6Ob129/25a•OGH 6Ob129/25a
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. HoferZeniRennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft (OG) in Dornbirn, wegen 13.920 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juni 2025, GZ 5 R 3/25t26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30. Oktober 2024, GZ 56 Cg 11/24h20, aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1]Die Klägerin ist Mutter eines am 25. 5. 2005 geborenen Sohnes. Dieser nahm die Klägerin im Verfahren * des Bezirksgerichts * (künftig: das Ausgangsverfahren, das Unterhaltsverfahren) auf Unterhalt in Anspruch.
[2]Die Beklagte befasst sich mit der Unterstützung von Familien, denen es nicht möglich ist, Krisen und Konflikte aus eigener Kraft zu bewältigen. Ihr Anbot umfasst Erziehungs-, Paar-, Trennungs-, Scheidungs- und Schwangerschaftskonfliktberatung sowie die Beratung zu speziellen Familienthemen wie Patchwork und Generationenkonflikten. Ein Sachbearbeiter der Klägerin war S* (künftig: der Sachbearbeiter). Seine Aufgaben bestanden im Wesentlichen darin, Personen bei Schwierigkeiten in Beziehung, bei Scheidung und bei Obsorge- und Kontaktrechtsangelegenheiten vorwiegend nach psychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten zu beraten; seine Beratungen umfassten aber auch rechtliche Aspekte. Er verfügte über keine juristische Ausbildung. Soweit für ihn zu komplexe rechtliche Themen zu erörtern waren, begleitete er seine Klienten zu Rechtsanwälten. Die Klägerin war erstmals 2010 bei diesem Sachbearbeiter in Beratung; ihr war bewusst, dass er kein Jurist war.
[3]Im Unterhaltsverfahren wurde der Klägerin der Beschluss des Bezirksgerichts mit der Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltsfestsetzungsantrag am 11. 1. 2023 „bei Abholung hinterlegt“. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Hinterlegungsanzeige in den Postkasten der Klägerin eingelegt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob, gegebenenfalls wann, die Klägerin „diese Mitteilung“ „zur Kenntnis nahm“. Die Klägerin brachte keine Äußerung ein.
[4]Sie wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 21. 4. 2023 zur Leistung von Unterhalt an den Sohn in näher festgestellter Höhe ab dem 1. 11. 2019 verpflichtet.
[5]Sie nahm am 3. 5. 2023 mit der Beklagten Kontakt auf und erhielt einen Termin für eine Erstberatung am 4. 5. 2023. Sie teilte der Beraterin mit, sie habe den „gelben Zettel“ zu spät bekommen und die Stellungnahme verabsäumt. Sie erhielt in der Folge einen Beratungstermin beim Sachbearbeiter am 8. 5. 2023. Bei diesem Termin schilderte sie, sie habe keine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Poststücks erhalten. Sie äußerte die nicht näher begründete Vermutung, ein Nachbar könnte die Hinterlegungsanzeige aus ihrem Briefkasten entfernt haben. Der Sachbearbeiter folgerte aus ihren Angaben, ein Wiedereinsetzungsantrag hätte keine hohen Erfolgschancen.
[6]Er ging davon aus, dass der 8. 5. 2023 der letzte Tag der Rekursfrist sei und ein Verfahrenshilfeantrag die Frist nicht hemme. Die Feststellung „Daraufhin half [der Sachbearbeiter] der Klägerin bei der Formulierung ihres Rekurses und bot der Klägerin an, ihre Schilderungen in Schriftform darzulegen“ wurde im Berufungsverfahren von der Klägerin bekämpft. Das Berufungsgericht ließ diese Beweisrüge unerledigt.
[7]Im Rekurs wurde vorgebracht, der Sohn sei aufgrund von Mieteinnahmen selbsterhaltungsfähig. Die Klägerin brachte den Rekurs am selben Tag persönlich beim Bezirksgericht ein. Dem Rekurs wurde nicht Folge gegeben; der Unterhaltstitel erwuchs in Rechtskraft.
