OLG Linz 7Bs109/26t

7Bs109/26tTribunal de Recurso14 de jul. de 2026

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OLG Linz 7Bs109/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00109.26T.0714.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft wegen Strafe sowie des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 18. März 2026, Hv1*-20, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Gabl durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. Juli 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 105 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Demnach hat er zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt Anfang Juli 2025 in ** B* C* durch die sinngemäße Äußerung, wonach sie ihm das Handy von D* C* geben solle, sonst sage er E* (Anm. C*), wo sie wohne, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, nämlich ihrer Wohnadresse, über die sie aus Angst vor Übergriffen des E* C* im ZMR eine Auskunftssperre einrichten ließ, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe eines Mobiltelefons ihres verstorbenen Sohnes D* C*, zu nötigen versucht.

Gegen dieses Urteil richtet sich zum einen die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, welche auf eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe abzielt, und zum anderen jene des Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 zweiter Fall StPO), Schuld und Strafe, mit welcher er primär einen Freispruch, in eventu eine mildere Strafe unter Anwendung des § 37 StGB anstrebt.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2026, der Berufung des Angeklagten nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge zu geben.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Entgegen der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 18. März 2026 gestellten Beweisantrags (ON 19, 9) auf zeugenschaftliche Einvernahme des E* C* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Adresse dem E* C* vor dem behaupteten Telefonat gegeben hat und zwar im Juni 2025, Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Wie das Erstgericht in der Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt hat (vgl US 5), spielt der Zeitpunkt, zu welchem der Angeklagte dem E* C* die Adresse der B* C* bekannt gegeben hat, keine Rolle, zumal die Androhung der Bekanntgabe so lange geeignet gewesen ist, B* C* begründete Besorgnisse einzuflößen, als sie vom tatsächlichen Geheimnisverrat keine Kenntnis hatte. Anhaltspunkte dafür lagen aber nicht vor. Die in der Berufung nachgetragenen Argumente zur Antragsfundierung, womit „erfahrungsgemäß gedroht werde“, sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Auch die in der Mängelrüge reklamierte Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO), wonach sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht mit dem von der Zeugin B* C* vorgelegten WhatsApp-Verlauf zwischen ihr und dem Angeklagten (vgl Seite 5 in ON 3.2) auseinandergesetzt habe, liegt nicht vor. In Anbetracht des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben, weil nicht sämtliche Verfahrensergebnisse und Details der Aussagen im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (vgl Ratz in WK-StPO § 280 Rz 421, 425 und 428; RIS-Justiz RS0106642). Zudem legt die Mängelrüge in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern der Chatverlauf vom „Do. 3. Juli“ und „Mo. 7. Juli“, den die Zeugin B* C* in ihrer Einvernahme auch inhaltlich wiedergab (ON 3.2 und ON 19, 8), den vorliegenden Feststellungen zum Tathergang erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0116767).

Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Auch wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Überzeugende Argumente gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung vermag der Angeklagte nicht vorzubringen. Das Erstgericht hat in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (US 4 f) dargelegt, weshalb es seinen entscheidenden Feststellungen die Angaben der Zeugin B* C* zugrunde legte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt und die Angaben der Zeugin F* in der Hauptverhandlung für nicht überzeugend ansah. Dabei ist auch zu beurteilen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27). Das Erstgericht, das sich sowohl vom Angeklagten als auch von den Zeugen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, hat sich in seiner Beweiswürdigung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen, insbesondere auch widersprüchlichen Angaben der einvernommenen Personen, auseinandergesetzt und diese einer lebensnahen Wertung unterzogen. Damit hat es alles erwogen, was erwägenswert war und kam es auf Basis dieser Erwägungen zum Schluss, dass der Angeklagte gegenüber B* C* die inkriminierte Äußerung tätigte, um das Handy des verstorbenen Sohnes der B* C* zu erlangen. Den Berufungsausführungen zuwider ist der von der Zeugin B* C* vorgelegten WhatsApp-Nachricht des Angeklagten vom 7. Juli 2025 nicht zwingend zu entnehmen, dass dieser die Verweigerung der Herausgabe des Handys anstandslos hingenommen habe, zumal schon die Grußworte des Angeklagten am Ende der Nachricht „auf nimma Wiedersehen“ eher eine Feindseligkeit gegenüber B* C* zum Ausdruck bringen und eine weitere Eskalation nachfolgend bis hin zum inkriminierten Anruf dadurch keinesfalls ausgeschlossen ist. Ebenso wenig vermag das in der Nichtigkeitsberufung vorgetragene Argument, erfahrungsgemäß drohe jemand in der Regel nicht mit etwas, was er bereits ausgeführt habe, Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken. So lange für den Angeklagten nicht offensichtlich war, dass die Zeugin bereits von seinem Geheimnisverrat Kenntnis erlangt hat, stellte die inkriminierte Drohung zweifellos ein starkes Druckmittel dar, wusste er doch nach den nachvollziehbar für glaubwürdig befundenen Angaben der B* C* um deren Angst vor ihrem Ex-Mann. Die daraus abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind schlüssig und lebensnah, sodass der Schuldspruch Bestand hat.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd, dass die Tatbegehung beim Versuch geblieben ist, erschwerend demgegenüber drei einschlägige Vorstrafen.

Zutreffend weist der Angeklagte darauf hin, dass die Bedeutung dieser Vorstrafen aus den Jahren 2007, 2008 sowie 2009 und daher das Gewicht des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB mit dem Zeitablauf abnimmt (RIS-Justiz RS0091522).

Da der Erfolgsunwert nicht auf das tatbestandliche Erfolgsunrecht (innertat-bestandliche Folgen) beschränkt ist, sondern auch darüber hinausreichende außertat-bestandliche Folgen erfasst sind, sofern sie dem Täter nur als verschuldet (§ 32 Abs 3 StGB) zugerechnet werden können (Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 85), ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft der Umstand, dass sich E* C* nach Preisgabe der Wohnadresse der B* C* durch den Angeklagten letztlich tatsächlich am 26. September 2025 mit einer Sturmhaube maskiert und einem Spitzhammer bewaffnet zu deren Wohnadresse begeben hat (vgl Hv2* des Landesgerichts Wels), schuldaggravierend in Anschlag zu bringen.

Ausgehend von diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB – trotz wahlweiser Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen - die vom Erstgericht verhängte Sanktion einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten als tat- und schuldangemessen und daher nicht korrekturbedürftig. Bedingte Strafnachsicht wurde ohnedies gewährt. Die gesetzlich höchstmögliche Probezeitdauer ist erforderlich, um einen ausreichenden Bewährungszeitraum zu gewährleisten.

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