2R156/25•OLG Graz 2R156/25
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag.a Gassner (Vorsitz) und Mag.a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Kfz-Techniker, *, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B GmbH, **, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 36.188,60 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 5.100,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 20.644,30) gegen das (richtig:) Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. August 2025, **-73, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B):
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
A) Das angefochtene Teil- und Zwischenurteil wird im Umfang der Abweisung des Leistungsmehrbegehrens (Punkt II. des erstinstanzliches Spruchs) teilweise bestätigt und im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffend die Haftung der beklagten Partei über ein Ausmaß von 50 % hinaus (Punkt IV. des erstinstanzlichen Spruchs) abgeändert, sodass es unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Zusprüche und Abweisungen (Punkte I., III. und V. des erstinstanzlichen Spruchs) als Teil- und Teilzwischenurteil neu lautet:
„I. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 36.188,60 samt 4 % Zinsen seit dem 21.12.2021 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht.
II. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 5.594,30 samt 4 % Zinsen seit dem 21.12.2021 zu bezahlen, wird abgewiesen.
III. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für die aus den Fehlbehandlungen vom 7.12.2020 und 15.1.2021 entstehenden Spät- und Dauerfolgen haftet.
IV. Das Feststellungsmehrbegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für die aus den weiteren Behandlungen im Zeitraum zwischen 19.11.2020 und 24.8.2021 resultierenden Spät- und Dauerfolgen hafte, wird abgewiesen.
V. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
B) Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung eines Betrages von EUR 12.500,00 samt Zinsen, also der Hälfte des begehrten Schmerzengeldes, wird das angefochtene Urteil samt Kostenentscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird, soweit sie das Teil- und Teilzwischenurteil betreffen, der Endentscheidung vorbehalten. Soweit sie den aufhebenden Teil dieser Entscheidung betreffen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 31.8.2020 wurde beim Kläger nach einer CT-Untersuchung der Nasennebenhöhlen eine ausgeprägte chronische Pansinusitis [gleichzeitige Entzündung aller Nasennebenhöhlen] links diagnostiziert. Aufgrund anhaltender Kopfschmerzen und Sehstörungen suchte er am 23.10.2020 die Abteilung für Augenheilkunde des LKH C*, Standort D*, auf, wo er gegenüber der diensthabenden Ärztin weder die davor diagnostizierte Sinusitis erwähnte, noch den CT-Befund vom 31.8.2020 vorlegte. Vielmehr gab er fälschlicherweise an, es wäre drei Wochen zuvor ein Schädel-MR aufgrund linksseitiger Kopfschmerzen durchgeführt worden und dieses sei unauffällig gewesen. Daraufhin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bei länger bestehender Symptomatik ein Kontroll-MRT terminisiert werden könne. Für eine weiterführende Abklärung wurde er an das LKH E* verwiesen. Die gesamte Behandlung am 23.10.2020 erfolgte im Lichte der unrichtigen Angabe des Klägers über die bestehende Sinusitis lege artis.
Am 19.11.2020 wurde der Kläger wegen Kopfschmerzen und Sehstörungen am linken Auge in der neurologischen Notfallambulanz des LKH E* vorstellig. Er wurde ordnungsgemäß untersucht, in der Bildgebung wurde eine Raumforderung festgestellt und er deswegen sofort an die HNO-Klinik des LKH E* (idF: HNO-Klinik) verwiesen. Die weitere Untersuchung ergab den Verdacht auf eine invasive Pilzsinusitis sowie eine Beteiligung des knöchernen Sehkanals links. Der Kläger legte den Befund vom 31.8.2020 wiederum nicht vor und gab irrtümlicherweise an, die augenärztliche Abklärung im LKH D* sei unauffällig gewesen. Vor diesem Hintergrund entsprach es den medizinischen Standards, dass die behandelnden Ärzte von der diagnostizierten chronischen Sinusitis als Ursache für die Kopfschmerzen ausgingen und von einer Zuweisung an Augenklinik des LKH E* (idF: Augenklinik) absahen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte die Kompression des Sehnervs bei einer augenärztlichen Untersuchung am 19.11.2020 bereits diagnostiziert werden können. Die frühere stationäre Aufnahme und operative Sanierung des Sehnervs wäre dann indiziert gewesen. Aufgrund der fehlenden augenärztlichen Untersuchung am 19.11.2020 kam es daher zu einer nicht unwesentlichen Diagnoseverzögerung. Es kann nicht festgestellt werden, ob beim Kläger am 19.11.2020 bereits eine irreversible, organische Schädigung des Sehnervs vorlag oder es sich lediglich um eine Funktionsstörung aufgrund einer Reizung des Nervs durch die Kompression handelte, welche durch eine Dekompressionsoperation hätte verbessert werden können.