[8]Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Höhe der Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum 1. 11. 2019 bis 31. 7. 2023 in Anspruch und begehrt die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.
[9]Sie brachte vor, der Sohn sei in diesem Zeitraum selbsterhaltungsfähig gewesen. Der Klägerin sei die Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltsantrag nicht zugekommen. Der Sachbearbeiter hätte sie darüber aufklären müssen, dass im Rekurs gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss die Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht bloß Sachvorbringen vorzutragen sei. Er hätte sie auch über einen Wiedereinsetzungsantrag informieren müssen, den die Klägerin erfolgreich ergriffen hätte. Soweit der Sachbearbeiter nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügte, hätte er sie auf eine anwaltliche Beratung verweisen müssen.
[10]Die Beklagte beantragte die Klageabweisung. Sie brachte vor, keine Rechtsberatung anzubieten, was die Klägerin gewusst habe. Der Sozialarbeiter sei nur beauftragt gewesen, die Klägerin bei der Formulierung ihres eigenen Rekurses zu unterstützen. Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre mangels Bescheinigung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht erfolgreich gewesen. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie sich für eine Rechtsberatung an eine Familienberatungsstelle (die Beklagte) gewendet habe, dies am Ende der Rechtsmittelfrist. Auch die Schadenshöhe werde bestritten.
[11]Das Erstgericht wies die Klage ab.
[12]Es verneinte eine Haftung der Beklagten, weil sich der Sachbearbeiter nicht als rechtskundig ausgegeben, sondern der Klägerin lediglich bei der Formulierung geholfen habe. Er müsse nicht für die Kenntnis verfahrensrechtlicher Feinheiten einstehen. Die hypothetischen Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin seien gering, weil die Behauptung einer gesetzwidrigen Zustellung kein Wiedereinsetzungsgrund sei und die Mutmaßung, die Hinterlegungsanzeige sei entwendet worden, von der Klägerin nicht nachvollziehbar begründet worden sei.
[13]Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und fasste einen Aufhebungsbeschluss. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Beweislastverteilung in einem Schadenersatzverfahren vorliege, in dem als Vorfrage die Wirksamkeit einer Zustellung zu klären sei.
[14]Rechtlich bejahte es eine Haftung der Beklagten wegen der unterbliebenen Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin im Rekurs, verneinte aber eine Haftung wegen der unterbliebenen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags.
[15]Es führte aus, die Beklagte hafte nach § 1300 (Satz 1) ABGB, weil der Rat nicht selbstlos, sondern im Rahmen einer Sonderbeziehung erteilt worden sei. Sie könne sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse zu verfügen. Aus den Angaben der Klägerin sei erkennbar gewesen, dass zwei Konstellationen möglich seien: Die erste Möglichkeit sei, dass die Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltsantrag nicht wirksam zugestellt worden sei, weil keine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen worden sei. Dies wäre als Gehörsverletzung mit Rekurs geltend zu machen gewesen. Die zweite Möglichkeit sei, dass wegen des Entfernens der Hinterlegungsanzeige ein Wiedereinsetzungsantrag geboten gewesen wäre. Beides sei nicht ergriffen worden.
[16]Es sei der hypothetische Erfolg der unterlassenen Prozesshandlungen zu prüfen. Dabei seien jene Beweislastregeln anzuwenden, die im nicht geführten Prozess zur Anwendung gekommen wären. Aufgrund der Negativfeststellung dazu, ob eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden sei, bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung, sodass – auch für den hypothetischen Verlauf des Unterhaltsverfahrens – von einer unwirksamen Zustellung auszugehen sei. Die Beklagte hafte daher für die unterlassene Geltendmachung der Gehörsverletzung im Rekurs. Hingegen gehe die Negativfeststellung dazu, ob, gegebenenfalls wann der Klägerin die Hinterlegungsanzeige zugekommen sei, zu ihren Lasten. „Insoweit“ komme eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
[17]In ihrem Rekurs, mit dem sie die Klageabweisung anstrebt, macht die Beklagte zusammengefasst geltend, das Rekursgericht ziehe widersprüchliche Schlüsse aus den Negativfeststellungen. § 1300 Satz 1 ABGB komme nicht zur Anwendung, jedenfalls habe das Berufungsgericht einen unrichtigen Sorgfaltsmaßstab angewendet, weil der Sachbearbeiter der Beklagten nur die Argumente der Klägerin niedergeschrieben habe.
