14Ns39/26k•OGH 14Ns39/26k
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 41/26f des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Privatanklägers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Der Delegierungsantrag des Privatanklägers nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Ein solcher ist auch amtswegig nicht auszumachen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.