10Bs184/26y•OLG Graz 10Bs184/26y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 29. Mai 2026, GZ B*14, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Zu (letztlich) AZ B* des Landesgerichts Leoben wurde gegen A* wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB ein Strafverfahren geführt. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 wurde er rechtskräftig freigesprochen (ON 10a [der Bezugsakten]).
Am 13. Mai 2026 stellte der durch einen gewählten Verteidiger vertretene Freigesprochene den „Antrag auf Kostenersatz gemäß § 393a StPO“ (ON 13).
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte ihm das Erstgericht einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung von EUR 3.500,00.
Die dagegen von A* erhobene Beschwerde, in der er vermeint, dass ihm „zumindest EUR 4.500,00 zugesprochen werden müssen“ (ON 16) bleibt erfolglos.
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargestellt, bestimmt § 393a Abs 1 StPO, dass wenn – fallbezogen – ein Angeklagter freigesprochen wird, der Bund ihm auf seinen Antrag einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient, zu leisten hat. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf EUR 13.000,00 nicht übersteigen (Abs 2 Z 2 leg.cit).
Auf die zutreffende Darstellung der Verteidigerleistungen im angefochtenen Beschluss (Seite 2) wird identifizierend verwiesen. Ergänzend wird festgehalten, dass der Aktenumfang mit 10 Ordnungsnummern – die jeweils geringen Umfangs waren – bis zum Freispruch äußerst gering und die Komplexität des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die Art der einzigen vorgeworfenen Tat und das Fehlen von Tatzeugen außer dem Opfer weit unterdurchschnittlich war. Nach der nicht einmal zwei Stunden dauernden Hauptverhandlung gab es kein Rechtsmittelverfahren.
Mit Blick auf die angesprochenen Kriterien erscheint der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag von EUR 3.500,00 angemessen.
Wenn in der Beschwerde mit der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Antragstellers argumentiert wird, ist sie darauf zu verweisen, dass es sich dabei nicht um Kriterien des § 393a StPO handelt. Soweit die „völlig zu Unrecht“ erfolgte Belastung durch das Tatopfer ins Spiel gebracht wird, ist ein Kostenersatz nach § 390 Abs 4 StPO angesprochen, der hier nicht gegenständlich ist.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ist in § 89 Abs 6 StPO begründet.
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