[18]Der Rekurs der Beklagten ist zur Klarstellung des Verhältnisses der Negativfeststellungen zueinander zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB
[19]1.1. Nach § 1300 Satz 1 ABGB wird für jede, auch (leicht) fahrlässig unrichtige Auskunft gehaftet, wenn diese „gegen Belohnung“ erteilt wird. Für die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB in Betracht kommt, ist aber nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (RS0044121). Der Rat darf nicht aus reiner Gefälligkeit erteilt worden sein (RS0026596); nur reine Gefälligkeitsäußerungen begründen keine Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB (vgl RS0044121 [T1]).
[20]So sind weder die von einem Tourismusverband gegenüber Touristen erteilten Auskünfte (vgl 1 Ob 176/24z Rz 26) noch solche des ÖAMTC (vgl 3 Ob 594/80) selbstlos. Auch bei unentgeltlichen Leistungen kann sich ergeben, dass wegen der Erwartung folgender Geschäftsabschlüsse keine Selbstlosigkeit vorliegt (vgl RS0044121 [T1]).
[21]1.2. In der Literatur wird vertreten, dass beispielsweise Vereine, die ausschließlich kostenlose (Rechts)Beratung erteilen und auch sonst keinen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, nicht nach § 1300 Satz 1 ABGB hafteten. Die Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB greife auch dann nicht, wenn sie Unterstützungen aus öffentlichen Förderungen oder Spenden erhielten, die nur dazu dienten, die notwendige Infrastruktur zu schaffen und zu erhalten, um die Beratung anbieten zu können. Entscheidend sei, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht einmal erhofft werde (Kernbichler, Kostenlose Rechtsberatung: Haftungsrechtliche Rahmenbedingungen, VbR 2018/97, 183 [184]).
[22]Nach anderer Ansicht mag ein „Grenzfall“ vorliegen, wenn eine karitative Organisation auch Beratungsleistungen erbringt, die aber für das Spendenaufkommen nicht relevant sind; hingegen werde nach § 1300 Satz 1 ABGB gehaftet, wenn ein Verein, dessen Vereinszweck in der kostenlosen Rechtsberatung zu einem Thema liege, dafür öffentliche Förderungen beziehe (W. Völkl/C. Völkl/Perner/VölklPosch, Beraterhaftung2 [2014] 160 Rz 3/27).
[23]Karner arbeitet als Wertung, die hinter der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB steht, heraus, dass ein Sachverständiger, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Auskünfte erteilt, im eigenwirtschaftlichen Interesse in besonderem Ausmaß Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch fremdes Vermögen in erhöhtem Maß gefährdet (Karner, Haftung für Rat und Auskunft zwischen Delikt und Vertrag, in FS Koziol [2010] 695 [701]).
[24]1.3. Das strikte Abstellen auf einen (erhofften) monetären Vorteil (vgl Kernbichler, VbR 2018, 184) ist mit dem nach ständiger Rechtsprechung entscheidenden Abgrenzungskriterium, wonach nur solche Auskünfte von der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB befreit sind, die aus reiner Gefälligkeit erfolgen, nicht in Einklang zu bringen.
[25]Auch eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Beratungsstelle, wie die Beklagte, erbringt ihre Leistungen nicht aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen ihres Organisationszwecks und insofern ihrer „Berufsstellung“ (vgl Karner in FS Koziol 701). Die Inanspruchnahme von Beratung durch eine Beratungsstelle, wie die Beklagte eine ist, begründet daher eine – wenn auch nicht entgeltliche oder von der Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Vorteil getragene – Sonderbeziehung zwischen den Parteien. Die Haftung der Beklagten ist daher nach § 1300 Satz 1 ABGB zu beurteilen.
