0479/68•Verwaltungsgerichtshof 0479/68
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von je S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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