1Bs125/26f•OLG Graz 1Bs125/26f
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 25. Juni 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin Dr.in Künstl über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. März 2026, GZ **- 27, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. März 2026 wurde der am ** geborene A* der Vergehen der Tierquälerei nach §§ (zu ergänzen: 2,) 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 37 Abs 1 StGB nach § 222 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des Tagessatzes mit EUR 40,00 festgesetzt.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte im Zeitraum von zumindest 21. Dezember 2023 bis zur behördlichen Abnahme der Tiere am 31. Dezember 2024 in ** seinen Pferden „B*“ und „C*“ dadurch, dass er sie nicht bedarfsgerecht und unzureichend fütterte, unnötige Qualen (zu ergänzen: in Form einer durch Hunger eingetretenen Unterernährung bis hin zur Kachexie [US 3 f]) zugefügt.
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 10 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 26, 25) und ausgeführte (ON 32) Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und dem Ausspruch über die Schuld und die Strafe.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2026 die Ansicht, dass dem Rechtsmittel kein Erfolg zukomme.
Die Berufung ist nicht erfolgreich.
Der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 26, 23) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 26, 22) auf Einholung „eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Veterinärmedizin, Unterfachbereich Pferde“, nicht verletzt.
Das Begehren wurde nach dem (vollen Beweis über die Vorgänge in der Hauptverhandlung darstellenden [RIS-Justiz RS0099631]) Protokoll deshalb gestellt, weil „das gegenständliche Gutachten der Sachverständigen nicht ausreichend sei“, zumal es „widersprüchlich zu den Ausführungen des Amtstierarztes, der ausdrücklich anderer Meinung sei, und zu den Ausführungen des Dr. D*, der bestätigt, dass die Abnahme auf Basis einer medialen Hetze erfolgt[e]“, sei.
Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines – wie hier (ON 9.1; ON 26, 16) – bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises besteht (nur) dann, wenn der Berufungswerber in der Hauptverhandlung einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt (RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer in WK StPO § 126 Rz 120 und § 127 Rz 30 f; Ratz in WK StPO § 281 Rz 351). Dies ist jedoch nicht erfolgt. Auch setzt sich der Berufungswerber nicht mit den der Antragstellung folgenden Ausführungen der Sachverständigen (ON 26, 23) auseinander, sodass kein (nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener) Mangel im Sinne des § 127 Abs 3 StPO aufgezeigt, sondern lediglich eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung – durch Überprüfung des Gutachtens in der nicht indizierten Erwartung eines für die Antragsteller günstigeren Ergebnisses – begehrt wurde (vgl RIS-Justiz RS0117263 [T17], RS0118444; Ratz in WK StPO § 281 Rz 330 f). Im Übrigen ist der Berufungswerber darauf zu verweisen, dass der Beweisantrag kein Beweisthema (§ 55 Abs 1 StPO) enthielt, mithin prozessual verfehlt war. Die (ohnedies nicht konkret aufgezeigte) Beantwortung von Rechtsfragen im Gutachten der Sachverständige macht ein solches nicht mangelhaft im Sinn des § 127 Abs 3 StPO (11 Os 13/19z). Ebenso begründet der Verweis auf die Meinung eines (sachverständigen) Zeugen – auf Grund des Wesens einer Zeugenaussage (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540, RS0097573) – keine Widersprüchlichkeit des Gutachtens (Hinterhofer, aaO Rz 42).
Das in der Verfahrensrüge zur Antragsfundierung nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Der Erledigung der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) ist voranzustellen, dass sich die Berufung mit dem wiederholten (und weitwendigen) Begehren nach „Ersatzfeststellungen“ (ON 32, 8 ff [„...wären folgende Feststellungen zu treffen gewesen...“]) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet (§ 258 Abs 2 StPO, RIS-Justiz RS0118580 [T25]).
