OGH 9ObA33/26g

9ObA33/26gTribunal Superior25 de jun. de 2026

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OGH 9ObA33/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00033.26G.0625.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathausstraße 4, 1082 Wien, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.014,63 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 8 Ra 11/26k18, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Oktober 2025, GZ 20 Cga 70/25x11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

[1]Der Kläger war bei der Beklagten als Vertragsbediensteter beschäftigt. Das Dienstverhältnis, auf das die Vertragsbedienstetenordnung der Bediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1995) Anwendung findet, wurde mit 31. 3. 2025 durch einvernehmliche Auflösung beendet.

[2]Der Kläger befand sich im Jahr 2021 130 Tage und im Jahr 2022 141 Tage im Krankenstand. Zusätzlich war er von 2. 11. 2022 bis 19. 3. 2023 und von 13. 7. 2023 bis 19. 6. 2024 im Krankenstand. Zu Beginn des Krankenstands mit Juli 2023 bestand noch ein nicht konsumierter Resturlaub von 158 Urlaubsstunden aus dem Jahr 2021. Ein Schreiben der Beklagten mit dem Hinweis zum Verbrauch des noch ausstehenden Urlaubs wurde dem Kläger am 3. 10. 2023 – also während seines Krankenstands – zugestellt.

[3]Der Kläger begehrt – der Höhe nach unstrittig – 3.014,63 EUR brutto an Urlaubsersatzleistung für 158 Urlaubsstunden. Ein Verbrauch des Resturlaubs aus dem Jahr 2021 sei ihm trotz Aufforderung der Beklagten aufgrund seines Krankenstands bis zum Ende des Jahres 2023 nicht möglich gewesen. Der Urlaubsanspruch sei auch nicht mit Ablauf des Jahres 2023 verfallen. Bei richtiger (unionsrechtskonformer) Auslegung der Verfallsregelung des § 25 Abs 3 VBO 1995 trete ein Verfall nicht ein, wenn der Vertragsbedienstete den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Verfallszeitpunkt nicht verbrauchen habe können. Im Übrigen sei der Hinweis auf den drohenden Verfall drei Monate vor dem relevanten Zeitpunkt während eines aufrechten Krankenstands nicht „rechtzeitig“ iSd § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995.

[4]Die Beklagte wandte ein, sie habe den Kläger gemäß § 6 Abs 1a VBO 1995 darauf hingewiesen, dass er den Urlaub bei sonstigem Verfall zu konsumieren habe. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Anspruch auf den Resturlaub aus dem Jahr 2021 am 31. 12. 2023 gemäß § 25 Abs 3 VBO 1995 verfallen, wobei der Verfall auch dann eintrete, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubs bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte habe nicht zu Beginn des Jahres auf den Verbrauch des Urlaubs hinwirken können, zumal sie zu diesem Zeitpunkt nicht wissen habe können, dass der Kläger Mitte bis Ende des Jahres durchgehend im Krankenstand sein werde.

[5]Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2021 sei nicht verfallen. Vielmehr sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch aufrecht gewesen, der als Urlaubsersatzleistung abzugelten gewesen sei.

[6]Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Sinn und Zweck des in § 6 Abs 1a und § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 vorgesehenen Hinweises des Vorgesetzten auf den drohenden Verfall des Urlaubs sei es, dass der Vertragsbedienstete durch die angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt werden solle, seinen Urlaubsanspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahrzunehmen. Dies sei im Fall einer Verständigung während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die über den Verfallszeitpunkt hinausreiche, aber jedenfalls nicht gegeben, auch wenn dem Arbeitgeber diesbezüglich kein Verschulden angelastet werden könne. Zum selben Ergebnis gelange man auch unter Berücksichtigung von Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH.

[7]Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen nach § 25 Abs 3 VBO 1995 bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs bestehe.

[8]Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9]Der Kläger beantragt, die Zurück- hilfsweise die Abweisung der Revision.

