8Bs89/26p•OLG Graz 8Bs89/26p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Geldwuchers nach § 154 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Mai 2026, GZ B*-84, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Mit Strafantrag vom 25. Jänner 2024 (ON 21) legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt – soweit hier relevant – A* das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, das Vergehen des Geldwuchers nach § 154 Abs 1 StGB und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zur Last. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Mai 2024, GZ *-39, wurde A vom als Vergehen des Geldwuchers beurteilten Sachverhalt gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. In Ansehung der weiteren (in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden) Vergehen erfolgte die Ausscheidung und Abtretung an das Bezirksgerichts Klagenfurt.
Mit Urteil es Bezirksgerichts Klagenfurt vom 25. April 2025, AZ , wurde A in Ansehung des als dauernde Sachentziehung beurteilten Sachverhalts freigesprochen, allerdings des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt (ON 67.2). Eine dagegen von A erhobene Berufung blieb ohne Erfolg (ON 83).
A* hatte bereits mit Antrag vom 25. Juni 2024 gemäß § 393a StPO die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung begehrt. Nach rechtskräftigem Abschluss aller Anklagepunkte gab er über gerichtliche Aufforderung bekannt, den Antrag aufrecht zu erhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO abgewiesen (ON 84).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten mit dem Ziel des Zuspruchs von Kosten der Verteidigung (ON 87).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ein Angeklagter hat nach § 393a Abs 1 StPO einen Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung, wenn er in einem Offizialverfahren durch einen Wahlverteidiger vertreten war und freigesprochen wird oder wenn ein solches Verfahren gegen ihn nach den dort zitierten Gesetzesbestimmungen eingestellt wird.
§ 393a Abs 1 StPO meint die vollständige Erledigung der Anklage gegen den Angeklagten in einer der aufgezählten Formen, d.h. die (gesamte) Anklage muss durch Freispruch oder Einstellung (oder teils - teils) vollständig erledigt worden sein (vgl Lendl, WK StPO § 393a Rz 3; Öner in LiK StPO § 393 Rz 6f; Heissenberger in Schmölzer/Mühlbacher, StPO3 § 393a Rz 10 je mit Rechtsprechungsnachweisen).
Vorliegend erfolgte zu einem Anklagefaktum ein Schuldspruch, sodass ein Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung – wie auch im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – nicht besteht. Zur Beschwerdeargumentation ist festzuhalten, dass diese etwa die Bestimmungen der §§ 26 und 37 StPO übergehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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