Undeutlich (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) ist ein Urteil nur, wenn den Feststellungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS-Justiz RS0089983, RS0117995). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Erstgericht (teils disloziert) für das Berufungsgericht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar (vgl Ratz in WK StPO § 281 Rz 19) feststellte (US 3), dass der Angeklagte mit dem entsprechenden Vorsatz (US 4, 8, 9) als Eigentümer (Garant [US 2]) trotz des erkannten Gewichtsverlusts und der behördlichen Mängelbehebungsaufträge (Vorliegen einer die Erfolgsabwendungspflicht begründenden Situation sowie Gleichwertigkeitskorrektiv [US 4]) seine Pferde trotz gegebener Handlungsmöglichkeit (US 6) aufgrund (objektive Zurechnung des Erfolgs [US 4]) der unzureichenden und nicht bedarfsgerechten Fütterung (Nichtvornahme der gebotenen Handlung [US 3]) über den gesamten Zeitraum von zumindest 21. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2024 unnötig qualvoll (Begehungstatbestand) an Hunger (Eintritt des Erfolges [US 4]) leiden ließ, wobei die Pferde – im Umkehrschluss – bei bedarfsgerechter Fütter „nicht einem solchen Zustand gewesen wären“ (Unterlassungskausalität [US 7]). Die kritisierte Feststellung betrifft dagegen keine entscheidende Tatsache und stellt auch keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer solchen dar (RIS-Justiz RS0116737). Zudem sind nicht nur physiologische Zustände tatbildlich (Riffel, WK2 § 222 Rz 39), sodass die ausschließlich auf das physische Erscheinungsbild abstellende Berufung nicht auf eine im gegenständlichen Fall entscheidende Tatsache Bezug nimmt.
Unvollständig (§ 281 Abs Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Zur prozessförmigen Darstellung müssen daher insoweit die Ergebnisse des Beweisverfahrens, die das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangen hat, deutlich und bestimmt bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0118316 [T5]; RS0130729). Welches in der Hauptverhandlung vorgekommene erhebliche Verfahrensergebnis vom Erstgericht bei welcher Feststellung zu entscheidenden Tatsachen übergangen worden wäre, sagt die Rüge nicht. Mit der in der Berufungsschrift angesprochenen Aussage des Zeugen Mag. Dr. E* (ON 26, 2) hat sich das Erstgericht (US 7) – nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) – ebenso (US 5, 7) wie mit dem Bericht des Dr. F* (ON 2.1, 5) sowie dem medialen Druck (US 5) auseinandergesetzt. Die behauptete unvollständige Ausschöpfung von Beweisquellen (Mag.a G* und Mag.a Dr.in H*) ist – ebenso wie gar nicht getroffene Feststellungen (RIS-Justiz RS0128974) – nicht Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0099435, RS0099589). Zudem erklärt die Berufung nicht, warum der Berufungswerber an einer entsprechenden Antragsstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036). In Verkennung des Umstands, dass sich die behauptete Unvollständigkeit nur auf die Begründungsebene, nicht aber auf die Feststellungsebene bezieht (Hager/Meller/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung5, 60) ergießen sich die Ausführungen in einer bloßen Beweiswürdigungskritik im Stil einer Schuldberufung (vgl RIS-Justiz RS0106588, RS0099599, RS0098471), ohne damit einen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen prozessordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen.
Der unter dem Aspekt der offenbar unzureichenden Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) erhobene Einwand, wonach der Aktenvermerk (ON 2.1, 11) in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sei, verkennt nicht nur den in der Begründung bestehenden Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118317), sondern übergeht auch, dass dieses Beweismittel gemäß § 252 Abs 2a StPO einvernehmlich vorgetragen und dargestellt (RIS-Justiz RS0127712; RS0111533) wurde (ON 26, 23). Die Bilddateien des von der Sachverständigen verwerteten Videos finden sich im Übrigen in der vorgetragenen ON 9.2, 22, die weiteren verwerteten Lichtbilder in der ON 16. Dass das Erstgericht aus den in der Hauptverhandlung vorgekommenen – in der Berufung kritisierten (ON 32, 16 ff) – Beweismittel andere Schlüsse als der Angeklagte zog und deren Überzeugungskraft anders bewertete, stellt keinen Begründungsmangel (RIS-Justiz RS0099455), sondern einen Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) dar (vgl RIS-Justiz RS0104976 [T1]).
Soweit die Mängelrüge auf das Vorbringen zur Verfahrensrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren getrennter Ausführung (RIS-Justiz RS0115902).
Die Reklamation einer „Aktenwidrigkeit“ (§ 281 Abs1 Z 5 fünfter Fall StPO) der beweiswürdigenden Erwägungen zeigt kein – eine entscheidende Tatsache betreffendes – Fehlzitat im Urteil (RIS-Justiz RS0099547) auf. Durch eine hier behauptete Divergenz zwischen Aussageinhalten bzw. den Tatsachenfeststellungen und dem zu Grunde gelegten Beweismaterial kann der Nichtigkeitsgrund nicht begründet werden (RIS-Justiz RS0099547 [T11 T18]).
Ein Eingehen auf den vom Angeklagten angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erübrigt sich, weil die Tatsachenrüge kraft gesetzlicher Anordnung gegen einzelrichterliche Urteile nicht offen steht (§ 489 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0132515).
