0010/68•Verwaltungsgerichtshof 0010/68
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- sowie der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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