[26]1.4. Soweit die Beklagte in ihrem Rekurs vorbringt, § 1300 Satz 1 ABGB komme nicht zur Anwendung, weil ein „öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis“ vorliege, verkennt sie, dass ein Rat auch dann nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben wird, wenn er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses erteilt wurde (vgl 1 Ob 176/24z; 1 Ob 12/80; RS0026596). Nur der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall allerdings ohnehin keine Anhaltspunkte für ein Handeln der Beklagten in Vollziehung der Gesetze iSv § 1 Abs 1 AHG vorliegen, weil die von ihr angebotene Beratung weder ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, noch einen hinreichenden engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe aufweist (RS0049948).
[27]Die von der Beklagten ins Treffen geführte Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 lit a Familienberatungsförderungsgesetz betrifft die Finanzierung von Familienberatungsstellen; sie steht der Anwendung von § 1300 Satz 1 ABGB auf den vorliegenden Sachverhalt nicht entgegen.
[28]2.1. § 1299 ABGB regelt den Haftungsmaßstab von Sachverständigen. Sachverständiger ist jedermann, der eine Tätigkeit ausübt, die besonderes Fachwissen erfordert (Karner in KBB8 [2026] § 1299 ABGB Rz 5; vgl RS0026514).
[29]Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RS0026541; vgl RS0026524).
[30]Auch derjenige haftet nach § 1299 ABGB, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt (RS0026557 [T1]).
[31]2.2. Der Sachbearbeiter der Beklagten, der den Rekurs der Klägerin formulierte, ist nach den Angaben der Klägerin Sozialarbeiter. Seine Aufgaben bei der Beklagten bestehen in der im Wesentlichen auf psychologische und pädagogische Aspekte beschränkten Beratung in schwierigen familiären Situationen.
[32]2.3. Bei der Tätigkeit als Sozialarbeiter handelt es sich um eine Tätigkeit, die ein besonderes Fachwissen erfordert. Die – der Beklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnende (vgl Karner in KBB8 [2026] § 1300 ABGB Rz 5) – Beratung durch den Sachbearbeiter ist daher am Maßstab des § 1299 ABGB, konkret an den von einem Sozialarbeiter in einer Familienberatungsstelle objektiv zu erwartenden Kenntnissen und Fähigkeiten zu messen.
[33]Daher hat ein Sozialarbeiter, wenn er über Schwierigkeiten in familienrechtlichen Angelegenheiten berät, nicht das Fachwissen eines ausgebildeten Juristen oder Gerichtsbediensteten zu prästieren. Jedoch erfordert es der objektive Sorgfaltsmaßstab eines Sozialarbeiters in einer Familienberatungsstelle, der ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, in organisierter Weise dafür eingesetzt ist, Beratung im Zusammenhang mit familienrechtlichen Problemen anzubieten, die Grenzen seines Aufgabengebiets einzuhalten und seine Klienten bei Überschreitung seiner eigenen Kompetenzen und Aufgaben dadurch sozialarbeiterisch zu unterstützen, dass er sie auf die Notwendigkeit qualifizierter rechtlicher Beratung hinweist und erforderlichenfalls bei der Organisation oder Inanspruchnahme solcher Leistungen unterstützt.
[34]2.4. Im vorliegenden Fall brachte die Beklagte vor, der Sachbearbeiter habe es der Klägerin gegenüber lediglich übernommen, ihre Angaben in rechtlich laienhafter Weise zu verschriftlichen. Dieses Vorbringen zielt erkennbar darauf ab, dass er dadurch keine Arbeit übernommen hat, die üblicherweise von einem Fachmann ausgeführt wird (vgl RS0026557 [T1]).
