0539/72•Verwaltungsgerichtshof 0539/72
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der O.AG Aufwendungen in der Höhe von S 3.039,73 und der Ö.AG Aufwendungen in der Höhe von S 6.064,47 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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