OLG Linz 9Bs162/26a

9Bs162/26aTribunal de Recurso15 de jul. de 2026

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OLG Linz 9Bs162/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00162.26A.0715.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C* wegen des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 15 Abs 1, 207a Abs 3 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juni 2026, AZ HR* (= ON 7 in AZ St* der Staatsanwaltschaft Salzburg), entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* C* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 800,00 Euro bestimmt wird.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Anlassbericht vom 13. Mai 2026 (ON 2) berichtete das Stadtpolizeikommando Salzburg über die Verdachtslage, wonach A* C* versucht habe, am 4. Mai 2025 durch eine online getätigte, in der Folge jedoch stornierte bzw abgebrochene „Spendentransaktion“ an einen polnischen Staatsangehörigen bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial zu erwerben. Nach Einlangen einer schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten (ON 4) und Abschlussberichterstattung durch die Kriminalpolizei am 23. Juni 2026 (ON 5) stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg zu AZ St* das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 24. Juni 2026 (ON 1.4) gemäß § 190 StPO ein.

Mit Antrag vom 26. Juni 2026 (ON 6) begehrte A* C* – unter Anschluss einer Leistungsaufstellung (ON 6.3) seines Verteidigers in Höhe von insgesamt EUR 3.540,96 (darin enthalten 50 % Erfolgszuschlag und 20 % USt) – einen angemessenen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO.

Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) den Verteidigungskostenbeitrag pauschal mit 300 Euro und begründete dies mit dem Verfahrensumfang und Verteidigungsaufwand von jeweils unterdurchschnittlicher Ausprägung.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 8) des A* C*, welche auf eine (erhebliche) Anhebung des Verteidigungskostenbeitrags abzielt.

Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags ist auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers Bedacht zu nehmen.

Der Umfang der getätigten Ermittlungen erweist sich fallkonkret – gemessen an durchschnittlichen Ermittlungsverfahren wegen Verdachtslagen nach § 207a Abs 3 StGB – der kurzen Verfahrensdauer entsprechend als deutlich unterdurchschnittlich, womit sich auch der für Akteneinsicht und Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie relevante Aktenumfang (ON 2 und ON 5) im untersten Bereich bewegt. Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ebenfalls wenig komplex. Insofern war auch die Verteidigungslinie (in Form einer inhaltlich auf zwei Seiten beschränkten) schriftlichen Stellungnahme (ON 4) darauf beschränkt, die vorsätzliche Bezahlung für den Erwerb kinderpornographischen Materials dadurch in Zweifel zu stellen, dass eine missbräuchliche Verwendung der E-Mail-Adresse des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne, und im Übrigen der wahre Hintergrund des „Spendenzwecks“ nicht ersichtlich gewesen wäre.

Der notwendige und zweckmäßige Verteidigungsaufwand beschränkte sich auf Vollmachtslegungen (bei der Kriminalpolizei sowie der Staatsanwaltschaft) samt Antrag auf elektronische Akteneinsicht (ON 3), ein angemessenes Aktenstudium, eine Besprechung sowie das Verfassen der kurz und einfach gehaltenen schriftlichen Einlassung (ON 4), wobei aus dem Vernehmungsprotokoll vom 10. Juni 2026 (ON 5.4) auch die Anwesenheit einer Konzipientin des Verteidigers bei der kurzen Beschuldigtenvernehmung (von 09:56 Uhr bis 10:05 Uhr) hervorgeht, wenngleich dies in der Leistungsaufstellung keinen Niederschlag fand.

Bei der Normierung von § 196a StPO hat der Gesetzgeber am schon bisher (im Rahmen des § 393a StPO) bestehenden System der Bemessung in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2 f), welche im Rahmen von Pauschalhöchstsätzen festzusetzen sind, in einem angemessenen Verhältnis zu den in notwendiger und zweckmäßiger Weise aufgelaufenen Kosten der Verteidigung stehen sollen, und insofern immer nur einen Teilbetrag der gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten abdecken können (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6). Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz gerade nicht vor. Als Bezugspunkt für die Angemessenheit der Relation dient auch nicht das Leistungsverzeichnis (vgl Poppenwimmer/Wolm, WK-StPO § 196a Rz 20 f), sondern der typische Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren, welcher an konkrete Leistungen anknüpft und Zuschläge außer Betracht lässt.

Unter Heranziehung der Ansätze nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) – sowie Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne (Erfolgs- oder Erschwernis-)Zuschläge – werden für den Bereich des Ermittlungsverfahrens – innerhalb der Stufe 1 (§ 196a Abs 1 StPO) – nach den Gesetzesmaterialien durchschnittliche Verteidigungskosten in einem „Standardverfahren“ mit landesgerichtlicher Zuständigkeit in Höhe von EUR 3.000,00 veranschlagt (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5). Ein solches Standardverfahren umfasst demnach an Verteidigungsaufwand im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium samt Vorbereitungstätigkeit sowie eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Bei geringerer Komplexität und bei kürzerer Verfahrensdauer kann sich dieser Richtwert auf die Hälfte (sohin EUR 1.500,00) reduzieren (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Öner in LiK-StPO² § 196a Rz 17). Dieser Durchschnittsbetrag dient als Ausgangsbasis für die Bemessung des konkreten Verteidigungskostenbeitrags (OLG Linz 9 Bs 77/25z uva; Öner, Die im Jahr 2024 in Kraft getretenen Änderungen der StPO, JAP 2024/2025, 79). Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu komplexen Wirtschaftsstrafsachen reichen können.

In Anbetracht der sowohl faktisch als auch rechtlich geringgradigen Komplexität des Verfahrensgegenstandes und des äußerst überschaubaren Aktenumfangs hat sich der im vorliegenden Einzelfall angemessene Pauschalbeitrag von den Durchschnittskosten des typischen Standardverfahrens in Stufe 1 deutlich nach unten zu distanzieren, zumal auch der konkrete Verteidigereinsatz evident hinter dem „Standardfall“ zurückbleibt.

Die erstgerichtliche Betragsbestimmung (mit deutlich weniger als 10 Prozent des Höchstbetrages) greift jedoch ausgehend von den oben skizzierten Kriterien fallkonkret zu kurz (vgl auch Poppenwimmer/Wolm, WK-StPO § 196a Rz 27), und erscheint daher eine Anhebung auf 800 Euro (sohin ein ungefähres Viertel der Vergleichsbasis von 3.000 Euro) für diesen sehr einfachen Verteidigungsfall angemessen. Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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