Nach Durchführung eines MRT des Schädels und der Nasennebenhöhlen am 23.11.2020 sowie der Halswirbelsäule am 26.11.2020 wurde der Kläger am 7.12.2020 in der Augenklinik vorstellig. Dort wurde eine Sehkraftminderung auf 20% sowie die Beteiligung und Bedrohung des linken Sehnervs bei links betonter Pansinusitis diagnostiziert. Im Befund wurde „unauffälliger okulärer Befund“ vermerkt, wobei sich dies nur auf den Augapfel des Klägers bezog. Im Rahmen der weiteren Behandlung in der HNO-Ambulanz am 9.12.2020 hielt die behandelnde Ärztin zwar Rücksprache mit der Augenklinik aufgrund der anhaltenden Visusverschlechterung des Klägers, im Zuge dessen wurde sie jedoch nicht über die Notwendigkeit der dringenden operativen Sanierung des Sehnervs informiert. Die Ärzte in der HNO-Ambulanz gingen aus diesem Grund weiterhin von einem unauffälligen Augenbefund aus. Allein aus HNO-fachärztlicher Sicht lag kein Grund für eine sofortige stationären Aufnahme des Klägers vor. Die behandelnden Ärzte der Augenklinik hätten die akute Beteiligung des Sehnervs jedenfalls der HNO-Klinik mitteilen und um eine operative Sanierung innerhalb der nächsten ein bis zwei Tage ersuchen müssen. Das Unterlassen dieses Schritts war nicht lege artis und führte zu einer deutlichen Verzögerung der operativen Behandlung von mindestens 10 Tagen.
Die geplante und am 21.12.2020 durchgeführte Operation entsprach den medizinischen Standards und führte zu einer Verbesserung der Sehleistung von 20% auf über 50%. Die Diagnose der ausgeprägten Pilzsinusitis wurde am 23.12.2020 histopathologisch bestätigt. Am 22.12.2020 wurde der Kläger erneut an der Augenklinik behandelt und lege artis ein Kontrolltermin in vier Wochen vereinbart, da von einer „Bereinigung der Situation“ ausgegangen wurde. Entsprechend der allgemein gebräuchlichen klinischen Praxis der HNO-Medizin nach Nebenhöhlenoperationen wurde der Kläger am 23.12.2020 in die häusliche Pflege entlassen. Auch die postoperative Behandlung entsprach den Standards der medizinischen Wissenschaft.
Am 15.1.2021 wurde beim Kläger in der Augenklinik ein dramatischer Sehkraftverlust von 50% auf 5% festgestellt, der HNO-Abteilung jedoch fälschlicherweise mitgeteilt, dass es keine Befundverschlechterung gegeben habe. Durch diesen massiven kommunikativen Fehler wurde die erneute operative Behandlung um zwei bis drei Tage verzögert und erst am 20.1.2021 eine den Regeln der medizinischen Kunst entsprechende Revisionsoperation durchgeführt. Der Kläger wurde am 23.1.2021 zunächst schmerzfrei nach Hause entlassen und in der Folge vom 8.2.2021 bis 22.2.2021 aufgrund anhaltender Schmerzen abermals (lege artis) stationär behandelt. Eine Besserung des Befundes des Sehnervs trat nicht mehr ein, nachdem sich ein weitgehender Verlust der zentralen Sehschärfe eingestellt hatte. Weitere Kontrollen in der Augenklinik erfolgten – jeweils lege artis – am 15.2.2021, am 23.2.2021, am 2.3.2021, am 09.3.2021, am 20.4.2021, am 11.5.2021 und 24.8.2021. Eine weitere chirurgische Behandlung war nicht mehr indiziert. Auch im Rahmen des am 6.4.2021 durchgeführten interdisziplinären „Schädelbasisboards“ wurde die Entscheidung getroffen, beim Kläger keine weiteren chirurgischen Schritte mehr einzuleiten und die konservative Therapie fortzusetzen.