Das Berufungsverfahren zielt auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) ab, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist (vgl Ratz in WK StPO § 473 Rz 8/1 mwN; vgl RIS-Justiz RS0101780). Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und sohin die Vernehmung von – eventuell auch neuen – Zeugen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, sodass keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig sind (vgl Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f; Ratz in WK-StPO § 473 Rz 8; vgl auch 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f).
An den erstgerichtlichen Feststellungen bestehen für das Berufungsgericht keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO). Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung (US 4 ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend, hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 26, 23) – Aktenstücken und den in der Hauptverhandlung dargestellten Lichtbildern (ON 2.1, 12 ff; ON 16) dargelegt, aus welchen Gründen es die Schuld des Angeklagten mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen und die entsprechenden Feststellungen getroffen hat.
Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber mit seinen Berufungsausführungen (ON 32, 23 ff) nicht.
Dem ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, lässt sich nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen (RIS-Justiz RS0098519). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies letztlich nichts zur Sache (RIS-Justiz RS0098336).
Das Erstgericht konnte die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen, insbesondere zur Tatausführung (§ 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) durch Unterlassen (§ 2 StGB), zur vom Angeklagten als Garant bestehenden Erfolgsabwendungspflicht, zur Nichtvornahme der gebotenen Handlung und zum dem Angeklagten objektiv zurechenbaren Erfolg, auf das mängelfreie und nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen Mag.a I* (ON 9.2; ON 26, 16), die den Ernährungszustand der Tiere darstellenden Lichtbilder (ON 2.1, 12 ff; ON 15), die Berichte über die tierärztliche Bestandsaufnahme des Dr. F* (ON 2.1, 5 ff) und den Amtsvermerk der Mag.a G* (ON 2.1, 11) samt ihrer Stellungnahme zur Abnahme der Pferde (ON 2.1, 27) stützen. In diesem Zusammenhang ist den Berufungsausführungen zu entgegnen, dass Bezugspunkt der eingetretenen Qualen nicht die quantitative Unternäherung (siehe auch US 3 [„Der Angeklagte fütterte die Pferde drei Mal täglich und zwar morgens, mittags und abends mit im umliegenden Gelände abgemähten Gräsern sowie zusätzlich Trocken- und Nassfutter.“]), sondern eine qualitative Unterernährung ist (US 3 [„Das vom Angeklagten verwendete Futter wies dabei nicht den erforderlichen Nährstoffgehalt auf, um den Nahrungsbedarf der Pferde „B*“ und „C*“ zu decken, was eine Mangelernährung der beiden Pferde zur Folge hatte.“]). Die sich mit der Quantität der Futtergabe beschäftigenden Berufungsausführungen laufen daher ins Leere. Dass bei den Pferde eine qualitative Unterernährung vorlag, wird – neben den obenstehenden Beweismitteln – auch vom Zeugen Mag. Dr. E* nicht ernsthaft in Abrede gestellt (ON 26, 3 [„Wir haben natürlich auch die Fütterung besprochen und hat er die Tiere gefüttert, das Problem waren aber vor allem die Inhaltsstoffe.“]; ON 26, 4 [„Mengenmäßig sicher nicht. Wenn, dann von den Inhaltsstoffen her.“]; ON 26, 5 [„Die Fütterung während der kalten Jahreszeit mit nicht ausreichend nährstoffreichem Futter.“]; ON 26, 7 [„Ja, das war ja auch der Grund für einen weiteren Mängelbehebungsauftrag.“]). Der Umstand, dass er sich trotz entsprechender Blutwerte, die auf einen Muskelabbau schließen lassen (ON 26, 6), gegen eine Tierabnahme und für einen (schon in der Vergangenheit nicht eingehaltenen [ON 26, 4 {„Der Zukauf des von mir aufgetragenen hochwertigen Heufutters ist nicht erfolgt.“}]) Mängelbehebungsauftrag entschied, vermag die auf den vorliegenden Befunden der anderen involvierten Tierärzten und den objektivierten Blutwerten sowie Lichtbildern aufbauende (in diesem Zusammenhang: RIS-Justiz RS0097355) fachliche Einschätzung der bestellten Sachverständigen nicht zu konterkarieren. Die darauf aufbauende Argumentation des Erstgerichts wird daher vom Berufungsgericht geteilt.
