1267/71•Verwaltungsgerichtshof 1267/71
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.090,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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