9Bs172/26a•OLG Graz 9Bs172/26a
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richterinnen Maga. Schadenbauer-Pichler und Maga. Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. Mai 2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. November 2024, AZ **, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Die Strafzeit ist infolge Anrechnung der Anhaltezeit gemäß § 24 Abs 1 StGB seit 21. September 2025 verbüßt. Seit 11. Februar 2025 wird die Maßnahme in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht aus Anlass der amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* vom 13. April 2026 (ON 7) aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist (ON 10).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, der vorbringt, dass sein Vollzugsverhalten und seine Arbeitsleistung zufriedenstellend seien, eine persönliche Anhörung zu Unrecht unterblieben sei und eine Psychotherapie auch außerhalb der Anstalt absolviert werden könne, zumal ihm der Sachverständige ausreichende Compliance attestiert habe. Er erklärt sich mit Weisungen zur Absolvierung einer Entziehungskur sowie psychotherapeutischer und medizinischer Behandlungen einverstanden und beantragt seine bedingte Entlassung gegen derartige Weisungen. Hilfsweise wird die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung beantragt (ON 11).
Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden (§ 25 Abs 3 StGB). Hinsichtlich des Verfahrens über die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug normiert § 167 Abs 1 StVG die sinngemäße Anwendung des § 152 StVG über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen, dies jedoch mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (zwingend) mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat (§ 167 Abs 1 zweiter Satz StVG).
Da der Untergebrachte zuletzt am 6. Mai 2025 im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Vollzugsgericht angehört wurde (Beilage ./BE.1), konnte die Anhörung mängelfrei unterbleiben. Da dem Untergebrachten vor der Entscheidung außerdem die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich binnen einer (angemessenen) Frist von 14 Tagen zum Inhalt des Sachverständigengutachtens zu äußern (vgl ON 7.1), liegt auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Ungeachtet dessen ist die Beschwerde im Umfang des Kassationsbegehrens berechtigt.
Zu den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gemäß § 47 Abs 2 StGB wird auf die Darstellung der gesetzlichen Grundlagen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Zusammengefasst wäre der Untergebrachte jedenfalls bedingt aus der Maßnahme zu entlassen, wenn
Im vorliegenden Fall legte der Sachverständige zwar in seinem Gutachten, auf das sich das Erstgericht im Wesentlichen stützt, schlüssig dar, dass die für die Anlasstat kausale psychische Störung im Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Dissozialität, Enthemmung und negativer Affektivität (F61) unverändert besteht und wegen der – ungeachtet des bereits zwei Jahre andauernden Freiheitsentzugs – erst vor kurzer Zeit begonnenen Psychotherapie auch noch vom Fortbestand der Gefährlichkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer weist allerdings zu Recht darauf hin, dass im Gutachten nicht nachvollziehbar begründet wurde, weshalb trotz der vom Sachverständigen attestierten Compliance eine extramurale Behandlung „in keiner Weise“ möglich ist.
In der forensischen Stellungnahme der Justizanstalt in ON 2.5 wird dazu ausgeführt, dass die Begehung der Anlasstat während einer Probezeit für eine mangelnde Bereitschaft zur Einhaltung von Auflagen und Weisungen spreche. Diese Argumentation ist in Anbetracht der im Vergleich zur Vorverurteilung erheblich längeren Haftdauer für sich allein genommen jedenfalls nicht überzeugend.
Es bedarf daher jedenfalls noch einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Gefährlichkeit des Untergebrachten durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt wirksam begegnet werden kann. Zu diesem Zweck ist eine Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens erforderlich.
Der angefochtene Beschluss ist daher zu kassieren und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
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