0955/67•Verwaltungsgerichtshof 0955/67
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 65,, der mitbeteiligten Partei Magister WP Aufwendungen im Betrage von je S 154,60, und der mitbeteiligten Partei Magister FS Aufwendungen im Betrage von je S 153,08 binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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