In Ansehung der Berufungsargumentation ist lediglich hinzuzufügen, dass der freie Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) Beweisregeln, insbesondere zur Abhängigkeit der Glaubhaftigkeit von Angaben von der quantitativen Mehrheit der diese wiedergebenden Zeugen fremd sind (OLG Graz, AZ 1 Bs 90/25g; OLG Linz, AZ 8 Bs 37/17y). Fakt ist im gegenständlichen Fall, dass die bestellte Sachverständige einen anderen Standpunkt als der erwähnte Zeuge (bzw. die weiteren einvernommenen Zeugen [ON 26, 9 ff]) einnahm (siehe auch ON 26, 23) und das Erstgericht ihren Ausführungen – für das Berufungsgericht unbedenklich – Glauben schenkte, sodass darauf die Feststellungen entscheidender Tatsachen mängelfrei und unbedenklich gegründet werden konnten. Angesichts des objektivierten Leidenszustands der Tiere kann dahinstehen, weshalb es letztlich zu keiner Abnahme durch den Amtstierarzt gekommen ist. Inwieweit die in der Berufungsschrift erwähnten – teilweise in der Hauptverhandlung ausschließlich von der Staatsanwaltschaft beantragten (ON 22, 10) – Dr.in H*, Mag.a G* und Dr. F* über ihre vorgetragenen Urkunden zum Vorteil des Angeklagten hinaus Angaben zum Sachverhalt machen können, ist weder offenkundig noch Bestandteil der Erklärung des Berufungsvorbringens. Im Übrigen wurde die Vernehmung dieser Personen auch im Berufungsverfahren nicht beantragt (zum Beweisantragsrecht im Rechtsmittelverfahren vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 6.43 ff),
Die auf ein Infektionsgeschehen bzw. eine genetische Disposition abzieledne Argumentation spricht die objektive Zurechnung des Erfolgs an. Entgegen dem Berufungsvorbringen konnten weder vom Zeugen Mag. Dr. E* (ON 26, 3, 6) noch von der Sachverständigen (ON 26, 17) Anhaltspunkte für eine Infektion und eine dadurch ausgelöste Gewichtsabnahme erhoben werden. Hinweise auf eine genetische Erkrankung als Ursache haben sich ebenfalls nicht ergeben (ON 26, 21 f). Im Übrigen verlagert der Einwand die Ursache der Auswirkung nur auf die Konstitution der Tiere, ohne die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung bzw. mangelhafte Versorgung als tatkausalen Faktor zu beseitigen.
Dass für den Angeklagten erkennbar eine die Erfolgsabwendungspflicht auslösende Situation vorlag, konnte neben den erlassenen Mängelbehebungsaufträgen (ON 9.2, 14) und dem Hinweis der Tierärzte unbedenklich auch aus seinen Angaben (ON 22, 8 [„Meines Erachtens nach war er {Anm: der Ernährungszustand} sicher nie gut, aber den Umständen entsprechend.“]) abgeleitet werden (siehe in diesem Zusammenhang auch OLG Graz, AZ 8 Bs 160/25b). Seine diesbezügliche Darstellung (ON 22, 6), wonach er von dritter Seite nie auf Mängel bei der Fütterung hingewiesen worden sei, ist dem Erstgericht folgend schon anhand der Angaben des Zeugen Mag. Dr. E* (ON 26, 3 ff) als Schutzbehauptung zu bewerten. Die tatsächliche Handlungsmöglichkeit durch den Angeklagten in Form der Beschaffung ausreichend inhaltsreicher Nahrung konnte aus dem Umstand, dass der Angeklagte zwischenzeitig vereinzelt – jedoch für eine Verbesserung des Ernährungszustands unzureichend (ON 26, 17) - Heuballen (ON 26, 6) ankaufte, abgeleitet werden. Dass dieser vereinzelte Zukauf von Kraftnahrung insgesamt keinen ausreichenden Ernährungszustand herstellen und letztlich den durch Mangelernährung eingetretenen Taterfolg des erlittenen Hungers nicht beseitigen konnte, war für das Erstgericht unbedenklich aus der mängelfreien Darstellung der Sachverständigen (ON 9.2, 14) zu gewinnen. Die auf eine Besserung des Ernährungszustands der Tiere im Tatzeitraum abstellende Berufungsschrift, setzt sich mit den gegenteiligen Erwägungen des Erstgerichts (ON 27, 4 und 6 f) und den zugrundeliegenden Beweismitteln (ON 26, 16) nicht auseinander. Zudem wird übersehen, dass bezogen auf jedes Pferd ohnedies nur ein Vergehen als vollendet angenommen wurde, sodass selbst eine zwischenzeitige Besserung den Taterfolg nicht ausschließen würde.