Eine am 2.7.2021 durchgeführte Dekompressions-Operation am linken Sehnerv in der F* brachte aufgrund der bereits eingetretenen organischen Schädigung des Sehnervs keine Verbesserung der Sehleistung mehr.
Zusammengefasst erlitt der Kläger eine schwere Schädigung des linken Sehnervs aufgrund einer Pilzinfektion der Nasennebenhöhlen. Durch schwere Kommunikationsfehler zwischen der Augenklinik und der HNO-Klinik wurde die operative Behandlung deutlich verzögert. Der vom Kläger erlittene Sehkraftverlust ist aufgrund der Verspätung der operativen Behandlung deutlich höher, als wenn die Operation ordnungsgemäß und zeitgerecht durchgeführt worden wäre. [F:] Auch ohne Zeitverzögerung hätte der Sehnerv des Klägers Schaden erlitten. Es kann nicht festgestellt werden, wie hoch der Verlust der Sehkraft des Klägers bei Durchführung einer zeitgerechten Operation gewesen wäre.
Die praktische Erblindung am linken Auge ist irreversibel. Weitere Spät- und Dauerfolgen sind nicht auszuschließen.
Im Prozess behauptet der Kläger (grob) zusammengefasst, die Ärzte der Beklagten hätten mehrfache Behandlungsfehler zu vertreten, indem sie die Sinusitis nicht bereits im November 2020 diagnostiziert und behandelt hätten. Zudem sei die Operation am 21.12.2020 (samt postoperativer Behandlung und Revisionsoperation) nicht lege artis durchgeführt und die Sinusitis deshalb nicht beseitigt worden. Obwohl die Ärzte bereits am 9.12.2020 den Verdacht auf eine Schädigung des Sehnervs geäußert hätten, sei dennoch keine Indikation zu dessen operativer Dekompression gestellt worden. Schließlich habe auch die spätere Entscheidung, keine weitere Operation zur Sanierung der Nasennebenhöhlen und zur Dekompression des Sehnervs durchzuführen, nicht den Regeln der medizinischen Kunst entsprochen. Bei rechtzeitiger und regelgerechter Behandlung wären dem Kläger das Fortschreiten der Sinusitis samt massiver Schmerzsymptomatik und die nunmehrigen Dauerschäden am linken Auge erspart geblieben. Er habe stets entsprechende Compliance gezeigt und den behandelnden Ärzten sowohl wahrheitsgetreu die Beschwerden und Schmerzen geschildert, als auch vorhandene Befunde umgehend vorgelegt. Dem Kläger gebühre ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 25.000,00 und der Ersatz der im Zuge der Behandlung in der F* angefallenen Behandlungskosten in Höhe von EUR 11.188,60. Zudem habe ihm die Beklagte „für sämtliche Schäden aufgrund der unterlassenen diagnostischen Untersuchung am 19.11.2020 und/oder im Zeitraum vom 20.12.2020 bis 23.12.2020 und/oder am 14.1.2021 und/oder im Zeitraum vom 20.1.2021 bis 23.1.2021 und/oder im Zeitraum vom 8.2.2021 bis 22.2.2021, jedoch spätestens am 22.2.2020 und der damit contra lege artis verspätet diagnostizierten Sinusitis“ zu haften.
Die Beklagte bestritt die behaupteten Behandlungsfehler und vertrat zusammengefasst den Standpunkt, das Leiden des Klägers sei auf ein schicksalhaftes Geschehen zurückzuführen. Sollte eine verspätete Diagnosestellung und/oder Behandlung vorliegen, hätte der Kläger diese selbst verschuldet, indem er ärztlichen Empfehlungen nicht Folge geleistet und gegenüber den Ärzten unrichtige Angaben über das bestehende Krankheitsbild gemacht habe. Sämtliche Diagnose- und Behandlungsschritte seien daher lege artis erfolgt. Da die Folgen aufgrund der bestehenden Grunderkrankung immer eingetreten wären, mangle es zudem an jeglicher Kausalität.
