OGH 12Os62/26y

12Os62/26yTribunal Superior5 de ago. de 2026

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OGH 12Os62/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00062.26Y.0805.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen J* P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* O* und F* O* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ 52 Hv 125/25m-89.8, sowie über die Beschwerde des F* O* gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

M* O* und F* O* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1]Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurden M* O* und F* O* mit dem angefochtenen Urteil jeweils des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (III./) schuldig erkannt.

[2]Danach haben sie am 16. August 2025 in M* in einverständlichem Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) J* P* und D* P* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem sie diesen mit einer Malerstange Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzten.

[3]Die dagegen von den Angeklagten M* O* und F* O* gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

[4]Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert das Fehlen „konkreter Feststellungen“ für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (§ 3 StGB) mit der wesentlichen Behauptung, dass J* P* und D* P* den Angeklagten zuerst Schläge versetzt hätten.

[5]Dabei setzt sich die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die Konstatierungen zu den gegenseitigen Angriffs- und Abwehrhandlungen der Kontrahenten hinweg (US 9).

[6]Im Übrigen hat das Erstgericht – von den Angeklagten unbekämpft – keine Feststellungen dazu getroffen, dass die innere Einstellung der Angeklagten auf das Vorliegen einer Notwehrsituation und auf ein Handeln in Reaktion auf einen Angriff gerichtet war (vgl RISJustiz RS0088836 [T3]), sodass Rechtfertigung durch Notwehr auch aus diesem Grund ausscheidet.

[7]Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die vom Angeklagten F* O* implizit erhobene Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[8]Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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