9Bs149/26i•OLG Linz 9Bs149/26i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom „27. Mai 2026“ (elektronische Signatur vom 29. Mai 2026), GZ Hv*-198, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
A* befindet sich – nach seiner Verurteilung vom 9. Dezember 2025 (ON 162) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, welche jüngst mit Beschluss vom „27. Mai 2026“ (Datum der elektronischen Signatur 29. Mai 2026) nachträglich auf eine eineinhalbjährige Zusatzfreiheitsstrafe gemildert wurde (ON 199, Punkt 2.) – seit 9. Dezember 2025 im Vollzug jener Sanktion (ON 163; Pieber in WK2 StVG § 3 Rz 24; Drexler/Weger StVG5 § 3 Rz 13).
Mit Eingabe vom 3. März 2026 (ON 172.1) begehrte der Verurteilte unter Vorlage einer Therapieplatzzusage der B* gemGmbH vom 20. Februar 2026, ihm Strafaufschub nach § 39 SMG zu gewähren.
Diesen Antrag wies die Einzelrichterin mit dem nun angefochtenen Beschluss vom „27. Mai 2026“ (Datum der elektronischen Signatur 29. Mai 2026; ON 198) unter Hinweis auf die bereits erfolgte Übernahme in den Strafvollzug zurück.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 206). Sie ist jedoch ohne Erfolg.
Denn mit den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu den prozessualen Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG bleibt es dabei, dass eine auf Strafaufschub gerichtete Antragstellung nach bereits erfolgter förmlicher Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) nicht mehr möglich ist (Matzka/Zeder/Rüdisser SMG³ § 39 Rz 28 f mwH; Schwaighofer in WK2 SMG § 39 Rz 26 mwN; RIS-Justiz RL0000120), woran auch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers (ON 206, 6), er brauche die stationäre Entwöhnungstherapie, um künftig ein straffreies Leben führen zu können, nichts zu ändern vermag.
Zu amtswegiger Prüfung der Aufschubsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 SMG hinwieder (Matzka/Zeder/Rüdisser SMG³ § 39 Rz 22; Oshidari in Hinterhofer SMG2 § 39 Rz 30 f; Schwaighofer in WK2 SMG § 39 Rz 25 mwN; RIS-Justiz RG0000090) war das Erstgericht mangels aktenkundiger Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Suchtmittelgewöhnung des Verurteilten, der bislang auch keine einschlägige (in- oder ausländische) Vorstrafe nach (oder vergleichbar) dem SMG aufweist (vgl Strafregisterauskünfte ON 85, ON 123 und ON 139), nicht gehalten, hatte er doch, soweit überschaubar, erstmals in der Hauptverhandlung (ON 161, 3 f) lediglich deponiert, er habe die angelasteten Einbruchsdiebstähle unter Drogeneinfluss begangen, im Übrigen aber als Ursache der vollzugskausalen Vermögensdelinquenz deutlich griffiger (ON 153; ON 161, 3) seine Automatenspielsucht und die dadurch entstandenen Geldprobleme eingeräumt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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