Mit der angefochtenen Entscheidung erkannte das Erstgericht das Leistungsbegehren von EUR 36.188,60 samt Zinsen als dem Grund nach zur Hälfte zu Recht bestehend und wies es im Umfang der unberechtigten Hälfte, sohin im Betrag von EUR 18.094,30 samt Zinsen, ab. Betreffend das Feststellungsbegehren sprach es aus, die Beklagte hafte dem Kläger „für die aus den Fehlbehandlungen vom 7.12.2020 und 15.1.2021 entstandenen Spät- und Dauerfolgen“ zur Hälfte. Wiederum im Umfang der diesbezüglich dem Grunde nach unberechtigten Hälfte sowie im Umfang der Haftung für zukünftige Schäden aus „den weiteren Behandlungen im Zeitraum zwischen 19.11.2020 und 24.8.2021“ wies es das Feststellungsbegehren ab. Die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt – die bekämpfte Passage [F:] ist kursiv dargestellt - traf das Erstgericht noch weitere auf den Seiten 6 bis 11 seiner Entscheidung enthaltene Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Aus dem festgestellten Sachverhalt zog es folgende für das Berufungsverfahren bedeutsame rechtliche Schlüsse:
– Die Ärzte der Augenklinik hätten zwei Behandlungsfehler [die unterbliebene Mitteilung unmittelbar nach der Behandlung vom 7.12.2020 und die falsche Mitteilung am 15.1.2021, jeweils an die HNO-Klinik] zu verantworten. Die dadurch verzögerte operative Behandlung habe sich negativ auf das Sehvermögen des Klägers ausgewirkt und sei deshalb für seine Leiden kausal gewesen.
– Auch die körperliche Vorschädigung des Klägers in Form einer chronischen Sinusitis, welche den Sehnerv komprimiert habe, habe gemeinsam (im Sinne eines „summierten Zusammenwirkens“) mit den Behandlungsfehlern der Ärzte der Beklagten zum Sehkraftverlust geführt.
– Weil jedenfalls – das heißt auch bei fehlerfreier Behandlung – ein Schaden des Sehnervs eingetreten wäre, und nicht feststellbar sei, inwiefern das Sehvermögen des Klägers bei ordnungsgemäßer operativer Behandlung hätte erhalten werden können, sei eine Abgrenzung des durch die Beklagte verursachten Teilschadens nicht möglich. In analoger Anwendung des § 1304 ABGB habe aus diesem Grund eine Schadensteilung zu gleichen Teilen zu erfolgen, weshalb die Beklagte dem Grunde nach nur zur Hälfte hafte.
– Ihr Mitverschuldenseinwand gehe ins Leere, da die Behandlungsfehler lediglich in der mangelnden Kommunikation unterschiedlicher Abteilungen des LKH E* gelegen sei und ein Mitverschulden des Klägers in Bezug auf diese Behandlungsfehler nicht vorliegen könne.
– Nachdem der Kläger an einer irreversiblen Dauerfolge in Form einer fast gänzlichen Erblindung am linken Auge leide und Spätfolgen möglich seien, sei das Feststellungsbegehren in analoger Anwendung des § 1304 ABGB zur Hälfte berechtigt, soweit es sich auf die Behandlungszeitpunkte 7.12.2020 und 15.1.2021 bezöge.
Gegen diese Entscheidung im Umfang der Klagsabweisung richtet sich die eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführende Berufung des Klägers. Er beantragt die Abänderung des Urteils dahin, dass sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren (ersteres dem Grunde nach) zur Gänze zu Recht bestünden. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
1. Anstelle der eingangs kursiv dargestellten Feststellung [F:] begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Wäre es zu keinen schweren Kommunikationsfehlern seitens der behandelnden Ärzte an der Universitätsaugenklinik E* sowie an der Universitäts-HNO-Klinik E* gekommen, hätte der Sehnerv des Klägers keinen irreversiblen Schaden erlitten. Bei Durchführung einer zeitgerechten Operation hätte der Kläger keinen Sehkraftverlust erlitten.“
Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung zu Unrecht auf das augenfachärztliche Gutachten gestützt, zumal gerade der Sachverständige ausgeführt habe, dass zum einen die OP-Verzögerung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur negativen Beeinflussung des Ergebnisses geführt habe, und zum anderen eine Sehkraft von 25% mit hoher Wahrscheinlichkeit erhaltbar gewesen wäre. Diese Schlussfolgerungen des Sachverständigen zeigten, dass die Verzögerung der Behandlung zu einem irreversiblen Schaden des Sehnervs und einem Sehkraftverlust geführt habe und der Kläger bei einer zeitgerechten Operation keinen Sehkraftverlust erlitten hätte.
