OLG Graz 1Bs156/26i

1Bs156/26iTribunal de Recurso25 de jun. de 2026

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OLG Graz 1Bs156/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00156.26I.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 12. Mai 2026, GZ B*-104, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses zur Gänze aufgehoben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Juni 2022, GZ B*-33, wurde der unter anderem wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte A* am 6. Juni 2022 nach dem Vollzug von zwanzig Jahren und elf Monaten unter Setzung einer zehnjährigen Probezeit und der Anordnung der Bewährungshilfe sowie der im angefochtenen Beschluss genannten Weisungen bedingt entlassen.

Zum weiteren aktenkonform wiedergegebenen Verfahrensgang wird auf den angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0115236 [T1], RIS-Justiz RS0124017 [T3]).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2026 (ON 104) änderte das Erstgericht über Antrag des Entlassenen (ON 82) – unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung weiterer bereits zuvor erteilter Maßnahmen (ON 33, ON 60) – die Weisung zur Wohnsitznahme im forensischen Wohnhaus des Bereichs Forensik der C* dahingehend ab, dass die Wohnsitznahme nunmehr an der im Beschluss genannten Adresse seiner Verlobten (Spruchpunkt 1. [siehe nunmehr die ON 108]) verbunden mit der zweijährigen Betreuung durch den psychosozialen Dienst einer professionellen Organisation (Spruchpunkt 2.) zu erfolgen habe.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die bisherige Wohnsitznahme im forensischen Wohnhaus unter gleichzeitiger Erteilung der Weisung zur mobilen sozialpsychiatrischen Betreuung aufrecht zu erhalten (ON 107).

Der Entlassene erstattete eine Gegenäußerung.

Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.

Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

§ 50 Abs 1 StGB normiert, dass das Gericht, wenn bei einem Rechtsbrecher die Strafe bedingt nachgesehen wird, ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen hat, soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn vom weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Gemäß § 51 Abs 4 StGB hat das Gericht während der Probezeit erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies nach § 50 StGB geboten scheint. Dies ist etwa der Fall, wenn der intendierte Zweck dieser Anordnung, insbesondere die spezialpräventive Beeinflussung eines Verurteilten, nicht mehr realisiert werden kann oder sich die Weisung als überflüssig erweist (Schroll/Oshidari, WK² § 50 Rz 11, § 51 Rz 57). Für eine Änderung oder Aufhebung einer Weisungen kommt es entscheidend darauf an, ob sie (nach wie vor) notwendig und zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (RIS-Justiz RS0092278, RIS-Justiz RS0092294; OLG Linz, AZ 10 Bs 39/25v). Die Prüfung erfolgt hierbei ein zwei Schritten. In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob Weisungen überhaupt den intendierten Zweck erfüllen können, beim konkreten Rechtsbrecher spezialpräventiv zu wirken („zweckmäßig“). Bei Bejahung ist in einem zweiten Schritt dann eine Weisung zu finden, die auch geeignet ist („notwendig“), diesen Effekt zu erzielen (Birklbauer/Oberlaber in Salzburger Kommentar § 50 Rz 23; siehe auch Schroll/Oshidari, aaO Rz 3 mwN). Bei der Prüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen oder Bewährungshilfe ist nicht nur auf die konkrete Straftat, sondern auch auf die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und insbesondere auf das soziale Umfeld abzustellen (Schroll/Oshidari, aaO Rz 4).

