6Bs69/26m•OLG Innsbruck 6Bs69/26m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 06.02.2026 gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.02.2026, GZ B*-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt 2. ersatzlos aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.09.2025 zu B* (ON 15) wurde der Angeklagte vom Vorwurf, er habe am 31.1.2025 in **
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
In den Entscheidungsgründen stellte der Erstrichter - soweit hier relevant - fest, dass der Angeklagte es nicht einmal ernstlich für möglich gehalten und sich auch nicht damit abgefunden habe, dass es sich beim erworbenen falschen spanischen Führerschein der Nummer ** um eine falsche Urkunde handeln könnte, sondern er habe gehofft bzw darauf vertraut, dass er eine offizielle Führerscheinprüfung absolviert habe und es sich bei dem falschen spanischen Führerschein um eine echte Urkunde handle.
Begründend führte das Erstgericht in der Beweiswürdigung – soweit hier von Relevanz - zusammengefasst aus, dass aufgrund des hinterlassenen, grundsätzlich nicht unglaubwürdigen Eindrucks des Angeklagten und dessen nachvollziehbarer Schilderungen im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon auszugehen gewesen sei, dass dieser gehofft bzw darauf vertraut habe, dass er eine offizielle Führerscheinprüfung absolviert habe und es sich bei dem falschen spanischen Führerschein der Nummer ** um eine echte Urkunde handle, und es nicht feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte [...] es nicht einmal ernstlich für möglich gehalten und sich auch nicht damit abgefunden habe, dass es sich bei dem falschen spanischen Führerschein der Nummer ** um eine falsche ausländische Urkunde handelte […].
Mit Berufung vom 16.12.2025 (ON 16) monierte die Staatsanwaltschaft Innsbruck, dass dem Urteil Mängel unter anderem dahingehend anhaften, dass in der Beweiswürdigung aufgrund der oben genannten doppelten Verneinung ein unauflösbarer Widerspruch zum negativ festgestellten bedingten Vorsatz bestehe.
Mit Gegenausführung vom 07.01.2026 (ON 17) replizierte der Angeklagte zusammengefasst unter anderem, dass der von der StA Innsbruck aufgezeigte vermeintliche Widerspruch tatsächlich nicht vorliege, zumal es sich dabei lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit handle.
Mit an die Staatsanwaltschaft Innsbruck und den Angeklagten zugestellter Note vom 19.01.2026 (ON 18) teilte das Erstgericht mit, es sei aufgrund von offensichtlichen Diktatfehlern beabsichtigt, die schriftliche Ausfertigung des in der Hauptverhandlung vom 17.09.2025 verkündeten Urteils gemäß § 270 Abs 3 StPO unter anderem dahingehend zu berichtigen, dass es zu lauten habe „[...] es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand [...]“. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erklärte mit Mitteilung vom 20.01.2026, auf eine Stellungnahme zu verzichten (ON 1.9). Der Angeklagte gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.02.2026 (ON 19) wurde sodann das Urteil im bezeichneten Punkt, wie in der Note vom 19.01.2026 angekündigt, berichtigt.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 06.02.2026 (ON 20) zeigt die Staatsanwaltschaft Innsbruck auf, dass aus den durch das Erstgericht bereits in seiner Entscheidung selbst zitierten Gründen eine derartige Angleichung bzw Berichtigung des Urteils nicht vorgesehen sei. Es könne nämlich eine Angleichung immer nur den Urteilsspruch, nicht aber – wie vorliegend – die Entscheidungsgründe betreffen und scheide auch eine Urteilsberichtigung iSd § 270 Abs 3 StPO aus, weil nach Einbringung einer, eine Auslassung relevierenden Rechtsmittelausführung, was vorliegend mit Aufzeigen der dem Urteil anhaftenden Widersprüchlichkeit mittels Berufung der Fall sei, eine darauf bezogene Berichtigung von der Rechtsprechung ebenfalls als nicht (mehr) zulässig angesehen werde. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den angefochtenen Beschuss in seinem Spruchpunkt 2. aufzuheben.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme trat die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen Punkt 2. des Berichtigungsbeschlusses vom 06.02.2026 inhaltlich bei. Der Angeklagte äußerte sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck nicht.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 270 Abs 3 StPO sind Schreib- und Rechenfehler sowie nicht unter § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO fallende Auslassungen und Formgebrechen der Urteilsberichtigung zugänglich. Schreibfehler sind Tipp- und Rechtschreibfehler ohne inhaltliche Relevanz bzw offenkundige Versehen, deren eigentlicher Bedeutungsgehalt bei einer Gesamtbetrachtung des Urteils und dessen korrelierender Teile zweifelsfrei hervorgeht (vgl Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 270 Rz 51; Bertel in Bertel/Venier, StPO2 § 270 Rz 13). Darunter fallen auch Fehler bei der Übertragung von Tonbanddiktaten (vgl OGH 27.08.2009, 12 Os 102/19f; RIS-Justiz RS0098913). Formgebrechen und Auslassungen sind andere Versehen, die entweder nicht offenkundig sind oder bei denen man nicht schon beim Lesen der Ausfertigung erkennen kann, wie die betroffene Stelle richtig lauten muss (Bertel in Bertel/Venier, StPO2 § 270 Rz 13).
Eine Urteilsberichtigung iSd § 270 Abs 3 StPO kann von Amts wegen oder über Antrag eines Verfahrensbeteiligten erfolgen. Gegen eine Urteilsberichtigung kann binnen 14 Tagen Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben werden.
Obwohl nach dem Wortlaut des Gesetzes die Urteilsberichtigung keiner Frist unterliegt, wird die Bestimmung seitens der Rechtsprechung dahingehend einschränkend interpretiert, als eine Berichtigung nur bis zu jenem Zeitpunkt zulässig sein soll, in welchem noch keine an das Urteil anknüpfenden Folgen vorliegen. Derartige Folgen sind bspw eine Entscheidung in der Sache selbst über ein Rechtsmittel oder aber ein den betreffenden berichtigungsfähigen Urteilsinhalt aufgreifendes Rechtsmittel (OGH 15.02.2017, 15 Os 83/16v; RIS-Justiz RS0098973, RS0131303 [T2]; Nimmervoll/Riffel in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, LinzKomm StPO2 § 270 StPO Rz 32). Dem steht auch die - im Übrigen vor der angeführten Rechtsprechung ergangene - Entscheidung zu 6 Bs 296/97 des Oberlandesgerichtes Innsbruck nicht entgegen.
Mit Einlangen der seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobenen Berufung vom 15.12.2025 (ON 16.2) bei Gericht war sohin aus den genannten Gründen eine Berichtigung des in der Berufung relevierten Teils der Entscheidungsgründe durch das Erstgericht nicht mehr zulässig.
Die im Gesetz nicht verankerte, jedoch nach herrschender Meinung als zulässig angesehene Urteilsangleichung kann sich stets nur auf den – vom zunächst mündlich verkündeten Urteil – in der schriftlichen Ausfertigung abweichenden Spruch beziehen, weil das Gericht nur an diesen und gerade nicht an die Entscheidungsgründe gebunden ist (Kirchbacher, StPO15 § 270 Rz 13; RS0098421).
Zumal es sich gegenständlich um eine Berichtigung der Beweiswürdigung, sohin der Entscheidungsgründe seitens des Erstgerichtes handelt, kann auch eine Urteilsangleichung mangels erfüllter Voraussetzungen nicht vorgenommen werden.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und der Beschluss in seinem Spruchpunkt 2. ersatzlos aufzuheben.
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