2. Diese Ausführungen sind nicht schlüssig, da der Berufungswerber für die begehrte Feststellung, wonach sinngemäß nur die OP-Verzögerung für die irreversible Schädigung des Sehnervs ursächlich sei, eine Schlussfolgerung des augenfachärztlichen Sachverständigen heranzieht, wonach die Sehkraft ohne Behandlungsfehler aufgrund der mit der Grunderkrankung einhergehenden Schädigung des Sehnervs immer auf 25 % herabgesetzt gewesen wäre. Die begehrte Ersatzfeststellung ergibt sich daher gerade aus dem vom Berufungswerber ins Treffen geführten Beweisergebnis nicht. Der Beklagten ist beizupflichten, dass für den Wunschsachverhalt des Klägers, wonach nur die Fehler der Ärzte der Beklagten für den Sehkraftverlust des Klägers ursächlich gewesen wären, in Wahrheit kein Beweisergebnis spricht.
3. Aus diesem Grund hat es bei der bekämpften Feststellung zu bleiben. Das Berufungsgericht übernimmt diese daher und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Der Kläger wendet sich gegen die vom Erstgericht durch analoge Anwendung des § 1304 ABGB vorgenommene Haftungsteilung und begehrt die Abänderung des Urteils dahin, dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zur Gänze ausgesprochen und vor diesem Hintergrund auch das Feststellungsbegehren in vollem Umfang zugesprochen werde.
2.1. Ausgehend von den Feststellungen, waren sowohl die anlagebedingte Sinusitis als auch die nach der augenfachärztlichen Untersuchung des Klägers am 7.12.2020 unterbliebene Mitteilung der Betroffenheit des Sehnervs an die HNO-Klinik und die damit einhergehende OP-Verzögerung ursächlich für den eingetretenen Verlust der Sehkraft. Zum einen hat keine dieser beiden Ursachen den gesamten Schaden, also den gesamten Umfang des Sehverlusts von 95 %, alleine herbeigeführt. Zum anderen ist der jeweilige Anteil an der Verursachung des Sehverlusts angesichts der dazu vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung (wonach nicht festgestellt werden könne, wie hoch der Sehkraftverlust des Klägers im Falle einer zeitgerechten Operation gewesen wäre) nicht aufklärbar. Das Erstgericht erkannte zutreffend, das die Rechtsprechung in einem derartigen Fall von „summierten Einwirkungen“ spricht, da mehrere Ursachen (nicht für sich, sondern nur) gemeinsam (im „Zusammenwirken“) den „ganzen“ Schaden verursacht haben (RS0123611).
2.2. Grundsätzlich bleibt nach der Rechtsprechung in einer Konstellation, in der ein vom Schädiger zu verantwortender Umstand – hier der Behandlungsfehler – zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat nämlich grundsätzlich – mit der Grenze der Adäquanz – der kausal und schuldhaft handelnde Schädiger zu tragen (RS0022684 und [T 4, T 9, T 12, T 14, T 17], RS0022746 und [T 7, T 8, T 9]).
2.3. Der vom Erstgericht für seine davon abweichende rechtliche Beurteilung herangezogenen Entscheidung 4 Ob 75/08w (= RS0123610) des Obersten Gerichtshofs lag (zusammengefasst) folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hat die Mutter der Klägerin während ihrer Schwangerschaft mit der Klägerin betreut und in der 37. Schwangerschaftswoche die Entbindung mittels einer lege artis vorgenommenen Sectio durchgeführt. Bereits 3 Wochen davor hatte bei der Mutter der Klägerin ua eine chronische Niereninsuffizienz vorgelegen. Die dadurch ausgelöste Plazentafunktionsstörung bewirkte eine Minderdurchblutung der Klägerin und eine Minderversorgung mit Sauerstoff und Nährstoffen. Bei der Mutter der Klägerin war die Entwicklung eines derartigen Zustands von vornherein aufgrund der bekannten Nierenfunktionsstörung sehr wahrscheinlich. Der Beklagte hätte bei der drei Wochen vor der Entbindung durchgeführten Untersuchung geburtshilfliche Kontrollen und Ultraschall-untersuchungen in Abständen von maximal zehn Tagen anordnen müssen, was er nicht tat. In diesem Fall wäre es aufgrund der dann vorliegenden Untersuchungsergebnisse vermutlich schon früher zur operativen Entbindung gekommen. Die Sectio erfolgte daher verspätet. Bei einer Entbindung in der 34. Schwangerschaftswoche oder davor wäre die schwere fetale Retardierung und Schädigung der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit in geringerem Ausmaß eingetreten. Die Geburt eines gesunden Kindes bei einer Entbindung vor der 37. Schwangerschaftswoche war aber sehr unwahrscheinlich.
