auf die gutachterlichen Äußerungen zur hohen Gefährlichkeit des Betroffenen (ON 134.1, 20) – erfüllt war, wobei zum Entscheidungszeitpunkt eine widerrufende Entscheidung (ON 139) bereits vorlag. Den Haftzwecken konnte in Anbetracht der Intensität des Haftgrundes bei unbedingter Notwendigkeit des erneuten intramuralen Maßnahmenvollzugs (ON 134.1, 20) durch gelindere Mittel nicht zweckentsprechend begegnet werden. Schließlich war die (gesamte) Dauer der Widerrufshaft – gemessen an der Bedeutung der Sache (RIS-Justiz RS0120790 [T4]) – auch nicht unverhältnismäßig. Damit hat das Erstgericht zu Recht dem Antrag der Anklagebehörde auf Verhängung der Widerrufshaft entsprochen. Mit seinen Beschwerdeargumenten ist der Betroffene im Übrigen auf die obigen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Widerruf der bedingten Entlassung zu verweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.