[35]2.5. Daraus ist für sie allerdings nichts gewonnen:
[36]Es kann dahinstehen, ob der Sachbearbeiter gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckte, über die in der von ihr geschilderten Situation zweckdienlichen verfahrensrechtlichen Schritte umfassend Bescheid zu wissen, oder ob er klarstellte, lediglich ihre Angaben niederzuschreiben. Es schadet daher nicht, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge gegen die – ohnehin nicht ausreichend klare – Feststellung, der Sachbearbeiter der Beklagten habe der Klägerin „bei der Formulierung eines Rekurses“ geholfen, unerledigt ließ.
[37]Ebenso kann dahinstehen, ob im Fall einer Klarstellung des Sachbearbeiters gegenüber der Klägerin, dass er lediglich in laienhafter Weise ihre Beschwerdepunkte niederschreibe und sie nur aufgrund von – zu Unrecht angenommenem – Zeitdruck nicht auf eine qualifizierte Rechtsberatung verweise, ein Verstoß gegen die von einem Sozialarbeiter in einer Familienberatungsstelle objektiv zu erwartende Sorgfalt vorliegt.
[38]Darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Sachbearbeiter jedenfalls einen – der Beklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnenden – Sorgfaltsverstoß zu verantworten hat:
[39]2.6. Entgegen dem Prozessstandpunkt der Beklagten hat der Sachbearbeiter die Umstände, die ihm die Klägerin als problematisch im Zusammenhang mit dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss mitteilte, auch nicht getreulich verschriftlicht. Er hat vielmehr den von der Klägerin geschilderten Umstand, dass sie nicht vom Unterhaltsfestsetzungsantrag erfahren habe, nicht in den von ihm formulierten Rekurs einfließen lassen.
[40]Hätte er dies getan, wäre das Erstgericht gehalten gewesen, aufgrund der Amtswegigkeit der Zustellung (RS0036440) den Zustellvorgang zu überprüfen.
3. Zur Haftung für unterlassene Verfahrenshandlungen
[41]3.1. Nach allgemeinen Regeln ist der Kläger im Schadenersatzprozess für die Behauptung beweispflichtig, dass der geltend gemachte Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Schädigers nicht eingetreten wäre (RS0022700); er muss die Pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust beweisen (vgl RS0022686; RS0022700 [T13]).
[42]3.2. Handelt es sich bei der vorgeworfenen Unterlassung um Prozesshandlungen, ist der mutmaßliche Erfolg der pflichtwidrig unterlassenen gerichtlichen Schritte zu ermitteln. Bei einem solchen sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzanspruch befasste Gericht den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (RS0022706 [T6]). Zu den für die hypothetische Beurteilung erforderlichen Tatfragen sind vom Regressgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei sind jene Beweislastgrundsätze anzuwenden, die in dem nicht geführten Prozess gegolten hätten (1 Ob 63/18y ErwGr 2; 1 Ob 577/91).
[43]Der vom Regressgericht hinsichtlich des hypothetischen Prozesses festgestellte Sachverhalt ist danach so zu beurteilen, wie er nach Auffassung des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (RS0115755). Geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten, während insbesondere dann, wenn es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, die Beurteilung des hypothetischen Verfahrens als – revisible – Rechtsfrage anzusehen ist (RS0115755 [T5] = RS0022706 [T13]).
[44]Für die Feststellung jener Tatsachen im Regressprozess, aufgrund derer die Wirksamkeit einer Zustellung im hypothetischen Inzidentverfahren zu beurteilen ist, gelten keine abweichenden Grundsätze.