[10]Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[11]1. Nach § 25 Abs 3 VBO 1995 ist der Erholungsurlaub nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubs bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 6 Abs 1a VBO 1995 rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer vom Vertragsbediensteten in Anspruch genommenen

1. Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 31b und/oder gemäß § 32 VBO 1995 und/oder

2. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 37a VBO 1995 und/oder

3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 37d VBO 1995

hinausgeschoben.

[12]Nach § 6a Abs 1a VBO 1995 hat der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubs gemäß § 25 Abs 3 VBO 1995 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

[13]2.1 Nach den Feststellungen hat der Kläger seinen Urlaub aus dem Jahr 2021 nicht bis zu dem in § 25 Abs 3 Satz 2 VBO 1995 normierten Verfallszeitpunkt – das war der 31. 12. 2023 – verbraucht. Dass dem Kläger dies wegen seines seit Juli 2023 durchgehenden, über den Verfallszeitpunkt hinausgehenden Krankenstands ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Hinweises der Beklagten objektiv nicht möglich war, hat auf den Verfall gemäß § 25 Abs 3 Satz 2 zweiter Halbsatz VBO 1995 grundsätzlich keine Auswirkung.

[14]2.2 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit die Frage, ob die Voraussetzungen für den Verfallshinderungsgrund nach § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 vorlagen, weil die Beklagte nicht „rechtzeitig“ im Sinne dieser Bestimmung auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs durch den Kläger hingewirkt hat, und deshalb der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2021 trotz Verstreichens des Verfallszeitpunkts nicht verfiel, sodass zum Ende seines Dienstverhältnisses noch ein offener Urlaubsanspruch bestand.

[15]3.1 Die Vorinstanzen vertraten – ebenso wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung – zusammengefasst die Rechtsansicht, dass dann, wenn der Hinweis des Vorgesetzten zum Verbrauch des noch ausstehenden Urlaubs (wie hier) dem Vertragsbediensteten erst während eines über den Verfallszeitpunkt hinaus andauernden Krankenstands zugehe, der Vertragsbedienstete damit – ex post betrachtet – objektiv nicht in die Lage versetzt werde, seinen ausständigen Erholungsurlaub zu konsumieren. Ein solches Hinwirken auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs sei deshalb auch nicht „rechtzeitig“ iSd § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995, möge dem Dienstgeber diesbezüglich auch kein Vorwurf gemacht werden können.

[16]3.2 Die Beklagte vertritt dagegen, dass die Rechtzeitigkeit des Hinwirkens allein danach zu beurteilen sei, wann ein Verbrauch des Urlaubs für den Vertragsbediensteten aus der Sicht des Dienstgebers zum Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises (ex ante) typischerweise möglich wäre. Sei der Hinweis im Zeitpunkt seiner Erteilung rechtzeitig gewesen, sei der Vertragsbedienstete damit in die Lage versetzt worden, den offenen Urlaub zu konsumieren. Eine tatsächliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Vertragsbediensteten könne die Rechtzeitigkeit nicht mehr entfallen lassen.

[17]4. Die – auch den Gegenstand des Zulassungsausspruchs bildende – Rechtsfrage, ob die Rechtzeitigkeit des Hinweises auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs nach § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 ex ante aus der Sicht des Dienstgebers (und damit unabhängig von einer späteren Unmöglichkeit, den Urlaub zu konsumieren) oder ex post unter Berücksichtigung, ob dem Vertragsbediensteten der Verbrauch des Urlaubs wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit objektiv überhaupt möglich war, zu beurteilten ist, ist hier aber nicht präjudiziell (vgl RS0088931 [T2]). Denn es ergibt sich – schon unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien (vgl RS0042656 [T54]) –, dass die von der Beklagten vorgenommene Mitteilung selbst bei der von ihr vertretenen ex ante-Beurteilung nicht „rechtzeitig“ iSd § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 erfolgte:

[18]4.1 § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 wurde mit LGBl Nr 48/2020 eingefügt. Die Bestimmung definiert nicht, wann ein Hinwirken auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs „rechtzeitig“ ist. Allerdings ergibt sich aus dem darin enthaltenen Verweis auf § 6 Abs 1a VBO 1995, dass der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubs gemäß § 25 Abs 3 VBO 1995 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

