12Os72/26v (12Os73/26s,12Os74/26p,12Os75/26k)•OGH 12Os72/26v (12Os73/26s,12Os74/26p,12Os75/26k)
12Os72/26v (12Os73/26s,12Os74/26p,12Os75/26k)Tribunal Superior5 de ago. de 2026
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling, über Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling verletzen
1. / die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form § 270 Abs 4 StPO;
2. / das Unterlassen der Anordnung der Zustellung des Abwesenheitsurteils zu eigenen Handen des Angeklagten § 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO;
3. / das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls spätestens zugleich mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten § 271 Abs 6 letzter Satz StPO;
4. / das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten § 152 Abs 3 Geo iVm § 129 Abs 4 Geo.
Sämtliche auf dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Meidling vom 4. März 2026, GZ 26 U 163/25y25, beruhenden Verfügungen werden aufgehoben. Diesem Gericht wird die Zustellung des – nach Maßgabe des § 270 Abs 2 StPO auszufertigenden – Abwesenheitsurteils an den Angeklagten zu eigenenHanden zugleich mit einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls und unter Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung aufgetragen.
Gründe:
[1]Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling legte die Staatsanwaltschaft Wien * S* ein als (richtig: zwei) Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 8).
[2]Die Hauptverhandlung am 4. März 2026 wurde in Abwesenheit des – gemäß § 164 StPO zum Anklagevorwurf vernommenen (ON 7.5) und zur Hauptverhandlung geladenen (ON 19; siehe auch ON 1.14), nicht durch einen Verteidiger vertretenen – Angeklagten durchgeführt (ON 23.2).
[3]Mit in gekürzter Form ausgefertigtem (ON 25) Urteil vom selben Tag (ON 23.2 S 3 f), das auch einen Freispruch betreffend eine Tat enthält, wurde der Angeklagte eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer – für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe verurteilt.
[4]Am 31. März 2026 vermerkte der Einzelrichter die (vermeintlich am 10. März 2026 eingetretene) Rechtskraft dieses Urteils und verfügte die Zustellung einer (gekürzten) Urteilsausfertigung an den Angeklagten (ON 26). Eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO) wurde nicht angeordnet. Dass die Urteilsausfertigung dem Angeklagten tatsächlich zugekommen (vgl § 7 ZustG) wäre, ist im Akt nicht ersichtlich.
[5]Die Zustellung (auch) einer Rechtsmittelbelehrung für Abwesenheitsurteile im bezirksgerichtlichen Verfahren (§ 152 Abs 3 Geo) sowie einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs 6 letzter Satz iVm § 447 StPO) hat das Gericht zu keinem Zeitpunkt verfügt.
[6]Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde das Gesetz im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling mehrfach verletzt:
[7]1./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach § 270 Abs 4 StPO (hier iVm § 447 StPO) voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden.
[8]Das in seiner Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern würde erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (§ 427 Abs 1 zweiter Satz StPO) wirksam (vgl 13 Os 40/20m). Vor diesem – die Einspruchsfrist (hier § 478 Abs 1 StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (hier § 466 Abs 2 StPO, siehe auch § 478 Abs 2 zweiter Satz StPO) erst auslösenden – Ereignis kann das (schuldig sprechende Abwesenheits)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von § 270 Abs 4 StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eintreten. Daher war seine Ausfertigung in gekürzter Form verfehlt (vgl RISJustiz RS0101784 [T2] und Danek/Mann, WKStPO § 270 Rz 61).
[9]2./ Abwesenheitsurteile sind nach § 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO dem Angeklagten stets selbst und zu eigenen Handen zuzustellen. Vorliegend wurde eine solche Zustellung nicht angeordnet.
[10]3./ Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO (hier iVm § 447 StPO) ist den Beteiligten (des Hauptverfahrens), soweit sie nicht darauf verzichtet haben, eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung, von Amts wegen zuzustellen (zuletzt 11 Os 89/23g [90/23d, 91/23a, 92/23y]; Danek/Mann, WKStPO § 271 Rz 40). Obwohl seitens des Angeklagten keine Verzichtserklärung vorlag, ist das Bezirksgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen.
[11]4./ Gemäß § 152 Abs 3 Geo ist bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (§ 129 Abs 4 Geo).
[12]Indem das Bezirksgericht Letzteres verabsäumte, verstieß es gegen die genannten Bestimmungen der Geo (RISJustiz RS0059446, RS0096533; Bauer, WKStPO § 427 Rz 16).
[13]Da ein Nachteil für den Angeklagten nicht auszuschließen ist, sah sich der Oberste Gerichtshof bestimmt, die Feststellung der Gesetzesverletzungen mit konkreter Wirkung wie im Spruch ersichtlich zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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