[45]3.3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine Fehlberatung ihres Sachbearbeiters zu vertreten, die darin bestand, den von der Klägerin behaupteten Umstand, dass sie vom Unterhaltsfestsetzungsantrag keine Kenntnis erlangt habe, nicht in den Rekurs einfließen ließ. Die auf diese Unterlassung gegründete Haftung besteht dem Grunde nach zu Recht:
[46]3.3.1. Die in § 47 Abs 2 und 3 AußStrG formulierten Anforderungen an eine Rekursschrift sind – in bewusster Fortschreibung der schon vor dem AußStrG 2005 bestehenden Rechtsprechung (vgl RS0006994) – weniger streng als im streitigen Verfahren (8 Ob 55/21b Rz 8). Gemäß § 47 Abs 3 AußStrG muss der Rekurs kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (8 Ob 55/21b Rz 7).
[47]Wäre daher im Rekurs, wenn auch in laienhaften Worten, gerügt worden, dass die Klägerin vom Unterhaltsantrag keine Kenntnis gehabt habe, wäre das Erstgericht gehalten gewesen, aufgrund der Amtswegigkeit der Zustellung (RS0036440) den Zustellvorgang zu überprüfen.
[48]3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung gehen verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung zu Lasten der Behörde (RS0040471 [T4]). Für die Annahme der Unwirksamkeit der Zustellung reicht es demnach aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben (4 Ob 90/21w Rz 22; 3 Ob 31/24s Rz 12 je mwN). Kann nicht festgestellt werden, ob (iSd § 17 Abs 2 ZustG) eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Empfängers eingelegt wurde, hat das Gericht daher von einer unwirksamen Zustellung auszugehen (3 Ob 31/24s).
[49]3.3.3. Das Erstgericht hat im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der Zustellung hypothetisch nachvollzogen.
[50]Es traf dazu die unbekämpften Negativfeststellungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Klägerin die Mitteilung über die Hinterlegung des Antrags auf Unterhaltsfestsetzung sowie die Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG in ihren Postkasten gelegt wurde; weiters, dass nicht festgestellt werden konnte, ob und falls ja, wann die Klägerin diese Mitteilung über die Hinterlegung zur Kenntnis genommen habe.
[51]Klarzustellen ist, dass diese Feststellungen des Erstgerichts offenkundig dahin zu verstehen sind, dass weder zur Frage, ob eine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten der Klägerin eingelegt wurde, noch zur Frage, ob und wann eine allfällig eingelegte Hinterlegungsanzeige ihr zukam, positive Feststellungen getroffen werden konnten.
[52]3.3.4. Nach diesen Feststellungen verblieben Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung, weil die Verständigung der Klägerin von der Hinterlegung (durch Zurücklassen einer Hinterlegungsanzeige in ihrem Briefkasten) nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht hätte daher im hypothetischen Inzidentverfahren (dem Unterhaltsverfahren) von einer unwirksamen Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG ausgehen müssen.
[53]3.3.5. Eine trotz Zustellmangels getroffene Säumnisentscheidung iSd § 17 AußStrG kann gestützt auf § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG angefochten werden (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG3 [2025] § 17 Rz 100).
[54]Der Rechtsmittelwerber hat darzulegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet beziehungsweise welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre er dem Verfahren erster Instanz umfassend beigezogen worden (RS0120213 [T9]). Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall durch das Vorbringen zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes der (hier) Klägerin in dem vom Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erfassten Zeitraum und zur Bemessungsgrundlage erfüllt gewesen.
[55]3.3.6. Soweit das Berufungsgericht die Negativfeststellung dazu, ob und wann der Klägerin die Hinterlegungsanzeige zugekommen sei, „zu Lasten der Klägerin“ dahin wertete, dass „insoweit“ eine Haftung der Klägerin nicht in Betracht komme, missversteht es die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Diese sind – wie ausgeführt – dahin zu verstehen, dass das Zurücklassen einer Hinterlegungsanzeige sowie im Fall des Zurücklassens die Frage, ob sie der Klägerin zugekommen ist, nicht festgestellt werden konnten.
[56]Da im hypothetischen Inzidentverfahren bereits die mangelnde Feststellbarkeit des Einlegens einer Hinterlegungsanzeige dazu führt, dass das Erstgericht eine wirksame Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung dazu nicht annehmen durfte, ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob die Klägerin von einer allenfalls doch zurückgelassenen Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangte, gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen wäre, ist doch Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung eine Säumnis, die ihrerseits eine wirksame Zustellung voraussetzt.