[19]4.2 Die Gesetzesmaterialien (Beilage 21/2020) nehmen dazu Bezug auf die Entscheidungen des EuGH C619/16, Kreuziger und C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., wonach den Arbeitgeber die Pflicht treffe, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage sei, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordere, diesen zu konsumieren. Damit sichergestellt sei, dass der Urlaub des Arbeitnehmers noch die Erholung und Entspannung bieten könne, zu denen er beitragen solle, habe der Arbeitgeber rechtzeitig und klar mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nehme, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen werde. Die Gesetzesmaterialien betonen, dass der Hinweis auf den drohenden Verfall so rechtzeitig zu erfolgen habe, dass unter Berücksichtigung etwaiger Dienstplaneinteilungen oder allfälliger Abwesenheiten der Verbrauch offener Urlaubskontingente zeitlich und organisatorisch möglich sei, ohne dass es mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu einem Verfall von Urlaubsansprüchen komme (Beilage 21/2020, Erläut 6). Dabei geht die Revision selbst davon aus, dass sich diese Ausführungen auch auf (tatsächliche) krankheitsbedingte Abwesenheiten des vom potenziellen Verfall des Urlaubs betroffenen Vertragsbediensteten beziehen.

[20]4.3 Daraus folgt, dass der Zweck der in §§ 6 Abs 1a, 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 geregelten Hinwirkungsobliegenheit darin liegt, dem Vertragsbediensteten den Verbrauch der offenen Urlaubskontingente noch vor dem Verfallszeitpunkt möglich zu machen, um einen Verfall des Urlaubsanspruchs möglichst zu verhindern.

[21]4.4 Der Beklagten war bekannt, dass sich der Kläger bereits in den vergangenen Jahren aber auch zu Beginn des Jahres 2023 über jeweils längere Phasen im Krankenstand befunden hatte. Auch im Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung zum Verbrauch des offenen Resturlaubs am 3. 10. 2023 war der Kläger bereits wieder seit etwa zweieinhalb Monaten durchgehend im Krankenstand. Ausgehend davon musste bei ihm somit auch weiterhin mit der Möglichkeit längerer krankheitsbedingter Abwesenheiten gerechnet werden. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger immerhin noch über ein nicht konsumiertes Urlaubskontingent von 158 Urlaubsstunden (oder knapp 20 Urlaubstagen) verfügte, durfte die Beklagte – auch vor dem Hintergrund möglicher organisatorischer Schwierigkeiten (wie der Dienstplaneinteilung oder allfälliger Abwesenheiten anderer Dienstnehmer) – zu diesem Zeitpunkt nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihr Hinweis dem Kläger den Verbrauch seines noch offenen Resturlaubs vor dem Verfallszeitpunkt möglich machen wird.

[22]4.5 Da die Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Kläger dem Zweck der Hinwirkungsobliegenheit daher selbst bei der von ihr vertretenen ex ante-Betrachtung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, war sie schon deshalb – und somit unabhängig von der krankheitsbedingten Unmöglichkeit, den Urlaub zu konsumieren – jedenfalls nicht „rechtzeitig“ iSd § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995.

[23]5. Damit kann auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten in der Revision unterbleiben, soweit sie sich jeweils gegen eine ex post-Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Hinwirkens nach § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 richten.

[24]Ebenso muss zu der Rechtsfrage, inwiefern im Fall einer bei ex ante-Beurteilung bejahten Rechtzeitigkeit der zweite Halbsatz des § 25 Abs 3 Satz 2 VBO 1995, wonach der Verfall des Urlaubs selbst dann eintritt, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubs bis zum Verfallszeitpunkt nicht möglich war, im Einklang mit Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht, nicht Stellung genommen werden (vgl insb EuGH, C-619/16, Kreuziger, Rz 42, 47, 51; C684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., Rz 35, 38, 40, 44; C-518/20, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, Rz 37, 38, 45).

[25]6. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht.

[26]7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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