1913/71•Verwaltungsgerichtshof 1913/71
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.202,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Evekution zu ersetzen.
Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.
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