[57]3.3.7. Die Beklagte haftet daher für die unrichtige Auskunft ihres Sachbearbeiters selbst dann, wenn – wie sie vorbrachte, und was aus dem festgestellten Sachverhalt nicht beurteilbar ist – der Sachbearbeiter der Klägerin gegenüber offengelegt hätte, nicht über ausreichende Rechtskenntnisse zu verfügen und lediglich die von der Klägerin selbst geäußerten Kritikpunkte am Unterhaltsfestsetzungsbeschluss für sie in Worte zu fassen.
[58]3.4. Die – nach den Feststellungen nicht beurteilbare – Frage, ob es der Sachbearbeiter der Beklagten gegenüber der Klägerin übernommen hat, in der von ihr geschilderten Situation den geeigneten Rechtsbehelf auszuwählen, obwohl er erkennen musste, dass ihm dazu die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, kann auf sich beruhen. Denn auch diese Annahme führt zu keinem anderen Ergebnis:
[59]Wäre letzteres der Fall, hätte die Beklagte nach dem von einer juristisch ausgebildeten Person zu prästierenden Sorgfaltsmaßstab zu haften (vgl RS0026557 [T1]).
[60]Ein solcher Fachmann hätte aufgrund der Schilderung der Klägerin sowohl die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung mangels in den Briefkasten eingelegter Hinterlegungsanzeige unwirksam war, als auch, dass die Hinterlegungsanzeige nachträglich und ohne Kenntnis der Klägerin aus dem Briefkasten entfernt wurde. Er hätte daher – hilfsweise in beliebiger Reihenfolge (vgl RS0043274 [T4]) – sowohl einen Rekurs erheben als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Äußerungsfrist gemäß § 17 AußStrG stellen müssen.
[61]Beides hätte das Erstgericht zur Überprüfung der Zustellung veranlassen müssen. Diese hätte – nach den unbekämpften Negativfeststellugen – ergeben, dass das Gericht von einer unwirksamen Zustellung auszugehen hat. Die unterbliebene Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hätte daher den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht begründen können.
[62]4.1. Die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach für jenen Schaden, der ihr dadurch entstand, dass im Rekurs gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 21. 4. 2023 nicht vorgebracht wurde, die Klägerin habe den Unterhaltsantrag samt Aufforderung zur Stellungnahme dazu nicht erhalten.
[63]4.2. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin kein Vorwurf eines Mitverschuldens gemacht werden kann, weil sie sich erst gegen Ende der Rechtsmittelfrist und in Kenntnis des Umstands, dass der konkrete Sachbearbeiter kein Jurist sei, an die Beklagte gewandt habe, wendet sich die Beklagte in ihrem Rekurs zu Recht nicht:
[64]Nach den Feststellungen erfolgte die Hinterlegung des Beschlusses vom 21. 4. 2023 am Freitag, den 28. 4. 2023. Die Kontaktaufnahme mit der Beklagten am 3. 5. 2023 erfolgte daher keineswegs erst gegen Ende der 14tägigen Rekursfrist des § 46 Abs 1 AußStrG. Angesichts des Umstands, dass die Tätigkeiten des konkreten Sachbearbeiters trotz nicht vorhandener juristischer Ausbildung auch rechtliche Aspekte umfassten, musste die Klägerin nicht erkennen, ob er über ausreichende Fachkompetenz verfügte, sie in der konkreten Situation zu beraten.
[65]4.3. Ob, gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin durch die unrichtige Beratung durch den Sachbearbeiter der Beklagten ein Schaden erwachsen ist, hängt allerdings – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte – von der Berechtigung des Unterhaltsanspruchs des Sohnes der Klägerin ab. Zu dessen Beurteilung bedarf es der bereits vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung.
[66]Dem Rekurs der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.
[67]5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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