Die subjektive Tatseite konnte unbedenklich an Hand allgemeiner Erfahrungssätze aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882). Das Berufungsgericht übernimmt hier die nuancierte Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 8). Zwar ist es richtig, dass der Zeuge Mag. Dr. E* eine Versorgung der Tiere als gegeben erachtete (ON 26, 7) und er – abgesehen von Mängelbehebungsaufträgen – einen tiefergehenden Eingriff nicht erforderlich sah (ON 26, 5; ON 4.8; ON 4.9). Dies vermag den bedingten Vorsatz des Angeklagten jedoch nicht auszuschließen. Tatvorwurf ist die qualitative Unterernährung, die bereits dem ersten Mängelbehebungsauftrag vom 21. Dezember 2023 (ON 9.2, 14 [„Eine Ergänzungsfütterung mit Kraft- und Mineralfutter ist ebenfalls in ausreichender Menge durchzuführen“) zu Grunde lag. Dieser Umstand wurde mit dem Angeklagten – entgegen seinen leugnenden Angaben in der Hauptverhandlung (zum persönlichen Eindruck: RIS-Justiz RS0098413; RS0106588) – auch wiederholt persönlich besprochen (ON 2.1, 5, 11, 30 f; ON 26, 3, 5), von diesem aber – seinem Charakter entsprechend (ON 22, 3) – konsequent ignoriert (ON 26, 6 [„Weil offensichtlich wieder nicht das notwendige Futter zugekauft wurde“]; ON 26, 4 [„Der Zukauf des von mir aufgetragenen hochwertigen Heufutters ist nicht erfolgt.“]), sodass er sich mit dem Hinweis auf das Verhalten der Behörde nicht exkulpieren kann. Ob die Mängelbehebungsaufträge – wie von der Sachverständigen angenommen (ON 26, 19) – „unglücklich formuliert“ waren, kann dahingestellt bleiben, weil diese mit dem Angeklagten – der intellektuell in der Lage war diese zu verstehen (US 8) – auch persönlich besprochen wurden und die Mangelernährung schon äußerlich erkennbar in Erscheinung trat (ON 26, 20). Im Übrigen erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, was an der entsprechenden Vorgabe (ON 9.2, 14) unklar sein soll. Dass der Zeuge Mag. Dr. E* ein „bewusstes Quälen“ (ON 26, 8) durch den Angeklagten als nicht gegeben erachtete, ist rechtlich ohne Belang (RIS-Justiz RS0097540 [T17]).
Bei der Strafbemessung ist nach dem § 222 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Dabei ist das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) als erschwerend zu werten, weil – entgegen der Berufung – jedes Pferd als Tatobjekt anzusehen ist. Der zumindest von 21. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024 andauernde lange Deliktszeitraum (worunter grundsätzlich ein Zeitraum von etwa einem Jahr verstanden wird [Riffel, WK2 § 33 Rz 4 mwN]) verleiht dem besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB fallbezogen höheres Gewicht (vgl RIS-Justiz RS0091200; OLG Graz, AZ 10 Bs 55/23y). Der nicht tatbildliche Eintritt von „körperlichen Schäden“ (US 4; vgl auch ON 9.2, 35) der Tiere aggraviert den Schuldgehalt (OLG Graz, AZ 9 Bs 189/23x).
Als mildernd war hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und die Begehung durch Unterlassung in Ansehung des nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB erfolgten Schuldspruchs (§ 34 Abs 1 Z 5 StGB; Riffel, aaO Rz 42) zu werten.
Maß nehmend am Gewicht der Tat, den besonderen Strafzumessungsgründen und der persönlichen Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse erweist sich selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte einen hohen persönlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Fütterung der Tiere nachweisen konnte (US 8), die vom Erstgericht als Ergebnis originärer Strafbemessung nach § 37 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0120194) ausgemessene Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und damit nicht korrekturbedürftig.
Für die Bemessung des Tagessatzes ist (auch) bei der Überprüfung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer (Straf-)Berufung der Zeitpunkt des Urteils erster Instanz entscheidend (Lässig, WK2 § 19 Rz 27). Die vom Erstgericht mit EUR 40,00 festgesetzte Tagessatzhöhe entspricht den festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.301,78,00 als Pensionist, keine Schulden und keine Unterhaltspflichten, landwirtschaftliche Liegenschaft im Wert von ca. EUR 120.000,00, ein Einfamilienhaus im Wert von ca. EUR 100.000,00, ein Grundstück bei ** im Wert von ca. EUR 60.000,00 bis EUR 80.000,00 sowie eine 3 Hektar große Pferdekoppel (Feuchtwiese) in unbekanntem Wert [US 2]; § 19 Abs 2 StGB).
Einem Vorgehen nach § 43a Abs 1 StGB stehen zufolge des langen Tatzeitraums und der Nichtbefolgung zweier Mängelbehebungsaufträge spezialpräventive Hemmnisse entgegen.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
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