13Ns51/26t•OGH 13Ns51/26t
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Maßnahmenvollzugssache des * V*, AZ 71 BE 4/25f des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert.
Gründe:
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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