Der Oberste Gerichtshof verneinte in diesem Fall das Vorliegen eines „Anlageschadens“ iSd der im vorherigen Punkt zitierten Rechtsprechung. Trotz Vorliegens summierter Einwirkungen, zumal beide Ursachen (die Krankheit der Klägerin und die Verspätung der Sectio) einen nach Anteilen nicht bestimmbaren Beitrag zur Behinderung der Klägerin in ihrem gesamten Ausmaß leisteten, lehnte er die alleinige Haftung des Arztes ab. Würde eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden verursachen, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte – so der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung –, so hafte der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar seien; andernfalls hätten den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.
2.4. Auch der vorliegende Fall unterscheidet sich in Bezug auf den Verlust der Sehkraft von „klassischen Anlageschaden-Fällen“, zumal der Kläger nicht bloß eine Anlage für diesen Sehkraftverlust in sich trug. Insofern wurde der Sehkraftverlust durch die Pilzsinusitis nicht bloß begünstigt, sondern vielmehr ausgelöst. Der in dieses Geschehen hinzutretende Behandlungsfehler – nicht das zu späte Erkennen der Pilzsinusitis, sondern die zu späte operative Versorgung dieser Erkrankung, wodurch es zu einer Entlastung des Sehnervs gekommen wäre – hätte die Schädigung des Sehnervs und damit einhergehend den Sehkraftverlust bloß vermindern bzw limitieren, nicht aber verhindern können. Der vorliegende Fall ist mit dem der Entscheidung 4 Ob 75/08w zugrunde gelegenen Sachverhalt daher vergleichbar, weshalb das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Erstgerichts beitritt, wonach die Beklagte das Aufklärbarkeitsrisiko betreffend die Verursachung des Sehkraftverlustes nicht alleine zu tragen hat.
Der Berufungswerber führt gegen diese Rechtsansicht im Wesentlichen die in Punkt 2.2. dargelegte Rechtslage ins Treffen. Da das Berufungsgericht aber – wie erwähnt – von keiner vergleichbaren „anlagebedingten Vorschädigung“ des Klägers im Sinne dieser Rechtsprechung ausgeht, erweisen sich die Berufungsausführungen als nicht stichhältig. Soweit der Berufungswerber in weiterer Folge (Rz 3.13 der Berufung) meint, die Schadensteilung hätte auf Basis der Ausführungen des augenfachärztlichen Sachverständigen, wonach mit 80%-iger Wahrscheinlichkeit das Ergebnis durch die Verzögerung der Behandlung negativ beeinflusst worden sei, 80 : 20 zu Lasten der Beklagten ausfallen müssen, verkennt er, dass der Sachverständige damit nicht das Ausmaß der Verursachung, sondern bloß die Wahrscheinlichkeit, ob sich die Verzögerung überhaupt auswirkte, ausdrückte. Im Übrigen steht das Ausmaß, wie hoch der Verlust der Sehkraft des Klägers bei Durchführung einer zeitgerechten Operation gewesen wäre, im Lichte der dazu getroffenen Negativfeststellung gerade nicht fest. Insoweit entfernt sich der Berufungswerber mit seiner Behauptung, der Schaden sei zu 80% auf die Behandlungsfehler zurückzuführen, vom festgestellten Sachverhalt.
2.5.1. Zu beachten gilt es aber, dass ein Zwischenurteil erst dann zu fällen ist, wenn auch der Kausalzusammenhang mit der behaupteten Schadensfolge, deren Eintritt ebenfalls feststehen muss, geklärt und bejaht ist (RS0102003 [T 6, T 11]; RS0040986; Schumann in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § ZPO Rz 11). Im Rahmen der Prüfung der Kausalität geht es um die Klärung, ob ein bestimmtes Ereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Steht ein bestimmtes Ereignis überhaupt nicht in einem Ursachenzusammenhang mit einem bestimmten (später aufgetretenen) Schaden, ist dieser nicht dessen Folge. Kausal kann ein Ereignis nur dann sein, wenn es (zumindest Mit-)Bedingung für den Eintritt des Schadens ist.