Unter Bedachtnahme auf diese Prämissen hat das Erstgericht im gegenständlichen Fall zunächst mängelfrei begründet, warum es entgegen der (geänderten) Meinung der D* (ON 101) dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* (ON 96) folgend zur Ansicht gelangte, dass die Weisung zur Wohnsitznahme im forensischen Wohnhaus des Bereichs Forensik der C* aufgehoben und dem Antrag des Entlassenen auf Wohnsitznahme bei seiner Verlobten stattgegeben werden konnte. Gleichzeitig gab das Erstgericht aber zu erkennen, dass es (insoweit konform der Empfehlung der D* und des Sachverständigen) die mobile sozialpsychiatrische Betreuung als notwendige Bedingung (vgl BS 8 [„geeignete Maßnahme zur Risikoabsicherung“]) für die Zulässigkeit dieser Weisungsänderung ansah. Deswegen ordnete es - abweichend von den Empfehlungen des Sachverständigen - der Empfehlung der D* folgend die Betreuungszeit mit zwei Jahren an. Eine Begründung, warum der weiteren Empfehlung der D*, die mobile sozialpsychiatrische Betreuung (siehe ON 109) zuerst für einen Zeitraum von sechs Monaten bei aufrechter Wohnweisung im betreuten Wohnheim zu implementieren, nicht gefolgt wurde, enthält der angefochtene Beschluss nicht. Vor dem Hintergrund, dass das Erstgericht die von der D* empfohlene Dauer und – wenngleich nicht als deren primäres Ziel – die Notwendigkeit der mobilen sozialpsychiatrischen Betreuung übernahm, wäre ein Eingehen auf die empfohlene schrittweise Übergangsphase aber notwendig gewesen, weil insoweit zum vorliegenden Sachverständigengutachten, welches einen unmittelbaren Wechsel für möglich hält, ein widerstreitendes Beweisergebnis vorliegt (RIS-Justiz RS0099578). Dieser Begründungsmangel führt allerdings nicht zwangsläufig zur Kassation, weil das Beschwerdegericht auch weiterhin in der Sache selbst entscheiden kann (Tipold in WK StPO § 89 Rz 14/4). Vor dem Hintergrund, dass die Verlobte des Entlassenen selbst im Übergangswohnheim lebte (ON 45) und weiterhin im Rahmen einer sozialpsychiatrischen mobilen Wohnbetreuung in vierzehntägigen Intervallen betreut wird (ON 102), somit offenbar nach wie vor einer psychosozialen Unterstützung bedarf, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die von der C* favorisierte teilbetreute Wohnform (ON 91) nicht umgesetzt, sondern unmittelbar zur vom Entlassenen angestrebten Wohnsituation übergegangen werden soll, erscheint die Implementierung der mobilen Betreuung noch im Wohnheim angesichts der Anlasstaten und der zum Vergleich der Dauer der Haftstrafe kurzen Zeitz in Freiheit sowie der lediglich remittierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissozialen und narzisstischen Zügen (F61) sachgerecht. Der Umstand, dass der Entlassene in dem Wissen um das angemeldete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2026 die Unterzeichnung des Mietvertrags und die Schlüsselübergabe terminisierte, fällt in seine Ingerenz und zeugt nicht unbedingt von der behaupteten Kooperationsbereitschaft. Hinzu kommt, dass ein Zusammenleben der Verlobten über einen längeren Zeitraum bislang nicht erprobt wurde. Zudem stellt der Übergang vom vollbetreuten Wohnen zu einer eigenständigen Wohnsituation eine erhebliche Herausforderung dar, weshalb im vorliegenden Fall, gerade weil das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft nach allgemeinen Erfahrungssätzen fallweise fordernd sein kann, ein besonders behutsames und stufenweises Vorgehen angezeigt ist. Da es somit zuerst einer Implementierung der mobilen Betreuung im betreuten Wohnheim bedarf, diese allerdings eine notwendige Bedingung für die Änderung der Wohnweisung darstellt, ist in Stattgebung der Beschwerde der Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses ersatzlos zu beheben, um damit die ursprüngliche Wohnform fortzuführen. Sollte die Implementierung der Betreuung durch den psychosozialen Dienst über die empfohlene Dauer reibungslos laufen und liegen ansonsten auch keine geänderten Umstände vor, die gegen eine Weisungsänderung sprechen, steht unter diesem Gesichtspunkt einer neuerlichen Antragstellung die nunmehr entschiedene Rechtsache nicht im Weg (siehe dazu Nimmervoll, Zur Rechtskraft von Beschlüssen und der Umstandsklausel, JSt 2017, 599 [601] mwN).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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