24Ds6/25d•OGH 24Ds6/25d
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Stangl und Dr. Bucher in Gegenwart der Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. März 2025, AZ D 133/23, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sauter-Longitsch, des Kammeranwalts Mag. Jakauby sowie des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * für schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt dadurch begangen zu haben, dass er für seine Mandantschaft durch Anspruchsschreiben vom 25. März 2023 zwecks Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund einer wegen Falschparkens behaupteten Besitzstörung überhöhte Kosten für sein anwaltliches Einschreiten in Höhe von 600 Euro begehrt und den Anspruch durch die Behauptung weit höherer Kosten im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung mit unangemessener Härte verfolgt habe.
[2]Der Beschuldigte wurde gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße in der Höhe von 1.000 Euro verurteilt.
[3]Nach den wesentlichen Feststellungen war das vom Beschuldigten für sein anwaltliches Einschreiten von der Besitzstörerin geforderte Pauschalhonorar von 600 Euro, zusätzlich zu Auskunftskosten und Schadenersatz für den Mandanten, massiv überhöht.
[4]Der Disziplinarrat konstatierte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und angemessenen Kosten mit 175,98 Euro einschließlich Umsatzsteuer und Barauslagen für Auskunftskosten; die im Falle einer Klagsführung der Besitzstörerin entstehenden Kosten mit 521,09 Euro einschließlich 67,85 Euro an Umsatzsteuer und 114 Euro an Pauschalgebühren.
[5]Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats richtet sich die – auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO relevierende – Berufung des Beschuldigten.
[6]Die Besetzungsrüge behauptet die Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden und des Berichterstatters des Disziplinarrats wegen Befangenheit. Die Befangenheit des Disziplinarratsvorsitzenden erblickt der Beschuldigte darin, dass er am Tag der Disziplinarverhandlung vor einem Bezirksgericht kurzfristig wegen Unzufriedenheit der Mandantin mit der bisherigen Vertretung mandantiert worden sei. Die bisherige Vertreterin habe aufgrund einer gemeinsamen Kanzleigründung mit dem Vorsitzenden des Disziplinarrats in der Vergangenheit, gemeinsamer Publikationstätigkeit und demselben Tätigkeitsschwerpunkt sowie des Engagements in der Fortbildung eine wirtschaftliche Nahebeziehung und ein gesellschaftliches Naheverhältnis.
[7]Der abgelehnte und als Berichterstatter des Disziplinarrats tätige * hingegen sei gleichfalls am Tag der Disziplinarverhandlung im selben Verfahren als Gegenvertreter eingeschritten und es habe ein Vergleichsabschluss zu offenen Unstimmigkeiten zwischen Rechtsanwalt * und dessen Mandanten geführt.
[8]Ausgeschlossenheit eines Mitglieds des erkennenden Senats infolge Befangenheit (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO) liegt vor, wenn aufgrund des äußeren Anscheins der objektiv gerechtfertigte Eindruck entsteht, dass das betreffende Senatsmitglied nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt, somit unsachliche Motive eine unparteiische Entscheidungsfindung hemmen (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 26 DSt Rz 15; Lässig, WKStPO § 43 Rz 9 ff; RIS-Justiz RS0096914, RS0096880).
[9]Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt nicht (RISJustiz RS0097086).
[10]In beiden, von ihm relevierten Fällen zeigt der Beschuldigte mit seinem Vorbringen keine Gründe auf, die geeignet wären, aus Sicht eines verständig würdigenden, objektiven Beobachters die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Disziplinarrats in Frage zu stellen. Objektiv gerechtfertigte Zweifel an der unparteiischen Entscheidungsfindung der beiden Senatsmitglieder werden damit vom Berufungswerber nicht dargetan. Auch wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Gründe der rechtzeitigen Rüge im Wege gestanden sein sollen, ergibt sich doch aus dem Rechtsmittelvorbringen selbst, dass dem Beschuldigten bereits zu Beginn der Disziplinarverhandlung die seiner Ansicht nach Ausgeschlossenheit des * begründenden Umstände zugänglich waren (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO; RISJustiz RS0119225).
