1035/67•Verwaltungsgerichtshof 1035/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, insoweit mit ihm die Begleichung der Kosten eines Honorars vorgeschrieben wurde.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.650, binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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