Diesen Grundsätzen tragen die Ausführungen des Erstgerichts nicht Rechnung, indem es ausgehend von der „gemeinsamen“ Verursachung des Sehkraftverlusts (iSv „summierten Einwirkungen“) die Haftung der Beklagten offenbar für jeden Schaden mit der Hälfte begrenzt. Die vom Kläger begehrten Geldansprüche und die diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Schäden (konkret die Schmerzen und die Behandlungskosten) leiten sich aber bloß aus dem Körperschaden „Sehkraftverlust“ ab und sind mit diesem nicht gleichzusetzen. Daher bedarf es zunächst Feststellungen zu den konkret geltend gemachten Schäden, um die Frage der Kausalität der Behandlungsfehler der Ärzte für diese Schäden beantworten zu können.
2.5.2. Soweit der Kläger die Kosten für die – wenn auch frustrierte – Operation an der F* begehrt, ist die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung nicht zu beanstanden, diente der Eingriff doch (nur) der Wiederherstellung der Sehkraft, dessen Verlust die Beklagte analog § 1304 ABGB nur zu Hälfte zu verantworten hat. Für diese rechtliche Schlussfolgerung reichen die Feststellungen des Erstgerichts aus, weshalb das Urteil in diesem Umfang zu bestätigen ist.
2.5.3. Im Rahmen des Schmerzengeldbegehrens fordert der Kläger nach seinem Vorbringen aber nicht bloß die Abgeltung des mit dem Sehkraftverlust einhergehenden Ungemachs, sondern auch für das Erleiden starker Schmerzen über „neun Monate“ im Augen/Nasen- und Stirnbereich sowie dadurch bedingter Durchschlafstörungen (siehe Schriftsatz ON 5, Seite 16). Ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen zu den durch die Behandlungsfehler kausal (zumindest mit-)verursachten Leidenszuständen kann der Umfang der Haftung der Beklagten dem Grunde nach daher nicht beurteilt und die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung nicht vorgenommen werden. Nicht auszuschließen ist etwa, dass eine chirurgische Versorgung bereits am 9.12.2020 (nach den Feststellungen wäre eine operative Sanierung innerhalb der nächsten ein bis zwei Tage nach der Untersuchung auf der Augenklinik zu veranlassen gewesen) einen Großteil der behaupteten 9 Monate andauernden Schmerzzustände verhindert hätte, weshalb der Behandlungsfehler für ein bestimmtes Ausmaß der behaupteten Schmerzen allein kausal gewesen wäre. Die Berechtigung des geltend gemachten Schmerzengeldanspruchs dem Grunde nach und damit die angefochtene Abweisung der Hälfte des unter diesem Titel eingeklagten Betrags, ist daher auf Basis der lediglich zum Vorliegen der behaupteten Behandlungsfehler und zur Verursachung des Sehkraftverlusts getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilbar. Das Fehlen von Feststellungen zu den durch den Behandlungsfehler erlittenen Nachteilen begründet einen sekundären Feststellungsmangel, der zur Aufhebung des Urteils im Umfang der angefochtenen Abweisung des Schmerzengeldbegehrens zwingt.
Das Erstgericht wird die „gemeinsame“ Verursachung des Sehkraftverlusts im Rahmen der – auf Basis entsprechender Feststellungen – vorzunehmenden Schmerzengeldbemessung insoweit zu berücksichtigen haben, dass es das allein damit einhergehende Ungemach (der Kläger spricht von einer einem erheblichen Verlust der Lebensqualität) nur zu 50 % berücksichtigt. Für allfällige Nachteile oder Schmerzen, die allein auf die Verzögerung des chirurgischen Eingriffs zurückzuführen wären, hätte die Beklagte zur Gänze zu haften.
