1Nc38/26t•OGH 1Nc38/26t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 65 Nc 5/26h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers O*, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht Krems an der Donau zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus dem behaupteten Fehlverhalten eines Leiters einer Justizanstalt ableiten will. Er wies darauf hin, dass dessen Fehlverhalten durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien „festgestellt“ worden sei.
[2] Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche auch „aus dem Verfahren“ dieses Oberlandesgerichts ableite.
[3] Diese Vorlage ist nicht berechtigt:
[4] 1. Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Das gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).
[5] 2. Der Antragsteller beabsichtigt nach seiner Eingabe die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Handlungen des Leiters einer Justizanstalt ableitet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien führte er zur Unterstützung seiner gegen diesen erhobenen Vorwürfe ins Treffen. Eine Bezugnahme auf ein Fehlverhalten von Organen dieses Gerichts kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden.
[6] 3. Damit sind die Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache nach § 9 Abs 4 AHG nicht erfüllt. Der Akt ist dem vorlegenden Landesgericht zurückzustellen. Sollte das vorlegende Gericht Bedenken haben, ob der Antragsteller nicht doch auch aus der von ihm genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ableiten will, hätte es ihn im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zur Klarstellung aufzufordern.
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