[11]Entgegen der Berufungsbehauptung (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) hat der Disziplinarrat die in der Disziplinarverhandlung verlesene Stellungnahme des Beschuldigten vom 17. März 2025 samt angeschlossenem Leistungsverzeichnis im Erkenntnis gewürdigt.
[12]Auch mit seiner Schuldberufung vermag der Berufungswerber mit dem Verweis auf das zuvor bezeichnete Leistungsverzeichnis und seinen Überlegungen zur Notwendigkeit der darin verzeichneten Leistungen keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats in Ansehung der Höhe des zustehenden Honoraranspruchs zu wecken.
[13]Der Disziplinarrat begründete weiters seine Überzeugung, dass die Klagsdrohung des Beschuldigten mit dem Hinweis, dass im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung „weit höhere Kosten“ drohen würden, rein abschreckenden Charakter hatte und dazu diente, die Besitzstörerin aus Angst vor wirtschaftlichen Nachteilen zur Zahlung der überhöhten Anwaltskosten zu bewegen, mit der nachvollziehbaren Überlegung, dass im Falle einer Klagsführung ein Honorar nach dem RATG in Höhe von 407,09 Euro brutto zuzüglich 114 Euro Gerichtsgebühren, sohin zusammen nur 521,09 Euro angefallen wären und für die nicht anwaltlich vertretene Gegnerin auch keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten in der geforderten Höhe bestanden habe. In diesem Zusammenhang kann auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich allfälliger weiterer Verfahrenskosten im Fall eines Gerichtsverfahrens keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats in Ansehung der Feststellungen der Androhung höherer Kosten bei Klagsführung und zum damit verfolgten Zweck zu wecken.
[14]Weshalb die Sachverhaltsannahmen des Disziplinarrats zur Forderung des Ersatzes von, das angemessene Honorar von 175,98 Euro beträchtlich übersteigenden 615,30 Euro die rechtliche Annahme disziplinären Fehlverhaltens nicht tragen sollten und aufgrund welchen Feststellungsmangels die abschließende disziplinarrechtliche Beurteilung des Falls noch nicht möglich sein sollte (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), führt die Berufung nicht aus.
[15]Denn schon die (schuldhaft) qualifiziert unrichtige Kostenverrechnung gegenüber dem Gegner der eigenen Mandantschaft stellt eine Verletzung von Berufspflichten dar (RIS-Justiz RS0055114; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 22 f, 27; zur Indizwirkung eines objektiven Sorgfaltsverstoßes für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit: RISJustiz RS0088909).
[16]Soweit die Berufung abweichend von den Sachverhaltsannahmen des Disziplinarrats zur Verknüpfung eines überhöhten Kostenersatzbegehrens mit einer unzutreffenden, der Druckausübung auf die anwaltlich unvertretene Gegenpartei dienende Androhung weit höherer Kosten, eine Verletzung von Berufspflichten (und daher Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behauptend) in Abrede stellt, verfehlt sie die Orientierung an der Verfahrensordnung (RIS-Justiz RS0099810).
Zur Berufung wegen Strafe:
[17]Bei einem Strafrahmen von bis zu 45.000 Euro verurteilte der Disziplinarrat den Beschuldigten zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro. Als erschwerend wertete er die mehrfache Überschreitung des angemessenen Honorars, als mildernd die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit.
[18]Der Disziplinarrat hat auch zutreffend ausgeführt, dass gegenständlich weder Schuld- noch Unrechtsgehalt der Pflichtverletzung des Beschuldigten geringfügig sind. Unberechtigte Zahlungsaufforderungen, auch von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit Besitzstörungen von Falschparkern, sind geeignet, für den Berufsstand der Rechtsanwälte einen beträchtlichen immateriellen Schaden herbeizuführen. Es war daher weder nach § 3 DSt vorzugehen, noch kommt eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe gemäß § 16 Abs 2 DSt in Betracht.
[19]Insgesamt erweist sich bei Abwägung der Strafzumessungsgründe die vom Disziplinarrat im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens gefundene Sanktion als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und selbst bei Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer einer Reduktion nicht zugänglich.
[20]Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
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