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Berufungswerber inhaltlich nur gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens im Umfang der Haftung der Beklagten zu weiteren 50 % für zukünftige Schäden aus den Fehlbehandlungen vom 7.12.2020 und 15.1.2021 wendet. Soweit das Erstgericht die Haftung für zukünftige Schäden „aus den weiteren Behandlungen im Zeitraum zwischen 19.11.2020 und 24.8.2021“ verneinte, blieb das erstinstanzliche Urteil daher – trotz anderslautendem Berufungsantrag – unbekämpft.
3.2. Nach stRsp ist die Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten, zumindest potenziell schädigenden Ereignis feststellungsfähig. Streng genommen bezieht sich ein solches Feststellungsbegehren allerdings nicht auf ein Rechtsverhältnis iSd § 228 ZPO, sondern lediglich auf einzelne Tatbestandselemente eines Schadenersatzanspruchs, denn die Feststellung des konkreten Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden bleibt dabei ausgeklammert (Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 228 ZPO Rz 10 mwN; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny³ § 228 ZPO Rz 59). Die Kausalität des im Feststellungsprozess geprüften Schadensereignisses für einen bestimmten Schaden kann daher stets erst im Leistungsprozess selbst festgestellt werden (RS0022769).
3.3. Da die Kausalität der zukünftigen (derzeit nicht bekannten) Schäden aus den Fehlbehandlungen vom 7.12.2020 und 15.1.2021 somit im Prozess über das Feststellungsbegehren nicht zu prüfen ist, erfolgte die vom Erstgericht aus Kausalitätserwägungen vorgenommene Begrenzung der Haftung der Beklagten zu Unrecht. Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist auch nicht die Haftung der Beklagten für Schäden aus einem allenfalls vom Kläger mitverursachten Ereignis, etwa dem Verlust seiner Sehkraft, sondern für Schäden aus konkreten Fehlbehandlungen der Beklagten. Die maßgebliche Fehlbehandlung in Form der OP-Verzögerung um rund 10 Tage wurde durch den Kläger nicht mitverursacht, sondern beruhte auf einem Fehler der Ärzte der Augenklinik, die die Dringlichkeit einer Operation nicht weiter gaben. Insofern ist das an dieses schädigende Ereignis anknüpfende Feststellungsbegehren zur Gänze zuzusprechen.
3.4. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung auf ihren bereits in erster Instanz erhobenen Mitverschuldenseinwand zurückkommt, ist festzuhalten, dass der Kläger zwar am 23.10.2020 und am 19.11.2020 unrichtige Angaben machte. Dieser Umstand wirkte sich in seiner Sphäre auch negativ aus, indem die Betroffenheit des Sehnervs ohne Verschulden der Ärzte der Beklagten nicht schon früher erkannt wurde und sich der von ihm aufgrund der dadurch fortgeschrittenen Grunderkrankung zu vertretende Anteil des Sehkraftverlusts entsprechend vergrößerte. Die vom Kläger zu vertretenden falschen bzw irrtümlichen Angaben am 23.10.2020 und am 19.11.2020 waren aber für die am 7.12.2020 und am 15.1.2021 geschehenen haftungsbegründenden Fehler der Ärzte der Beklagten nicht (mit)verantwortlich, weshalb der Mitverschuldenseinwand ins Leere geht.
III. Zusammenfassung:
Die Berufung ist somit teilweise erfolgreich. Im Umfang der Abweisung des Leistungsmehrbegehrens von EUR 12.500,00 war das angefochtene Urteil aufzuheben und in die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Im Umfang der Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens betreffend die Haftung der Beklagten für weitere 50 % für zukünftige Schäden aus den Fehlbehandlungen vom 7.12.2020 und 15.1.2021 war die erstinstanzliche Entscheidung in gänzliche Stattgebung des Feststellungsbegehrens abzuändern. Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Hälfte der geltend gemachten Kosten für die Operation an der F* richtet, war ihr der Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht hinsichtlich des Teil- und Teilzwischenurteils auf § 52 Abs 4 ZPO und hinsichtlich des aufhebenden Teils der Entscheidung auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren macht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine Bewertung notwendig. Im Hinblick auf die Schwere der gesundheitlichen Dauerfolge aus dem Behandlungsfehler – der Kläger ist am linken Auge fast gänzlich erblindet –, ist die im Berufungsverfahren strittige Hälfte des Feststellungsbegehrens dahin zu bewerten, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt (vgl RS0042408) EUR 30.000,00 übersteigt.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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