0449/67•Verwaltungsgerichtshof 0449/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung für die Zeit vom 1. April 1961 bis 30. September 1962 betrifft, aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.097,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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